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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“
vom 3. Januar 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 01], S.2)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Barnim wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 305 Hektar. Es befindet sich im Grumsiner Forst/Redernswalde, innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Bio-sphärenreservat Schorfheide-Chorin“ vom 12. September 1990 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Oktober, Sonderdruck Nr. 1472), und umfasst die Flurstücke 1, 3, 78, 79, 80, 81, 82 (teilweise), 83, 86/6, 87/1, 87/2, 88, 89, 90, 91, 92, 100 (teilweise), 162, 163, 175 (teilweise), 177, 178, 179, 180, 196 und 197 der Flur 3 der Gemarkung Glambeck.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 mit der Blattnummer 1 und 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der in Anlage 2 Nr. 2 mit der Blattnummer 1 aufgeführten Liegenschaftskarte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, ist

  1. die Entwicklung von naturnah ausgeprägten, buchendominierten Laubmischwäldern trockener bis feuchter Standorte, insbesondere
    1. durch Sukzession verschiedener, ineinander übergehender Buchenwaldgesellschaften,
    2. als Teil eines Verbundsystems der natürlich dynamischen Buchenwaldentwicklung mit den bereits bestehenden Totalreservaten „Poratzer Moränenlandschaft“ und „Grumsiner Forst“ an der kontinentalen Verbreitungsgrenze des baltischen Tieflandbuchenwaldareals,
    3. der Altwaldstrukturen einschließlich eines über 200 Jahre alten Hang- und Terrassenbuchenwaldes mit seinen natürlichen Entwicklungsphasen und -zyklen;
  2. die Sukzession von Kiefernbeständen und Laubholz-Kiefernforsten auf potenziell natürlichen Buchenwaldstandorten;
  3. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii), Wenigblütige Sumpfsimse (Eleocharis quinqueflora) und Langblättriger Sonnentau (Drosera anglica);
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender Tierarten;
  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, zur Beobachtung und Dokumentation von durch Menschen nicht unmittelbar beeinflussten Waldentwicklungsprozessen, insbesondere
    1. für die eigendynamische Laubwaldentwicklung im Vergleich zu bewirtschafteten Buchenwäldern in dieser Region,
    2. der Buchenwaldgesellschaften im Übergangsbereich zu Eichen-Linden-Hainbuchen-Wäldern vor dem Hintergrund möglicher Klimaveränderungen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Schorfheide-Chorin“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie Gänsesäger (Mergus merganser), Schellente (Bucephala clangula) und Tafelente (Aythya ferina);
  2. als Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grumsiner Forst/Redernswalde“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
    1. Übergangs- und Schwingrasenmooren, kalkreichen Nie-dermooren, Waldmeister-Buchenwald, Hainsimsen-Buchenwald sowie mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischen Armleuchteralgenbeständen als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
    2. Moorwäldern als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtli-nie 92/43/EWG),
    3. Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 4
Verbote, Zulässige Handlungen

(1) Es ist verboten:

  1. das Gebiet forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen. Im Bereich der Nadelforsten nordöstlich des Heilsees zwischen der A 11 und der Landstraße 239 bleibt die Entfernung nichtheimischer Baumarten und die Umsetzung von biotopeinrichtenden Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 zulässig;
  2. die Jagd auszuüben; ausgenommen ist die Bestandsregulierung von Schalenwild mit der Maßgabe, dass diese in Form von maximal drei Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt;
  3. Kirrungen und Fütterungen anzulegen sowie Ansitzeinrichtungen, ausgenommen Ansitzschirme und mobile Ansitzeinrichtungen, aufzustellen.

(2) Im Übrigen gelten weiterhin die §§ 6 und 7 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich o der fahrlässig den Verboten des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 7
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 8
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. Januar 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dietmar Schulze

 

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Naturentwicklungsgebiet Redernswalde"

 

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)

1.  Topografische Karte Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“
Blatt Unterzeichnung
1 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 18. Dezember 2007
2 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 18. Dezember 2007

2. Liegenschaftskarte

Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“
Blatt Gemarkung Flur Maßstab Unterzeichnung
1 Glambeck 3 1 : 5 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 18. Dezember 2007