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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst - APOaVD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst - APOaVD)
vom 3. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 32], S.490)

Am 10. November 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. November 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 90])

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) geändert worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1   Ziel und Grundlagen der Ausbildung
§ 2   Einstellungsvoraussetzungen
§ 3   Zuständigkeiten

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4   Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 5   Fachtheoretische Ausbildung
§ 6   Praktische Ausbildung
§ 7   Ausbildungsbegleitende Konferenzen
§ 8   Berufspraktische Lernzielkontrolle
§ 9   Bewertung der Leistungen
§ 10 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 12 Zulassung zur Prüfung
§ 13 Prüfungskommission
§ 14 Prüfungsverfahren
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Gesamtnote der Laufbahnprüfung und Zeugniserteilung

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziel und Grundlagen der Ausbildung

(1) Die Ausbildung versetzt die Justizvollzugsobersekretäranwärterinnen und -anwärter (im Folgenden nur noch Anwärter genannt) in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang in die Lage, den beruflichen Anforderungen des all-gemeinen Vollzugsdienstes gerecht zu werden und mit hoher fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenz zu handeln.

(2) Dazu gehören insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft, eigenverantwortlich und in Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen

  1. die Behandlung, Betreuung und Versorgung der Inhaftierten durchzuführen,

  2. die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gewährleisten,

  3. in schwierigen Situationen Problemlösungsstrategien zu entwerfen und deeskalierend zu wirken,

  4. sich mit hoher Motivation und Flexibilität den Anforderungen im Justizvollzug zu stellen sowie sich eigeninitiativ weiterzuentwickeln und fortzubilden.

(3) Die Ausbildung muss sich an dem gesetzlich festgelegten Vollzugsziel ausrichten, den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Resozialisierung von Strafgefangenen berücksichtigen. Der interdisziplinären Gestaltung der Ausbildung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

Für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten, einer Laufbahn des mittleren Dienstes, kann durch die jeweilige Dienstbehörde zugelassen werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der von der obersten Dienstbehörde zu benennenden Ausbildungsstelle.

(2) Die Fachaufsicht über die Ausbildung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, die auch den Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsstelle bestimmt.

(3) Die Ausbildungsstelle setzt im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde Lehrkräfte ein, die über umfassende berufliche Erfahrungen in ihren Lehrfächern verfügen und pädagogisch befähigt sind.

(4) Die Ausbildungsstelle stellt für eine anforderungsgerechte Gestaltung der Ausbildung die notwendigen technischen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine Einführungsphase und in eine im Wechsel stattfindende theoretische und praktische Ausbildung. In der Einführungsphase wird der Anwärter mit der Arbeit des Justizvollzugs und dem Berufsfeld des allgemeinen Vollzugsdienstes vertraut gemacht.

(2) Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrgebiete werden in einem Rahmenplan geregelt. Der Rahmenplan wird von der Ausbildungsstelle unter Beteiligung der Justizvollzugsanstalten regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Er bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und soll zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg abgestimmt werden.

(3) An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.

§ 5
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Auf der Grundlage des Rahmenplans erstellt die Ausbildungsstelle Stundenpläne, die insbesondere folgende Schwerpunkte umfassen:

  1. Justizvollzugskunde und Vollzugsrecht, einschließlich des Rechts der Zwangsanwendung,

  2. Sozialwissenschaften und politische Bildung,

  3. Rechts- und Verwaltungskunde,

  4. Erweiterung der Allgemeinbildung einschließlich der sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen,

  5. Einführung in justizspezifische IT-Fachverfahren,

  6. Körperliches Training, Deeskaltionstraining und Schießausbildung,

  7. Erste Hilfe.

(2) Die Anwärter haben den im Unterricht vermittelten Lehrstoff im Selbststudium oder in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen.

§ 6
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung findet in den Justizvollzugsanstalten statt.

(2) Die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in unterschiedlichen Aufgabenfeldern des allgemeinen Vollzugsdienstes umgesetzt, vertieft und erprobt. Den Anwärtern dürfen dienstliche Aufgaben nicht zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Justizvollzugsanstalt trägt die Verantwortung für die praktische Ausbildung und beauftragt für deren Organisation und Durchführung im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle einen Bediensteten oder eine Bedienstete mit der Leitung der Ausbildung. Die Leitung der Ausbildung darf nur Bediensteten übertragen werden, die über pädagogische Kompetenz und umfassende berufliche Erfahrungen im allgemeinen Vollzugsdienst verfügen. Mit der Unterweisung und Betreuung der Anwärter gemäß einem jeweils zu erstellenden Ausbildungsplan sind nur besonders befähigte Bedienstete zu beauftragen.

§ 7
Ausbildungsbegleitende Konferenzen

(1) Zu Beginn der Ausbildung beruft die Ausbildungsstelle eine Lehrgangskonferenz zur Abstimmung der Lehrinhalte ein, an der die Lehrkräfte teilnehmen, die mindestens fünf Doppelstunden in den in § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 genannten Lehrgebieten unterrichten.

(2) Gegen Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte findet eine Leistungsbewertungskonferenz statt, die von der Ausbildungsstelle einberufen und geleitet wird. Die Leistungsbewertungen sind den Anwärtern schriftlich mitzuteilen. Etwaige Mängel sind mit einem Vorschlag zu deren Behebung aufzuzeigen.

§ 8
Berufspraktische Lernzielkontrolle

(1) Zum Ende der berufspraktischen Ausbildung wird festgestellt, über welche vollzugspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten die Anwärter verfügen. Die berufspraktische Lernzielkontrolle erstreckt sich auf die praktische Ausbildung unter Einbeziehung des theoretischen Lehrstoffs.

(2) Die berufspraktische Lernzielkontrolle wird von Vertretern der ausbildenden Justizvollzugsanstalt abgenommen. Die Ausbildungsstelle kann sich hieran beteiligen. Die Aufgabenstellung wird von der Justizvollzugsanstalt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle bestimmt.

§ 9
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärter sind in der Ausbildung und Prüfung nach einem System von Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut  

15 – 13 Punkte =  

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut  

12 – 10 Punkte =  

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend  

  9 –   7 Punkte =  

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend  

  6 –   4 Punkte =  

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft  

  3 –   1 Punkte =  

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend  

          0 Punkte =  

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Eine Leistung ist grundsätzlich nur dann mit „ausreichend“ zu bewerten, wenn mindestens die Hälfte der geforderten Leistung nachgewiesen wurde.

(2) Die Bewertung der theoretischen Leistungen beruht auf den Ergebnissen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der mündlichen Mitarbeit und sonstiger Unterrichtsleistungen.

(3) Die Ausbildungsabschnittsnote setzt sich aus den erzielten Einzelnoten zusammen, wobei die Durchschnittsnote der theoretischen Leistungen und die Note der praktischen Leistung zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Für das Bestehen des Ausbildungsabschnitts müssen sowohl die theoretischen als auch die praktischen Einzelleistungen im Durchschnitt mit mindestens vier Punkten bewertet worden sein. Bei der Berechnung der Durchschnittsnoten werden nur ganze Punktzahlen gebildet. Ist die erste Dezimalstelle größer als vier, so wird aufgerundet, anderenfalls wird abgerundet. Eine Aufrundung auf vier Punkte findet nicht statt.

§ 10
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn ein Anwärter den Leistungsanforderungen nicht genügt oder die angefallenen Krankheitszeiten an im Dienstplan vorgesehenen Arbeitstagen zwölf Tage pro Jahr übersteigen und die Aussicht besteht, dass die Ausbildung durch die Verlängerung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Über die Verlängerung wird nur auf Antrag des Anwärters entschieden.

(2) Im Falle nicht ausreichender Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt (§ 9 Absatz 3) entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle über die Beendigung oder Fortsetzung der Ausbildung. Eine Fortsetzung darf nur erfolgen, wenn durch die Verlängerung der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

§ 11
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst erfolgt durch Widerruf des Beamtenverhältnisses, wenn sich die mangelnde Eignung auf Grund schwerwiegender gesundheitlicher, charakterlicher oder fachlicher Mängel erweist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Von einem fachlichen Mangel ist insbesondere bei Nichtvorliegen der in § 10 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen auszugehen.

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung findet gegen Ende des Vorbereitungsdienstes statt.

