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Zweite Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (Umlegungsausschussverordnung - UmlAussV)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (Umlegungsausschussverordnung - UmlAussV)
vom 23. Februar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 07], S.101)

geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.42)

§ 1
Bildung des Umlegungsausschusses

(1) Zur Durchführung der Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden. Für die Durchführung einer vereinfachten Umlegung ist die Bildung eines Umlegungsausschusses nicht erforderlich.

(2) Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.

(3) Eine amtsangehörige Gemeinde kann die Bildung des Umlegungsausschusses gemäß § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auf das Amt übertragen.

(4) Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung „Gemeinde … Umlegungsausschuss“, in Städten „Stadt … Umlegungsausschuss“. Im Falle des Absatzes 2 führt der Umlegungsausschuss die Bezeichnung „Gemeinsamer Umlegungsausschuss …“, im Falle des Absatzes 3 „Amt … Umlegungsausschuss“.

§ 2
Befugnisse des Umlegungsausschusses

(1) Die Gemeinde ordnet die Durchführung der Umlegung durch Beschluss an.

(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuches zustehenden Befugnisse.

(3) Ist ein Umlegungsausschuss gebildet, so führt er auch vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches selbstständig durch.

§ 3
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die alle Vertreter haben sollen.

(2) Der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz muss mit einer Person, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt oder im Land Brandenburg als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, besetzt werden. Die jeweils andere Person muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Von den drei weiteren Mitgliedern muss ein Mitglied in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Zwei Mitglieder müssen der Gemeindevertretung, im Falle des § 1 Absatz 3 dem Amtsausschuss, angehören. Die Vertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, welches sie vertreten.

(3) Im Falle des § 1 Absatz 2 ist es nicht erforderlich, dass dem Umlegungsausschuss Mitglieder der Gemeindevertretung jeder Gemeinde, für die der gemeinsame Umlegungsausschuss gebildet wurde, angehören.

(4) Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

§ 4
Wahl und Amtszeit des Umlegungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sowie deren Vertreter werden durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und das Mitglied, das in der Ermittlung von Grundstückswerten sachkundig und erfahren ist, werden von der Gemeindevertretung durch Einzelwahl gemäß § 40 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gewählt. Die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses werden gemäß § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gewählt. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertreter.

(3) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die neue Gemeindevertretung ihre Nachfolger gewählt hat. Wird der Umlegungsausschuss während einer Wahlperiode neu gebildet oder scheiden einzelne Mitglieder aus, werden die neu zu wählenden Mitglieder des Umlegungsausschusses für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt.

(4) Im Falle des § 1 Absatz 3 tritt der Amtsausschuss in den Absätzen 1 bis 3 an die Stelle der Gemeindevertretung.

§ 5
Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich.

(2) Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuss beschlossen ist, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) Die Mitglieder sind, sofern Sie nicht der Gemeindevertretung oder im Falle des § 1 Absatz 3 dem Amtsausschuss angehören, vor der Übernahme ihrer Tätigkeit von der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor über ihre Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu verpflichten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.

(5) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung der Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 des Amtes.

§ 6
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

(1) Auf Antrag der Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 des Amtes, ist die räumlich zuständige Katasterbehörde verpflichtet, die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses vorzubereiten. Die Aufgabe der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses) kann auch einer anderen Katasterbehörde oder einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen werden. Die Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 das Amt, trägt die Kosten der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses.

(2) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge von geringer Bedeutung nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuches seiner Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 7
Vorverfahren

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. Für das Vorverfahren gelten die §§ 68 bis 80b der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(2) Über den Widerspruch entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 8
Auflösung des Umlegungsausschusses

Die Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 das Amt, kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist. Dies gilt auch, wenn nach Ansicht des Umlegungsausschusses die Umlegung nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 9
Übergangsvorschriften

(1) Auf Grund früheren Rechts gewählte Mitglieder der Umlegungsausschüsse bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

(2) Widerspruchsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Der Obere Umlegungsausschuss und seine Geschäftsstelle bestehen bis zur Bestandskraft seiner Bescheide fort. Die Regelungen des § 8 der Umlegungsausschussverordnung vom 11. Oktober 1994 (GVBl. II S. 901), die durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 211) geändert worden ist, sind bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anzuwenden.