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Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)

Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)
vom 28. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 25], S.494)

Am 15. November 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 60])

Auf Grund des § 80 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit
§ 2 Einreichung des Antrags

Abschnitt 2
Inhalt der Bauvorlagen

§ 3 Amtlicher Lageplan
§ 4 Objektbezogener Lageplan
§ 5 Bauzeichnungen
§ 6 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
§ 7 Standsicherheitsnachweis
§ 8 Brandschutznachweis
§ 9 Nachweise für Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung
§ 10 Übereinstimmungsgebot

Abschnitt 3
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 11 Bauliche Anlagen
§ 12 Vorbescheid
§ 13 Werbeanlagen
§ 14 Abweichungen, Befreiungen, Sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren
§ 15 Typenprüfungen
§ 16 Fliegende Bauten

Abschnitt 4
Beseitigung baulicher Anlagen

§ 17 Anzeigepflicht
§ 18 Bauvorlagen

Abschnitt 5
Aufbewahrungspflicht

§ 19 Aufbewahrungspflicht

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 20   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage

 Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Begriff, Beschaffenheit

(1) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurteilung eines Bauvorhabens und die Bearbeitung eines Antrags in einem Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 2 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich sind. Die bautechnischen Nachweise nach den §§ 7 bis 9 gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. Die Bauanzeige nach § 58 der Brandenburgischen Bauordnung gilt als Antrag im Sinne dieser Verordnung.

(2) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell, Fotos, weitere Nachweise oder weitere für die eingeschlossene Entscheidung erforderliche besondere Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des einzelnen Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(5) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(6) Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen, die DIN 1356-1, Bauzeichnungen, sowie die Planzeichenverordnung zu beachten. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Lagepläne und Bauzeichnungen sind im Maßstab 1 : 100 anzufertigen; sie können im Maßstab 1 : 200 angefertigt werden, wenn dieser zur Darstellung der erforderlichen Angaben ausreicht. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Angaben notwendig ist. Auf den Lageplänen und Bauzeichnungen sind eine Maßstableiste abzubilden und der Maßstab anzugeben.

(8) Lage- oder Höhenangaben sind im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens anzugeben.

§ 2
Einreichung des Antrags

(1) Der Antrag ist mit den erforderlichen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für jede Behörde, deren Entscheidung in der Baugenehmigung eingeschlossen ist, sind eine weitere Ausfertigung sowie die für die Entscheidung dieser Behörde erforderlichen besonderen Bauvorlagen nach der Anlage zu dieser Verordnung beizufügen.

(2) Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde oder beim Amt einzureichen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen, soweit dies zur gleichzeitigen Beteiligung von Stellen nach § 63 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich ist. Die weiteren Ausfertigungen müssen nicht nach § 62 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung unterschrieben sein.

(4) Anträge und Bauvorlagen können auch nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch die Bauaufsichtsbehörde oder eine von ihr mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Satz 1 gilt nicht im Fall des Prüfbuchs nach § 71 Absatz 4 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung und im Fall des Gastspielprüfbuchs nach § 45 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung.

(5) Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die nach § 62 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlichen Unterschriften, soweit dem Signaturschlüssel-Inhaber die Vollmachten der weiteren Personen vorliegen, die Bauvorlagen unterschreiben müssen. Der Signaturschlüssel-Inhaber muss dies dem Empfänger der elektronischen Dokumente schriftlich versichern oder die Vollmachten als elektronisches Dokument vorlegen. Die Vollmacht muss den Signaturschlüssel-Inhaber zur Einreichung des Bauantrags und der Bauvorlagen und zur Vertretung im elektronischen Baugenehmigungsverfahren ermächtigen.

(6) Die elektronischen Dokumente müssen ein Format in einer für die Bauaufsichtsbehörde oder den Prüfingenieur bearbeitbaren Version aufweisen. Der Antrag oder die Bauanzeige muss im PDF-Format sowie im XML-Format unter Verwendung des XBau-Standards eingereicht werden. Die Bauvorlagen können in folgenden Formaten eingereicht werden:

  1. Adobe PDF,

  2. TIFF,

  3. JPEG,

  4. Microsoft Word,

  5. Microsoft RTF.

(7) Mit dem Antrag auf Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur sind die bautechnischen Nachweise in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Bei Einreichung als elektronisches Dokument nach Absatz 4 kann die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur eine dem § 1 Absatz 5 entsprechende Ausfertigung verlangen.

Abschnitt 2
Inhalt der Bauvorlagen

§ 3
Amtlicher Lageplan

(1) Der amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der amtliche Lageplan ist von einer Katasterbehörde oder einem im Land Brandenburg Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen.

(2) Der amtliche Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters anzufertigen. Er muss folgende Angaben enthalten:

  1. Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,

  2. im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,

  3. katastermäßige Flächengrößen und Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,

  4. Höhenlage der Grenzpunkte des Baugrundstücks oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage des engeren Baufeldes,

  5. angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage,

  6. Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Satzung für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,

  7. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Dienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind,

  8. durch Rechtsverordnung oder Satzung geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wald auf dem Baugrundstück,

  9. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück und deren Abstandsflächen sowie die für die Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen vorhandenen baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken und deren Abstandsflächen.

(3) In den amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach § 4 als nachrichtliche Eintragungen aufgenommen werden. Diese Eintragungen nehmen an der Beurkundung mit öffentlichem Glauben nicht teil.

(4) Für die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 und 9 ist eine örtliche Vermessung nicht erforderlich, wenn die für die Beurteilung des Vorhabens erheblichen

  1. Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster zuverlässig nachgewiesen sind und

  2. baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken im Liegenschaftskataster zuverlässig nachgewiesen sind.

Grundstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster in der Regel zuverlässig nachgewiesen, wenn die Grenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten und ihre Grenzpunkte mit der erforderlichen Genauigkeit im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens vorliegen. Sind die für die bauaufsichtliche Beurteilung erheblichen Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster nicht zuverlässig nachgewiesen, sind ergänzende vermessungstechnische Untersuchungen erforderlich. Im amtlichen Lageplan ist das Ergebnis der Grenzuntersuchung darzustellen.

(5) Ein amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn

  1. durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen eines vorhandenen Gebäudes und die Abstandsflächen nicht geändert werden,

  2. der Eigentümer eines Nachbargrundstücks dem Vorhaben zur Errichtung einer Grenzbebauung nach § 6 Absatz 10 der Brandenburgischen Bauordnung in weniger als drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze zugestimmt hat.

§ 4
Objektbezogener Lageplan

(1) Der objektbezogene Lageplan ist auf der Grundlage des amtlichen Lageplans anzufertigen.

(2) In den objektbezogenen Lageplan sind folgende Angaben aufzunehmen:

  1. Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,

  2. Flurstücksnummern und Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,

  3. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe der Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,

  4. Grundrisse der geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,

  5. Aufteilung der nicht überbauten oder bepflanzten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,

  6. Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,

  7. Denkmäler auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken,

  8. Flächen auf dem Baugrundstück, für die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung ein Bauverbot, eine Baubeschränkung oder ein Genehmigungs- oder Zustimmungsvorbehalt geregelt ist,

  9. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation, und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,

  10. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,

  11. Leitungen bis zum Anschluss an die Sammelkanalisation, Kleinkläranlagen und sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Leitungen, abflusslose Sammelgruben, Ausdehnung und Gefälle befestigter Flächen, Sickeranlagen und sonstige Vorreinigungsanlagen, Schächte und Abscheider, Angabe der Gefälle und Leitungsquerschnitte,

  12. Abstände der geplanten baulichen Anlage zur Uferlinie oberirdischer Gewässer.

(3) Ist ein amtlicher Lageplan nicht erforderlich oder wurde auf ihn nach § 1 Absatz 4 verzichtet, ist der objektbezogene Lageplan auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters anzufertigen und muss ferner die Angaben nach § 3 Absatz 2 enthalten.

(4) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sind in einem Außenanlagenplan darzustellen, wenn der objektbezogene Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11 sind in einem Grundstücksentwässerungsplan darzustellen, wenn der objektbezogene Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(6) Enthält der amtliche Lageplan die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben, dann ist ein objektbezogener Lageplan nicht erforderlich.

§ 5
Bauzeichnungen

(1) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:

  1. die Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraums mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der

    1. Treppen,

    2. Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen, einschließlich der lichten Durchgangsmaße,

    3. Abgasanlagen,

    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,

    5. Aufzugsschächte und Aufzüge einschließlich der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,

    6. Installationsschächte, -kanäle sowie Lüftungsschächte und -leitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,

    7. Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen;

  2. Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind:

    1. Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,

    2. Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche mit Höhenlage,

    3. Höhenlage des höchsten Grundwasserstandes,

    4. Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang,

    5. Dachhöhen und Dachneigungen,

    6. Höhenlage der Fußböden aller Geschosse,

    7. lichte Raumhöhen,

    8. Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis;

  3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Bauprodukten und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

(2) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. die Maße,

  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,

  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,

  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

§ 6
Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Der Baubeschreibung sind prüffähige Berechnungen über die Anzahl der notwendigen Stellplätze sowie über die Brutto-Grundfläche, den Brutto-Rauminhalt sowie die Nutzfläche beizufügen. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 des Baugesetzbuchs ist das Maß der baulichen Nutzung und die Beachtung der sonstigen Festsetzungen nachzuweisen.

(2) Die Betriebsbeschreibungen für gewerbliche Betriebe und Anlagen sowie für landwirtschaftliche Betriebe müssen die Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Betriebs und seiner Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke und die Umwelt erforderlich sind.

(3) Bei Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung fallen, sind die nach § 7 der Störfallverordnung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Anlagen, die unter den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen, jedoch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, sind die nach den auf Grund des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Angaben zu machen. Bei Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen, jedoch einer Erlaubnis nicht bedürfen, sind die nach der Betriebssicherheitsverordnung erforderlichen Angaben zu machen.

§ 7
Standsicherheitsnachweis

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 23 der Brandenburgischen Bauordnung sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sowie die Grundwasserverhältnisse sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage eines Gutachtens verlangen.

§ 8
Brandschutznachweis

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im objektbezogenen Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, insbesondere anzugeben:

  1. Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 23 der Brandenburgischen Bauordnung oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,

  2. Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Systemböden, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 31 Absatz 10 der Brandenburgischen Bauordnung,

  3. Nutzungseinheiten, Brand- und Rauchabschnitte,

  4. aus Gründen des Brandschutzes erforderliche Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,

  5. erster und zweiter Rettungsweg nach § 29 der Brandenburgischen Bauordnung, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 32 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,

  6. Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,

  7. Löschwasserversorgung.

(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzliche Angaben gemacht werden, insbesondere über:

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,

  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,

  3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,

  4. die Sicherheitsstromversorgung,

  5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,

  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Wird die Gestattung von Erleichterungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung beantragt, ist auch anzugeben, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

(3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

§ 9
Nachweise für Wärme-, Schall- und
Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung

(1) Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Gutachten und sonstige Belege müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.

(2) Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Belege müssen die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung nachweisen.

(3) Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Belege müssen die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes nachweisen.

§ 10
Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Abschnitt 3
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 11
Bauliche Anlagen

(1) Einem Bauantrag (§ 56 der Brandenburgischen Bauordnung) sind beizufügen:

  1. aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks,

  2. amtlicher Lageplan (§ 3), soweit erforderlich,

  3. objektbezogener Lageplan (§ 4),

  4. Bauzeichnungen (§ 5),

  5. Baubeschreibung (§ 6 Absatz 1),

  6. Standsicherheitsnachweis (§ 7), soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird,

  7. Brandschutznachweis (§ 8), soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,

  8. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,

  9. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,

  10. bei Gebäuden der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 48 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung,

  11. bei Gebäuden der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

(2) Bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben ist dem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung (§ 6 Absatz 2) beizufügen. Bei Sonderbauten sind dem Bauantrag die zusätzlichen Bauvorlagen beizufügen, die durch eine für den Sonderbau geltende Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.

(3) Sind für das Bauvorhaben weitere behördliche Entscheidungen erforderlich, die nach § 67 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in die Baugenehmigung eingeschlossen sind, so sind dem Bauantrag die für die Beurteilung erforderlichen besonderen Bauvorlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 2) beizufügen.

(4) Einem Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 57 der Brandenburgischen Bauordnung) sind die Bauvorlagen nach den Absätzen 1 und 3 sowie die Erklärung des Objektplaners nach § 57 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung beizufügen.

(5) Einer Bauanzeige (§ 58 der Brandenburgischen Bauordnung) sind die Bauvorlagen nach Absatz 1 sowie die Erklärung des Objektplaners nach § 57 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung beizufügen.

(6) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 8 sind dem Bauantrag in zweifacher Ausfertigung die Lagepläne der Grundstücke beizufügen, die für die Erschließung in Anspruch genommen werden sollen. In den Lageplänen sind die Flächen zu kennzeichnen und zu bemaßen, die nach § 65 der Brandenburgischen Bauordnung rechtlich gesichert werden sollen.

§ 12
Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks,

  2. sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfrage des Bauvorhabens erforderliche Bauvorlagen.

(2) Richtet sich die Einzelfrage auf eine nach § 67 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in die Baugenehmigung eingeschlossene Entscheidung, sind die für die Beurteilung erforderlichen besonderen Bauvorlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 2) beizufügen.

§ 13
Werbeanlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 mit Einzeichnung des Standortes,

  2. objektbezogener Lageplan (§ 4),

  3. Zeichnungen (Absatz 2) und Beschreibungen (Absatz 3),

  4. Farbfotos mit Darstellung der näheren Umgebung des Standortes,

  5. Nachweis der Standsicherheit (§ 7), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird.

(2) Zeichnungen müssen die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

§ 14
Abweichungen, Befreiungen,
Sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren

(1) Dem Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 60 der Brandenburgischen Bauordnung oder einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs durch die Bauaufsichtsbehörde sind die für die Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen und Nachweise beizufügen, soweit sie nicht bereits in den üblichen Bauvorlagen für den Bauantrag vorhanden sind.

(2) Dem Antrag auf Zulassung einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften nach § 61 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung oder einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs durch die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde sind die für die Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen und Nachweise beizufügen.

(3) Im sonderordnungsbehördlichen Erlaubnisverfahren nach § 61 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung ist § 13 entsprechend anzuwenden.

§ 15
Typenprüfungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typenprüfung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Bauzeichnungen (§ 5),

  2. Baubeschreibung (§ 6),

  3. bautechnische Nachweise (§§ 7 bis 9).

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist der Antrag auf Erteilung der Typenprüfung direkt beim Bautechnischen Prüfamt einzureichen.

§ 16
Fliegende Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 71 der Brandenburgischen Bauordnung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Bauzeichnungen (§ 5), abweichend von § 1 Absatz 7 kann auch ein Maßstab von 1 : 50 verwandt werden,

  2. Baubeschreibung (§ 6 Absatz 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,

  3. bautechnische Nachweise (§§ 7 bis 9) mit Konstruktionszeichnungen der tragenden Teile und deren Verbindungen im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 50,

  4. Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist der Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung direkt bei der Prüfstelle für Fliegende Bauten einzureichen.

Abschnitt 4
Beseitigung baulicher Anlagen

§ 17
Anzeigepflicht

Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des amtlich bekannt gemachten Vordrucks anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von

  1. baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 55 der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist,

  2. Gebäuden mit nicht mehr als 500 m3 umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1 000m3 umbautem Raum,

  3. ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 m3 Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes.

Satz 2 gilt nicht für Baudenkmäler und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind.

§ 18
Bauvorlagen

Der Anzeige sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage,

  2. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

Abschnitt 5
Aufbewahrungspflicht

§ 19
Aufbewahrungspflicht

Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sollen

  1. bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen,

  2. bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen,

  3. die Prüfberichte von Prüfingenieuren und Bauaufsichtsbehörden,

  4. die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und

  5. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,

bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufbewahren.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 518), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159, 161) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 28. Juli 2009

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann

Anlage

Die in der Anlage aufgeführten besonderen Bauvorlagen sind regelmäßig erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall im Benehmen mit der beteiligten Fachbehörde, welche besonderen Bauvorlagen, Nachweise oder Gutachten zusätzlich erforderlich sind (§ 1 Absatz 3) oder auf welche in dieser Anlage benannten besonderen Bauvorlagen verzichtet wird (§ 1 Absatz 4).
Der Bauherr kann sich dazu bereits rechtzeitig vor Planungsbeginn über Art und Umfang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen besonderen Bauvorlagen mit den beteiligten Fachbehörden abstimmen.
Für die in die Baugenehmigung eingeschlossenen weiteren behördlichen Entscheidungen kommen folgende besonderen Bauvorlagen in Betracht, die mit dem Bauantrag vorzulegen sind:

1

Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften:

1.1

Bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind:

  

Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach Art und Umfang, insbesondere die Angaben nach § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie eine Fotodokumentation des Zustands der betroffenen Fläche vor dem Eingriff.

1.2

Bei Vorhaben in Nationalparks, Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten oder bestimmten Biotopen gemäß § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes:

  

Angaben nach Nummer 1.1 sowie Darlegung des Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens.

1.3

Bei Vorhaben in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 26a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes):

  

Angaben zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem jeweiligen Schutzzweck (§ 26d Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes).

1.4

Bei Vorhaben, die Europäische Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) oder Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigen können:

  

Erfassung der Arten nach Anzahl und Status der Individuen, Darlegung artspezifischer Maßnahmen zur Vermeidung und zum Funktionserhalt.

1.5

Bei Vorhaben, die mit einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von durch Rechtsverordnung oder Satzung geschützten Bäumen verbunden sind:

  

Angaben entsprechend § 5 Absatz 1 der Brandenburgischen Baumschutzverordnung, insbesondere Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser der zu beseitigenden Bäume sowie eine Fotodokumentation des Baumbestandes und Angaben zu geplanten Standorten für Ersatzpflanzungen.

2  

Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Brandenburgischen Wassergesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften:

  

Unterlagen gemäß § 35 des Brandenburgischen Wassergesetzes.

2.1

Bei Grundwasserabsenkungen der Baugruben:

  

Angaben über den Gesamtzeitraum der Absenkung, über die Entnahmemenge (tägliche und Gesamtmenge), den Ort der Entnahme und der Einleitung und die Qualität des einzuleitenden Wassers und die Art der Anlage zur Absenkung (Antragsunterlagen nach Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen - VVGWA - vom 25. April 2000).

2.2

Bei Einleitung von Niederschlagswasser:

  

Angaben über die Menge und die Qualität des anfallenden Niederschlagswassers, Flächenart und -größe, (Nachweis gemäß Merkblatt DWA - M 153), die Art der Vorreinigung und die Vorreinigungsanlage. 

2.2.1

Bei Einleitung ins Grundwasser:

  

Bemessung, Versickerungsnachweis, Grundwasserflurabstände, mittlerer höchster Grundwasserhochstand (mHGW) und Konstruktionszeichnungen.

2.2.2  

Bei Einleitung ins Oberflächengewässer:

  

Ansicht, Schnitt des Einleitbauwerkes sowie Einordnung in die Gewässerböschung oder Uferbefestigung mit Höhenangaben, Vorgaben zur Einleitgeschwindigkeit.

2.3 

Bei Wärmepumpenanlagen (zum Beispiel Erdwärmesonden):

  

Angaben über die Art der Anlage und deren Leistung, den Wärmeträger, das Bohr- beziehungsweise Aufschlussverfahren, die Anzahl, die Abstände und die Tiefe der Aufschlüsse, Eindichtung der Aufschlüsse (siehe Merkblatt und Antragsformular über Anforderungen des Gewässerschutzes an geothermische Anlagen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg vom 24. April 2008).

2.4 

Bei Kleinkläranlagen:

  

Angaben über die Menge und Beschaffenheit des Abwassers, die Abwasserbehandlungsanlage und die Technologie der Abwasserbehandlung (Bauartzulassung), Einleitungsstelle/-ort (Angaben nach Nummer 2.2), Konstruktionszeichnungen.

2.5  

Bei Grundwasserentnahmen (Brunnen):

  

Angaben über die Lage, Entnahmemenge (mittlere tägliche Menge und Jahresmenge), Art (zum Beispiel Brunnen) und Verwendungszweck (zum Beispiel Trinkwasser, baubedingte Grundwasserabsenkung), technische Angaben.

2.6 

Bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

  

Angaben nach § 28 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).

3  

Entscheidungen über Erlaubnisse nach § 20 in Verbindung mit § 9 und § 19 Absatz 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes:

3.1

Bei Zerstörung, Beseitigung oder Änderung eines Denkmals (ohne Bodendenkmal):

3.1.1 

Genaue Beschreibung des Denkmalbestandes und der Eingriffe unter Angabe von Materialien, Bauprodukten und Farben sowie eine schriftliche Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme,

3.1.2 

Zeichnungen des Denkmalbestandes und der Planung in einem zu bestimmenden Maßstab, gegebenenfalls Detailzeichnungen,

3.1.3  

Fotos oder eine fotografische Erfassung des Denkmals mit Detailaufnahmen zu den vom Eingriff betroffenen Bestandteilen.

3.2  

Bei Zerstörung, Beseitigung oder Änderung eines Bodendenkmals:

3.2.1  

Beschreibung des Areals, des Zustands und des Eingriffs unter Angabe der Bautechnologie unter Beifügung einer schriftlichen Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme,

3.2.2  

Kartierung der Erdeingriffe, auch im Zuge möglicher Ersatzmaßnahmen und Baustelleneinrichtungen.

3.3  

Bei Errichtung oder Veränderung einer baulichen Anlage in der Umgebung eines Denkmals:

  

Fotos des Denkmals sowie der näheren Umgebung des Denkmals.

4  

Entscheidungen über Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 8 des Brandenburgischen Waldgesetzes:

  

Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

5  

Entscheidungen über Zustimmungen nach § 12 oder § 17 des Luftverkehrsgesetzes bei Vorhaben im Bauschutzbereich oder beschränkten Bauschutzbereich:

  

Geografische Koordinaten des Bauvorhabens und Gesamthöhe der baulichen Anlage.