(2) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer

  1. in der Gesamtabschnittsnote (gebildet aus dem Durchschnitt der in den Ausbildungsabschnitten erzielten Punktzahlen),

  2. in der berufspraktischen Lernzielkontrolle (§ 8),

  3. im körperlichen Training sowie im Schießen (§ 5 Absatz 1 Nummer 6)

mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.

Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsstelle, die dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission die Ausbildungsunterlagen übersendet. Bei Nichtzulassung zur Prüfung kann die Ausbildung unter den in § 10 genannten Voraussetzungen verlängert werden.

§ 13
Prüfungskommission

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung richtet die oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Prüfungskommission ist in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden, der einer Laufbahn des höheren Dienstes angehören sollte und über Leitungserfahrungen im Justizvollzug verfügt,

  2. einem besonders befähigten Beamten mit Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst an Justizvollzugsanstalten,

  3. einer Lehrkraft, die ein sozialwissenschaftliches Fach unterrichtet.

Zwei der Mitglieder sollten in dem jeweiligen Prüfungslehrgang unterrichtet haben.

§ 14
Prüfungsverfahren

(1) Die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Sie oder er bestimmt die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen und ordnet für behinderte Anwärter die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen an. Die Anwärter sind zu Beginn der Prüfung über die Folgen von Säumnis und Täuschung zu belehren.

(2) Erscheint ein Anwärter nicht zum Prüfungstermin oder tritt er von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, es wird unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder anderweitig geeigneter Unterlagen der Nachweis des Vorliegens zwingender Gründe für die Verhinderung erbracht.

(3) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässiger Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Mitglieder der Prüfungskommission zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In besonders schweren Fällen kann die Prüfungskommission den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über den wesentlichen Prüfungsablauf ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Die Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist sicherzustellen.

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärter unter Aufsicht jeweils eine Arbeit aus den Lehrgebieten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu fertigen.

(2) Die Inhalte der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden nach Vorschlag der ausbildenden Lehrkräfte durch die Prüfungskommission bestimmt. Die Prüfungskommission benennt auch die zulässigen Hilfsmittel. Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsarbeiten soll in der Regel vier Zeitstunden betragen.

(3) Die Anwärter fertigen die Arbeiten unter einer Kennziffer an, die vor Beginn der Prüfung zugeteilt wird. Die Namen dürfen den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Arbeiten mitgeteilt werden.

(4) Die Erstkorrektur soll von den Fachdozenten des Lehrgangs durchgeführt werden. Die Zweitkorrektoren werden durch die Prüfungskommission bestimmt. Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.

(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn

  1. die sozialwissenschaftliche Aufsichtsarbeit mit mindestens vier Punkten bewertet wurde,

  2. mindestens eine weitere Aufsichtsarbeit mit mindestens vier Punkten bewertet wurde und

  3. in den drei Aufsichtsarbeiten ein Durchschnitt von mindestens vier Punkten erzielt wurde.

(6) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist den Anwärtern Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht einzusehen.

(7) Im Falle des Nichtbestehens darf die schriftliche Prüfung nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 16
Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstreckt, wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(2) Es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung soll durch angemessene Pausen unterbrochen werden.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(4) Die mündliche Prüfung ist bei Erreichen von mindestens vier Punkten bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Anwärtern das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit Begründung bekannt.

(5) Im Falle des Nichtbestehens der mündlichen Prüfung gilt § 15 Absatz 7 entsprechend.

§ 17
Gesamtnote der Laufbahnprüfung und Zeugniserteilung

(1) Nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung wird unter Einbeziehung der in den Ausbildungsabschnitten erzielten Leistungen eine Gesamtnote gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt:

  1. Gesamtabschnittsnote
    (§ 12 Absatz 2 Nummer 1)  

15 Prozent.

  1. Schriftliche Prüfung (§ 15)  

40 Prozent.

  1. Mündliche Prüfung (§ 16)  

30 Prozent.

  1. Berufspraktische Lernzielkontrolle (§ 8)  

15 Prozent.

§ 9 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Dabei ist die Bewertung der Laufbahnprüfung als „bestanden“ (mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“) oder „nicht bestanden“ auszuweisen.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18
Übergangsvorschriften

Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, richten sich Ausbildung und Prüfung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 1995 (GVBl. II S. 650) außer Kraft.

Potsdam, den 3. Dezember 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger