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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg (APOAA)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg (APOAA)
vom 2. Mai 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 12], S.180)

geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.44)

Auf Grund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1     Erwerb der Befähigung
§ 2     Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführungszeit
§ 3     Bewerbung und Zulassung
§ 4     Rechtsstellung

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 5     Dauer der Einführungszeit


§ 6     Gliederung der Einführungszeit
§ 7     Fachwissenschaftliches Studium
§ 8     Fachpraktische Ausbildung
§ 9     Organisation der fachpraktischen Ausbildung
§ 10   Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 11   Zeugnisse
§ 12   Noten
§ 13   Widerruf

Abschnitt 3
Amtsanwaltsprüfung; Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

§ 14   Amtsanwaltsprüfung
§ 15   Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Erwerb der Befähigung

Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit (Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes) abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

§ 2
Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführungszeit

(1) Zur Einführungszeit kann ein Beamter zugelassen werden, der

  1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,

  2. nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint und

  3. das 35. Lebensjahr, bei schwerbehinderten Menschen oder Vorliegen sonstiger besonderer Gründe das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg kann von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 3
Bewerbung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg zu richten.

(2) Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der der Bewerber beschäftigt ist, teilt unter Beifügung der letzten dienstlichen Beurteilung mit, ob der gegenwärtige Leistungsstand von dieser Beurteilung abweicht und ob Bedenken gegen die Zulassung zur Einführungszeit bestehen. Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 28. März 2008 (ABl. S. 1073) in der jeweils geltenden Fassung nebst diesbezüglicher Allgemeiner Verfügung des Staatssekretärs im Ministerium der Justiz über die Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 25. September 2008 (JMBl. S. 138).

(3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg. Er kann die persönliche Vorstellung des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über seine Eignung veranlassen. Die zuständige Dienstbehörde kann den Bewerber im Einzelfall auf Wunsch des Bewerbers im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft vor der Zulassung zur Ausbildung für eine bis zu dreiwöchige Hospitation unter Anleitung eines mit der Ausbildung von Amtsanwälten vertrauten Amtsanwaltes abordnen.

§ 4
Rechtsstellung

Die zur Ausbildung zugelassenen Beamten verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 5
Dauer der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit umfasst eine Ausbildungszeit von 15 Monaten und endet mit der schriftlichen Prüfung, die auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten bestehen kann. Bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung werden die Beamten weiterhin bei einer Staatsanwaltschaft beschäftigt.

(2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des jeweils zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten.

§ 6
Gliederung der Einführungszeit

Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

  • erster Abschnitt (1. bis einschließlich 4. Monat):
    fachwissenschaftliches Studium I,

  • zweiter Abschnitt (5. bis einschließlich 13. Monat):
    fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,

  • dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
    fachwissenschaftliches Studium II.

§ 7
Fachwissenschaftliches Studium

Das fachwissenschaftliche Studium I und II, auf das die Bestimmungen über das fachwissenschaftliche Studium der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, findet an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen statt.

§ 8
Fachpraktische Ausbildung

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.

(2) Die Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten mit dem Ziel zu steigern, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann.

§ 9
Organisation der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt leitet der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg. Er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamten ausgebildet werden.

(2) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt im Einzelnen ist der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der der Beamte zur Ausbildung zugewiesen ist. Er bestimmt die Staatsanwälte oder Amtsanwälte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sind nur solche Kräfte zu betrauen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen im Bereich der Amtsanwaltschaft vorkommenden Arbeiten zu befassen. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg ist befugt, für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen zu geben.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll dazu angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich in der Bildung eines eigenen Standpunktes zu schulen und sich an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Die Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

(5) Innerhalb der letzten zwei Monate des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 oder eine von ihm beauftragte Person in mindestens einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und von dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg zu dem Ausbildungsheft bei den Personalakten des Beamten zu nehmen.

(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Ausbildungsleiters dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. § 13 bleibt unberührt.

§ 10
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der fachpraktischen Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt sind die Beamten verpflichtet, an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften und überträgt die Leitung dortigen geeigneten Kräften aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst.

(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit im zweiten Ausbildungsabschnitt erworbenen Kenntnisse systematisieren und die Beamten auf das fachwissenschaftliche Studium II vorbereiten.

(3) Der Begleitunterricht soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, folgende Gebiete und Aufgabenstellungen umfassen:

  1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

  2. Straßenverkehrsrecht,

  3. Strafprozessrecht,

  4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

  5. Übung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

  6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

  7. Wiederholung und Vertiefung.

(4) Die schriftlich oder elektronisch erstellten Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und mit dem Beamten zu besprechen.

§ 11
Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat ein eingehendes Zeugnis über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sowie über den Stand der Ausbildung und Führung zu erstellen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.

(2) Am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I und II erhält der Beamte jeweils ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist durch den Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis zu erstellen.

(3) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind mit einer etwaigen Gegenäußerung des Beamten von dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg zu dem Ausbildungsheft bei den Personalakten des Beamten zu nehmen.

§ 12
Noten

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut  

=   16 bis 18 Punkte  

eine besonders hervorragende Leistung

gut  

=   13 bis 15 Punkte  

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend  

=   10 bis 12 Punkte  

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend  

=   7 bis 9 Punkte  

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend  

=   4 bis 6 Punkte  

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft  

=   1 bis 3 Punkte  

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend  

=   0 Punkte  

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte:  

sehr gut

11,50 bis 13,99 Punkte:  

gut

9,00 bis 11,49 Punkte:  

vollbefriedigend

6,50 bis 8,99 Punkte:  

befriedigend

4,00 bis 6,49 Punkte:  

ausreichend

1,50 bis 3,99 Punkte:  

mangelhaft

0 bis 1,49 Punkte:  

ungenügend.

§ 13
Widerruf

Erfüllt ein Beamter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, seelischer, geistiger, charakterlicher oder sonstiger personenbezogener Hinsicht nicht oder werden fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, so kann die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg nach vorheriger Anhörung des Beamten.

Abschnitt 3
Amtsanwaltsprüfung; Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

§ 14
Amtsanwaltsprüfung

Die Amtsanwaltsprüfung, für die die Bestimmungen über das gemeinsame Prüfungsamt in Teil 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 30. November 2007 (GVBl. I S. 190; 2008 I S. 58) und die Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten, findet vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen statt. Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen und die Entscheidung nach § 27 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

§ 15
Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

(1) Mit Erfolg geprüfte Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwälte tätig, aber noch nicht ernannt worden sind, ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung weiter mit dem Zusatz „beauftragte Amtsanwältin“ oder „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ oder „Amtsanwalt (b)“.

(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst nach einjähriger Tätigkeit als beauftragte Amtsanwältin oder beauftragter Amtsanwalt erfolgen. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen durch den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg abgekürzt werden.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg vom 18. Mai 1993 (GVBl. II S. 242), die zuletzt durch Verordnung vom 10. November 1997 (GVBl. II S. 859) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 2. Mai 2009

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger