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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Studienkolleg (Brandenburgische Studienkollegverordnung - BbgStkV)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Studienkolleg (Brandenburgische Studienkollegverordnung - BbgStkV)
vom 12. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 08], S.178)

zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.29)

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und Sport

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Studienkollegs
§ 2 Rechtsstellung der Studierenden am Studienkolleg
§ 3 Dauer und Abschluss der Ausbildung
§ 4 Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität
§ 5 Wechsel des Studienkollegs
§ 6 Bewerbung für das Studienkolleg
§ 7 Aufnahmetest
§ 8 Auswahlverfahren
§ 9 Studienorganisation
§ 10 Lehrinhalte und Prüfungen

Abschnitt 2
Allgemeine Prüfungsbestimmungen 

§ 11Prüfungsausschuss
§ 12 Fachausschuss
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Leistungsbewertung während der Ausbildung

Abschnitt 3
Feststellungsprüfung

§ 19 Zweck der Prüfung
§ 20 Umfang der Feststellungsprüfung
§ 21 Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung
§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 23 Feststellung der Prüfungsergebnisse, Zeugnis
§ 24 Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4
Anerkennungsprüfung

§ 25 (weggefallen)
§ 26 (weggefallen)
§ 27 (weggefallen)

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 28 Folgeänderung
§ 29 (weggefallen)
§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1: Stundentafeln der Schwerpunktkurse
Anlage 2: Muster des Zeugnisses über die Feststellungsprüfung
Anlage 3: Muster des Zeugnisses über die Ergänzungsprüfung

 

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Aufgaben des Studienkollegs

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht unmittelbar zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule berechtigt, diejenigen zusätzlichen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen zu vermitteln, die für die Aufnahme des Hochschulstudiums erforderlich sind.

(2) Absolventinnen und Absolventen des Studienkollegs, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, aber das Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, der nicht dem belegten Schwerpunktkurs entspricht, können auf Antrag am Studienkolleg eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(3) Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll bereits immatrikulierten ausländischen und staatenlosen Studierenden, deren Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt sind, die aber eine gezielte sprachliche und fachliche Förderung wünschen, die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme am Unterricht im Studienkolleg eingeräumt werden.

§ 2
Rechtsstellung der Studierenden am Studienkolleg

(1) Die zugelassenen Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden für die Dauer der Ausbildung an der Universität Potsdam befristet immatrikuliert. Sie gehören als Studierende keiner Fakultät an.

(2) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.

§ 3
Dauer und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg umfasst in der Regel zwei Semester. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Semester verlängert oder auf ein Semester verkürzt werden.

(2) Jedes Semester kann höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Der Ausbildung am Studienkolleg kann ein Deutsch-Vorkurs vorangestellt werden, der ein Semester umfasst.

(4) Die Ausbildung am Studienkolleg wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen. Diese Prüfung kann auch extern ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

§ 4
Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität

Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gilt § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes sinngemäß.

§ 5
Wechsel des Studienkollegs

(1) Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem anderen ist in der Regel nicht möglich.

(2) In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten können in begründeten Fällen Studierende aus anderen Studienkollegs aufgenommen werden, wenn

  1. die ordnungsgemäße Exmatrikulation an der vorherigen Einrichtung und eine Bewerbung an einer Brandenburger Hochschule erfolgte,
  2. alle bis zum Zeitpunkt des Wechsels zu erbringenden Leistungsnachweise vorliegen,
  3. eine schriftliche oder elektronische Begründung für den Wechsel vorliegt.

§ 6
Bewerbung für das Studienkolleg

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Ausland eine Studienberechtigung erworben haben und ein Studium an einer Hochschule im Land Brandenburg aufnehmen wollen, richten ihre Studienbewerbung an die gewählte Hochschule. Die Bewertung der Studienberechtigung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen/Sekretariat der Kultusministerkonferenz erfolgt durch die Hochschulen.

(2) Mit dem Bescheid über die Erforderlichkeit des Besuchs des Studienkollegs versendet die Bewerberhochschule die Einladung zum Aufnahmetest, die die Fächer sowie Ort und Zeit des Aufnahmetests ausweist.

(3) Die Hochschule, an der die Studienbewerbung vorliegt, übergibt eine Namensliste der Bewerber für den Aufnahmetest bis spätestens fünf Werktage vor dem Aufnahmetest an das Studienkolleg der Universität Potsdam. In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 übergibt sie innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Zulassungsentscheidung die Originalbewerbungsunterlagen an das Akademische Auslandsamt der Universität Potsdam.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht.

§ 7
Aufnahmetest

(1) Vor der Aufnahme in das Studienkolleg haben die Studienbewerberinnen und Studienbewerber einen Aufnahmetest am Studienkolleg an der Universität Potsdam abzulegen.

(2) Gegenstand des Aufnahmetests ist der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten in der deutschen Sprache, die die Gewähr bieten, dass eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studienkollegs möglich ist. Aus dem Kanon der Pflichtfächer des jeweiligen Schwerpunktkurses können weitere Fächer als Gegenstand des Aufnahmetests benannt werden.

(3) Vom Aufnahmetest in Deutsch als Fremdsprache ist befreit, wer einen der folgenden Nachweise vorlegt:

  1. Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe,
  2. Großes oder Kleines Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Institutes,
  3. Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH),
  4. Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Institutes,
  5. Test Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerber (TESTDAF).

§ 8
Auswahlverfahren

(1) Über die Zulassung zum Studienkolleg entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs auf der Grundlage der Ergebnisse des Aufnahmetests im Rahmen der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazität. Werden Studienplätze am Studienkolleg nicht angenommen, werden diese Plätze durch Nachrückverfahren nach zwei Wochen besetzt. Über die Zulassung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Studierende des Studienkollegs der Universität Potsdam, die das Semester zu wiederholen haben, sind vorab zu berücksichtigen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs informiert die Akademischen Auslandsämter der Hochschulen über die Zulassungsentscheidung. Auf Grund des Zulassungsbescheides erfolgt die Immatrikulation für das Studienkolleg an der Universität Potsdam.

§ 9
Studienorganisation

(1) Der Unterricht erfolgt in Schwerpunktkursen in Abhängigkeit vom gewählten Studiengang gemäß den Stundentafeln in Anlage 1. Über die Einrichtung der Schwerpunktkurse entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs auf der Grundlage der personellen und räumlichen Kapazitäten sowie in Abhängigkeit von den Studieninteressen der Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Die Pflichtfächer der Schwerpunktkurse können durch weitere Fächer (Zusatzfächer) ergänzt werden. Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern soll mindestens 28 Wochenstunden und höchstens 32 Wochenstunden umfassen.

(3) Die Teilnehmerzahl je Schwerpunktkurs soll 15 nicht überschreiten.

§ 10
Lehrinhalte und Prüfungen

Hinsichtlich der Lehrinhalte und Prüfungen, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsanforderungen in den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Feststellungs- und Ergänzungsprüfungen, ist in einem geeigneten Verfahren das Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium zu gewährleisten.

Abschnitt 2
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein vom für Schule zuständigen Ministerium beauftragtes Mitglied des für Schule oder des für Hochschule zuständigen Ministeriums oder eines staatlichen Schulamtes als die den Vorsitz führende Person,
  2. die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs,
  3. die Lehrkräfte des Studienkollegs als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.

(2) Mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs übertragen werden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der den Vorsitz führenden Person mindestens die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(4) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungstermine fest und bestellt die Prüferinnen und Prüfer.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 12
Fachausschuss

Für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ihnen gehören an:

  1. ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die prüfende Lehrkraft,
  3. eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Für die Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 11 Abs. 5.

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch absolviert werden kann, dauert je Fach drei Zeitstunden, im Fach Deutsch vier Zeitstunden. Umfasst eine schriftliche Prüfung auch praktische Teile, kann die Prüfungsdauer um bis zu eine Stunde verlängert werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen eindeutig formuliert sein und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muss eine selbständige Leistung erfordern und den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

(3) Die Prüfungsaufgaben können als Komplexaufgabe, die auf einen thematischen Zusammenhang abzielt, oder in Form mehrerer thematisch unabhängiger Aufgaben gestellt werden.

(4) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Aufsicht Führenden handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen ist. In ihm sind Prüfungstag, Prüfungszeit, die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie der Aufsicht Führenden, der Abgabezeitpunkt der Arbeiten und besondere Vorkommnisse festzuhalten.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist vor dem Fachausschuss abzulegen. Die Prüfungsaufgabe wird in schriftlicher Form gestellt. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt höchstens 20 Minuten.

(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgabe, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis beinhaltet. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Fachausschusses handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut für Leistungen, die den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen,
2 = gut für Leistungen, die den Anforderungen voll entsprechen,
3 = befriedigend für Leistungen, die den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen,
4 = ausreichend für Leistungen, die zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen,
5 = mangelhaft für Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, die jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6 = ungenügend für Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen und so lückenhafte Grundkenntnisse erkennen lassen, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zwischennoten werden nicht erteilt.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach den Kriterien Inhalt und sprachliche Fähigkeiten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die Note ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der beiden Prüferinnen und Prüfer. Bei Nichtübereinstimmung ist eine dritte fachkundige Lehrkraft mit der Bewertung zu beauftragen. Die Note wird dann durch Mehrheitsbeschluss des Prüfungsausschusses festgesetzt.

(4) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden durch den Fachausschuss bewertet; die Note wird durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 16
Wiederholung nicht bestandener Prüfungen

(1) Hat eine Studierende oder ein Studierender in nur einem Fach keine mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Leistungen erzielt und ist ein Ausgleich gemäß § 23 Abs. 3 nicht möglich, so kann diese Prüfung frühestens nach vier Wochen einmal wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Feststellungs- und Ergänzungsprüfung kann nur einmal und in der Regel an demselben Studienkolleg wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Studienkollegs sind anzurechnen.

§ 17
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „ungenügend“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder von der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsausschuss angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.

(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den Aufsicht Führenden von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.

(5) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Feststellungsprüfung für nicht bestanden erklären. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das ausgehändigte Zeugnis ist einzuziehen.

§ 18
Leistungsbewertung während der Ausbildung

(1) In jedem Pflicht- und angebotenen Zusatzfach wird in jedem Semester eine Klausur im Umfang von zwei Zeitstunden geschrieben. Im Fach Deutsch werden je Semester zwei Klausuren geschrieben. Darüber hinaus erfolgt eine Leistungsbewertung in Form von Kurzarbeiten, mündlichen und praktischen Leistungen.

(2) Erreichen Studierende am Ende des ersten Semesters nicht in allen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertete Leistungen, bleiben die folgenden Entscheidungsmöglichkeiten gewahrt: a) Nachklausur bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach, b) Wiederholung des Semesters, c) leistungsbedingter Ausschluss, wenn der Kollegiat in mehreren Fächern mangelhafte oder ungenügende Semesterleistungen erreicht hat.

Abschnitt 3
Feststellungsprüfung

§ 19
Zweck der Prüfung

Die Studierenden weisen in der Feststellungsprüfung nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studiengängen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind.

§ 20
Umfang der Feststellungsprüfung

(1) Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil. Beide Prüfungsteile sind innerhalb eines Prüfungszeitraumes abzulegen, soweit nicht ein Fall im Sinne des § 21 Abs. 2 vorliegt.

(2) Die schriftliche Prüfung ist in den Fächern, die in der für den angestrebten Studiengang maßgeblichen Stundentafel gemäß Anlage 1 festgelegt sind, abzulegen. Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung sowie einem weiteren Fach abgelegt werden.

(3) Studierende, die das Studienkolleg besucht haben und die in den Fächern der schriftlichen Prüfung die Vornote bestätigen, werden von der mündlichen Prüfung in diesen Fächern befreit. Bestätigt die Note der schriftlichen Prüfung nicht die Vornote, so kann nach Beratung im Prüfungsausschuss auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn eine eindeutige Festlegung der Endnote aus Vornote und Prüfungsnote möglich ist.

(4) Studierende des Schwerpunktkurses T können auf Antrag von der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach Deutsch befreit werden, wenn sie einen der Abschlüsse nach § 7 Abs. 3 nachweisen.

§ 21
Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung

(1) Studierende, die das zweite Semester am Studienkolleg absolviert haben, melden sich spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs schriftlich oder elektronisch zur Feststellungsprüfung an. Sie sind zuzulassen, wenn

  1. die Angabe des Studiengangs, in dem das Fachstudium beabsichtigt ist, und die Fächer, in denen die Prüfung abgelegt werden soll, vorliegen und
  2. die aus den im zweiten Semester benoteten Leistungen in jedem belegten Fach gebildete Vornote mindestens „ausreichend“ lautet.

(2) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Studierende am Ende des ersten Semesters am Studienkolleg in einem Fach oder in mehreren Fächern an der Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist. Die Studierenden melden sich gemäß Absatz 1 Nr. 1 zur Feststellungsprüfung an. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der im ersten Semester benoteten Leistungen und gebildeten Vornoten in den jeweiligen Fächern. Die in der Feststellungsprüfung erzielte Note wird bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 23 Abs. 4 berücksichtigt. Wird die vorgezogene Feststellungsprüfung insgesamt oder in einzelnen Fächern nicht bestanden, gilt sie als nicht abgelegt (Freiversuch).

(3) Bewerberinnen und Bewerber für die Feststellungsprüfung, die das Studienkolleg nicht besucht haben (externe Prüfung), melden sich spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs zur Feststellungsprüfung an. Die Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss, wenn

  1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und
  2. die Angabe des Studiengangs, in dem das Fachstudium beabsichtigt ist, und die Fächer, in denen die Prüfung erfolgen soll,

vorliegen.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits zweimal die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, werden nicht zur Feststellungsprüfung zugelassen. Fehlversuche an anderen Studienkollegs werden angerechnet.

§ 22
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Studierende des Studienkollegs, die im Ergebnis der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern ein arithmetisches Mittel aus Vornote und Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ erreichen, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden.

(2) Externe werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn sie in mehr als einem Fach in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht haben.

§ 23
Feststellung der Prüfungsergebnisse, Zeugnis

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird für jedes Fach die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gebildet. Die Einzelnoten werden nicht gewichtet. In den Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, ergibt sich die Endnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und der Prüfungsnote. Ist hierdurch keine eindeutige Festlegung möglich, entscheidet der Prüfungsausschuss. In den Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, ist die Vornote die Endnote.

(2) Wird die Feststellungsprüfung extern abgelegt, wird bei der Bildung der Endnote die Note der schriftlichen Prüfung doppelt, die der mündlichen Prüfung einfach gewichtet.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Feststellungsprüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach kann durch zwei „gut“ oder drei „befriedigend“ lautende Endnoten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Eine schlechter als „ausreichend“ lautende Note im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden.

(4) Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der einzelnen Fächer. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 2 ausgestellt. Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung wird eine Bescheinigung über den Besuch des Studienkollegs ausgestellt, die erkennen lässt, dass die Feststellungsprüfung nicht bestanden wurde.

§ 24
Ergänzungsprüfung

(1) Eine Ergänzungsprüfung können Studierende ablegen, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, aber das Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, auf den sie im absolvierten Kurs nicht vorbereitet wurden. Mit Zustimmung der aufnehmenden Hochschule kann die Ergänzungsprüfung am Studienkolleg abgelegt werden. Die Ergänzungsprüfung bezieht sich auf diejenigen Fächer des Schwerpunktkurses, in denen im Hinblick auf den neu gewählten Studiengang bisher keine Prüfung abgelegt wurde oder höhere Anforderungen gestellt werden.

(2) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 3 ausgestellt.

Abschnitt 4
Anerkennungsprüfung

§§ 25 bis 27
(aufgehoben)

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 28
Folgeänderung

Die Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam (Kollegordnung) vom 14. April 2005 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam, Nr. 17 S. 554) ist auf der Grundlage dieser Verordnung neu zu fassen.

§ 29
(aufgehoben)

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2002/2003.

(2) Gleichzeitig tritt die Feststellungsprüfungsverordnung vom 27. Juli 1993 (GVBl. II S. 608), geändert durch Verordnung vom 15. November 1995 (GVBl. II S. 710), außer Kraft.

Potsdam, den 12. März 2002

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka

Anlage 1:
Stundentafeln der Schwerpunktkurse

Schwerpunktkurs T

Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge

Pflichtfächer
Deutsch 8 - 12 Wochenstunden
Mathematik und Informatik 8 - 12 Wochenstunden
Naturwissenschaften (Physik/Chemie/Biologie) 8 - 12 Wochenstunden
Informatik 2 Wochenstunden
Darstellende Geometrie (Maschinenbau, Bauwesen, Architektur) 2 Wochenstunden
Technisches Zeichnen (Elektrotechnik) 1 Wochenstunde
Chemiepraktikum 2 Wochenstunden
Elektrotechnik 2 Wochenstunden
Englisch 2 Wochenstunden

Fächer der schriftlichen Prüfung

1. Deutsch
2. Mathematik (einschließlich Informatik)
3. Physik oder Chemie oder Biologie

Schwerpunktkurs W

Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge

Pflichtfächer
Deutsch 8 - 12 Wochenstunden
Mathematik und Informatik 6 - 8 Wochenstunden
Volkswirtschaftslehre 6 Wochenstunden
Betriebswirtschaftslehre oder Englisch 4 Wochenstunden
Geschichte/Geographie/Sozialkunde 2 - 4 Wochenstunden
Zusatzfächer
Betriebswirtschaftslehre 2 Wochenstunden
Englisch 2 Wochenstunden
Statistik 2 Wochenstunden
Informatik 2 Wochenstunden

Fächer der schriftlichen Prüfung

1. Deutsch
2. Mathematik
3. Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre

Schwerpunktkurs S

Vorbereitung auf sprachliche Studiengänge (außer Deutsch)

Pflichtfächer
Deutsch 10 - 14 Wochenstunden
Geschichte 4 - 6 Wochenstunden
2. Fremdsprache 6 Wochenstunden
3. Fremdsprache oder Sozialkunde/Geographie oder Deutsche Literatur 4 - 6 Wochenstunden
Zusatzfächer
Mathematik/Informatik 4 Wochenstunden
Deutsche Literatur 4 Wochenstunden

Fächer der schriftlichen Prüfung

1. Deutsch
2. 2. Fremdsprache
3. Geschichte oder Sozialkunde/Geographie Sozialkunde/Geographie oder Deutsche Literatur

Schwerpunktkurs G

Vorbereitung auf geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge; Germanistik

Pflichtfächer
Deutsch 10 - 14 Wochenstunden
Geschichte 4 - 6 Wochenstunden
Deutsche Literatur bzw. Englisch für Fortgeschrittene 6 Wochenstunden
Sozialkunde/Geographie 4 - 6 Wochenstunden
Zusatzfächer
Latein 4 Wochenstunden
Englisch 4 Wochenstunden
Französisch 4 Wochenstunden
Mathematik/Informatik 4 Wochenstunden

Fächer der schriftlichen Prüfung

1. Deutsch
2. Geschichte
3. Deutsche Literatur bzw. Englisch oder Sozialkunde/Geographie

(Englisch nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Germanistik)

Muster des Zeugnisses über die Feststellungsprüfung

Muster des Zeugnisses über die Ergänzungsprüfung