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Verordnung über die Errichtung von Landesfamilienkassen (Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung - BbgLFamKaV)

Verordnung über die Errichtung von Landesfamilienkassen (Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung - BbgLFamKaV)
vom 4. Oktober 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 21], S.422)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914, 922) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf den Minister der Finanzen vom 23. August 1991 (GVBl. S. 390), der durch Verordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. II S. 150) geändert worden ist, verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1
Errichtung von Landesfamilienkassen

(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt:

  1. die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus,
  2. der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg mit Sitz in Gransee.

(2) Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Landes Brandenburg oder gemeinsamer vergleichbarer Einrichtungen mit dem Land Berlin übertragen werden.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg mit Sitz in Gransee kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landes Brandenburg übertragen werden.

§ 2
Verfahren

(1) Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. In dem Vertrag ist auch die Kostentragung zu regeln.

(2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.

(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. September 2007

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer