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Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg (BbgPÜZAV)

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg (BbgPÜZAV)
vom 28. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 26], S.520)

Auf Grund des § 80 Absatz 4 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1
Anerkennung

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 16 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 20 Absatz 2 der Brandenburgischen  Bauordnung),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 21 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 21 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 14 Absatz 6 der Brandenburgischen Bauordnung) oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung (§ 14 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung)

gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.

§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein und muss
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, dass er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Leiter gewährleistet ist.

Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.

(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3
Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
  2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
  3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
  4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
  5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
  6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
  7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
  8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
  9. einen Wechsel des Leiters der Stelle oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 4
Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 5
Antrag und Unterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
  2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Brandenburgischen Bauordnung bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
  3. Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
  4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, des Leiters nach § 2 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
  6. Angabe des Geburtsdatums des Leiters,
  7. Angaben zu Unterauftragnehmern,
  8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen beim Antragsteller vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
  2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
  3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
  4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit dem Antragsteller ab. Sie teilt dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.

(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.

(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.

(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 6
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. durch Fristablauf oder
  3. wenn der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  2. der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
  2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 4 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder
  3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 5 Absatz 1 beteiligt.

§ 7
Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

* Die Verordnung berücksichtigt die Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). 

Potsdam, den 28. Juli 2009

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Reinhold Dellmann