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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Milchabgabenverordnung (MAVZV)
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Milchabgabenverordnung (MAVZV)
vom 21. September 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 20], S.347)
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 212)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Landesstelle im Sinne der Milchabgabenverordnung ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
§ 2
(1) Die Prüfung der Anträge auf Bescheinigung nach § 27 der Milchabgabenverordnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Die Sonderaufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Sonderaufsicht gelten die Bestimmungen des § 121 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
§ 3
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Übertragungsstelle Ost wird dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen.
(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 7. Mai 1996 (GVBl. II S. 398) außer Kraft.
Potsdam, den 21. September 2000