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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gusower Niederheide“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gusower Niederheide“
vom 13. Februar 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 6], S.90)

geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 6], S.2)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Märkisch-Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gusower Niederheide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 77 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:   Gemarkung:   Flur:
Gusow-Platkow   Gusow   1, 3;
Gusow-Platkow   Platkow   1;
Gusow-Platkow   Blanke Heide   1.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 7 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als naturnaher Ausschnitt eines späteiszeitlichen Schwemmfächers am Hangfuß der Lebuser Platte zum Oderbruch ist

  1. die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Erlenbruchwälder, der naturnahen Laub-Mischwälder, der Laubgebüsche frischer Standorte und der Staudenfluren und Säume;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter Flatter-Ulme (Ulmus laevis) und Einbeere (Paris quadrifolia) als in Brandenburg gefährdete Arten, Sommer-Linde (Tilia platyphyllos) als potenziell gefährdete Art sowie Heidenelke (Dianthus deltoides) und Sandstrohblume (Helichrysum arenarium) als nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten;
  3. die Erhaltung und Entwicklung als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere, Vögel, Kriechtiere und Lurche, darunter zahlreiche im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten wie beispielsweise Fledermäuse (Microchiroptera spp.), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wendehals (Jynx torquilla), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Ringelnatter (Natrix natrix), Zauneidechse (Lacerta agilis), Moorfrosch (Rana arvalis) und Wechselkröte (Bufo viridis);
  4. die Erhaltung und Entwicklung als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Hochflächen der Lebuser Platte und dem Oderbruch sowie zwischen dem Spree- und dem Odertal;
  5. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zu Untersuchungen der langfristigen Entwicklung von Erlenbruch- und Erlen-Eschenwäldern sowie der Fließgewässerökologie.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gusower Niederheide“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetationen des Magnopotamions oder Hydrocharitions und subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
  2. Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior ([Gewöhnliche Esche] [Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae]) als prioritärer Biotop („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
  3. Fischotter (Lutra lutra) und Elbebiber (Castor fiber albicus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. im Gebiet zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  13. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  16. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu  lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  17. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  18. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  23. Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. Kahlschläge nur bis zu 0,5 Hektar erfolgen,
    2. eine Nutzung in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensräumen nur einzelstammweise bis truppweise erfolgt,
    3. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
    4. die Walderneuerung auf Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensräume durch Naturverjüngung erfolgt,
    5. in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Waldlebensräumen ein Anteil des über 150-jährigen Bestandes und in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldlebensräumen sowie in den Erlenwäldern ein Anteil des über 80-jährigen Bestandes von mindestens zehn Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,
    6. mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,
    7. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter im Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
    8. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu erhalten ist,
    9. das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,
    10. hydromorphe Böden sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder Trockenperioden auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
    11. § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
  2. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa)  in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,
      bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und bis zu einem Abstand von 300 Metern zum Platkower Mühlenfließ verboten ist,
      cc)  keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zum Platkower Mühlenfließ vorgenommen wird,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
      Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleibt die Anlage von Fütterungen, Ablenkfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  3. die Einrichtung von Schaftränken am Platkower Mühlenfließ mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde;
  4. erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
  7. der Betrieb von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplanes erteilt werden;
  8. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten unbeschadet anderer Regelungen nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Sie gelten weiterhin nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Gehölzarten, die nicht den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen, wie zum Beispiel Rot-Esche (Fraxinus pennsylvanica), Rot-Eiche (Quercus rubra), Hybrid-Pappel (Populus x canadensis) und Gemeine Fichte (Picea abies), sollen bei der forstwirtschaftlichen Flächennutzung möglichst kurzfristig aus dem lebenden Bestand entnommen werden;
  2. am Platkower Mühlenfließ sollen Maßnahmen zur Gewässer-renaturierung durchgeführt werden. Naturnahe Kraut- und Gehölzsäume sollen nach Möglichkeit beidseitig erhalten beziehungsweise entwickelt werden, in künstlich vertieften Abschnitten soll die Gewässersohle angehoben werden;
  3. für die an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Teile in der Gemarkung Platkow, Flur 1, Flurstück 483 und in der Gemarkung Gusow, Flur 3, Flurstücke 26, 27 und 28 sollen mit den Eigentümern beziehungsweise Nutzern Vereinbarungen zur Vermeidung von Einträgen in das Fließ getroffen werden;
  4. zur Erhaltung des großflächigen Torfkörpers und zur Verringerung der Nährstofffreisetzung soll der Wasserrückhalt des Naturschutzgebietes durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einleitung von Teilwassermengen aus dem Platkower Mühlenfließ in den Torfbusch, verbessert werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. Februar 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz


Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Gusower Niederheide"

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gusower Niederheide“

Landkreis: Märkisch-Oderland

Gemeinde  

Gemarkung  

Flur  

Flurstücke

Gusow-Platkow  

Gusow  

1  

1 anteilig (von Flurstück 24 bis Flurstück 383), 2 anteilig (20 Meter Waldsaum am Fließ in Flurstück 1), 10 anteilig (50 Meter Waldsaum am Fließ in Flurstück 1), 12 anteilig (50 Meter Waldsaum am Fließ in Flurstück 1), 13 bis 20 jeweils anteilig (Waldsaum am Fließ in Flurstück 24), 21 bis 23 jeweils anteilig (vom Flurstück 24 ostwärts bis Nadelholzflächen), 24 anteilig (nach Süden bis Flurstück 10), 25 bis 29 jeweils anteilig (vom Flurstück 24 bis einschließlich Weg), 31 bis 71 jeweils anteilig (vom Flurstück 24 bis einschließlich Weg), 72, 74 bis 79, 80 anteilig (ehemaliger Weg durch den Torfbusch und Wegstück am Südostrand des Torfbusches), 81, 82 anteilig (aktuelle Waldfläche), 83/1 anteilig (Wegstück am Ostrand des Torfbusches), 83/2, 84 und 85 jeweils anteilig (vom Nordrand der Flurstücke bis einschließlich Weg am Ostrand des Torfbusches), 86 anteilig (Waldsaum am Torfbusch), 87 und 88 jeweils anteilig (vom Nordrand der Flurstücke bis einschließlich Weg am Ostrand des Torfbusches), 406, 461;

Gusow-Platkow  

Gusow  

3  

17 anteilig (Graben vom Südende bis zum Flurstück 25), 19 anteilig (vom Südende bis zum Flurstück 25), 21 anteilig (Graben an Nordwestecke des Torfbusches und 2 Meter Randstreifen), 26 bis 28 jeweils anteilig (Graben und 2 Meter Randstreifen), 29, 30 bis 33 jeweils anteilig (Gehölzsaum am Ostrand des Flurstücks 17);

Gusow-Platkow  

Platkow  

1  

339 anteilig (vom Südrand des Flurstücks bis zur Nordostecke des Flurstücks 409), 405 anteilig (vom Südrand des Flurstücks bis zur Nordostecke des Flurstücks 409), 483 anteilig (Wald, Graben und 2 Meter Randstreifen);

Gusow-Platkow  

Blanke Heide  

1  

60 anteilig (5 Meter Waldsaum am alten Fließ), 61 anteilig (5 Meter Waldsaum am alten Fließ, am neuen Fließ und 2 Meter Randstreifen westlich vom neuen Fließ), 62 bis 75 jeweils anteilig (neues Fließ und 2 Meter Randstreifen westlich vom neuen Fließ), 76 bis 85 jeweils anteilig (Laubholzsaum am Fließ), 87 bis 93 jeweils anteilig (Laubholzsaum am Fließ), 151 anteilig (Laubholzsaum am Fließ).

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gusower Niederheide“

Blatt-Nr.  

Kartenblatt  

Unterzeichnung

1  

3451 NO  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 18. Januar 2008

2.   Liegenschaftskarten

Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gusower Niederheide“

Blatt-Nr.  

Gemarkung  

Flur  

Maßstab  

Unterzeichnung

1  

Gusow  

1 (Teil a)  

1 : 2 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. Januar 2008

2  

Gusow  

1 (Teil b)  

1 : 2 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. Januar 2008

3  

Gusow  

1 (Teil c)  

1 : 2 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. Januar 2008

4  

Gusow  

3  

1 : 2 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. Januar 2008

5  

Platkow  

1  

1 : 2 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. Januar 2008

6  

Blanke Heide  

1 (Teil a)  

1 : 2 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. Januar 2008

7  

Blanke Heide  

1 (Teil b)  

1 : 2 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. Januar 2008