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Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (RuBZV)

Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (RuBZV)
vom 11. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 21], S.346)

geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 31], S.538)

Am 18. Mai 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. Mai 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 35])

Auf Grund

  1. des § 2a des Gesetzes zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Justiz des Landes Brandenburg vom 10. Juli 1991 (GVBl. S. 288), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 346) eingefügt worden ist,
  2. des § 24 Abs. 1 Satz 1, des § 27 Abs. 1 Satz 4, des § 30 Satz 2, des § 31 Abs. 5 Satz 2, des § 36 Abs. 3 Satz 2, des § 37 Satz 3, des § 46 Abs. 5, des § 51 Abs. 5 Satz 1, des § 93 Abs. 3 Satz 1 und des § 115 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322),
  3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  4. des § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  5. des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742),
  6. des § 12 Abs. 2 Satz 3 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  7. des § 39 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  8. des § 6 Satz 5, des § 8 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 3 und des § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  9. des § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), der durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  10. des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Richternebentätigkeitsverordnung vom 10. Mai 1999 (GVBl. II S. 330) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  11. des § 17 Abs. 2 Satz 2, des § 34 Abs. 5, des § 35 Abs. 2 Satz 2 und des § 42 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),
  12. des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes

verordnet die Ministerin der Justiz unter Beachtung von Artikel 9 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004:

§ 1
Ernennung der Beamten, Folgezuständigkeiten

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes wird dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg für die Beamten ihres Geschäftsbereichs übertragen. Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird diese Befugnis für die Beamten der brandenburgischen Verwaltungsgerichte übertragen.

(2) Den in Absatz 1 genannten Dienstbehörden wird in demselben Umfang auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen für

  1. Entscheidungen nach § 24 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), § 93 Abs. 3 Satz 1 (Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses) und § 115 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand),
  2. Zustimmungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (Absehen von der Rückforderung von Bezügen),
  3. die Feststellung der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes gemäß § 39 der Laufbahnverordnung,
  4. Beförderungen im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  5. die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes,
  6. die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Abs. 3 Nr. 1, die Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 und den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes,
  7. die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.

(3) Die Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen bleiben unberührt.

§ 2
Versetzung und Abordnung von Beamten, Abordnung von Richtern

(1) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg sind für die Befugnis des Dienstvorgesetzten zur Versetzung und Abordnung der Beamten ihres Geschäftsbereichs und für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung von Beamten in den Landesdienst (§§ 86 bis 88 des Landesbeamtengesetzes) zuständig. Die Befugnis zur Abordnung kann für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden.

(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstbehörden sind für die Abordnung von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 des Deutschen Richtergesetzes) sowie für die Verwendung von Richtern auf Probe (§ 13 des Deutschen Richtergesetzes) und Richtern kraft Auftrags (§ 14 des Deutschen Richtergesetzes) ihres Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Abordnung von brandenburgischen Verwaltungsrichtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von brandenburgischen Verwaltungsrichtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt.

§ 3
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Richter und Beamten ihres Geschäftsbereichs die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:

  1. Entscheidung über die Erteilung von Aussagegenehmigungen nach Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses (§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes), soweit die Versagung der Genehmigung nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist; die Befugnis kann auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden,
  2. Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten (§§ 30 bis 35 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in Verbindung mit der Richternebentätigkeitsverordnung) und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses (§ 36 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes); die Befugnis kann auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden,
  3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 37 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes); die Befugnis kann auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden,
  4. Ersatz von Sachschäden (§ 46 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes); die Befugnis kann auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden,
  5. Gewährung von Sonderurlaub (§ 6 Satz 2, § 8 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  6. Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  7. Entscheidungen nach § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung,
  8. Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 4 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  9. Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (§ 51 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  10. Kürzung der Anwärterbezüge (§ 66 des Bundesbesoldungsgesetzes).

Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Richter und Beamten der brandenburgischen Verwaltungsgerichte die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 5 und 8 sowie für die Präsidenten der brandenburgischen Verwaltungsgerichte weiter die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 übertragen. Den Präsidenten der brandenburgischen Verwaltungsgerichte werden für die Richter und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse zu Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 mit der Maßgabe übertragen, dass die Entscheidung der Behördenleitung obliegt.

(2) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg sind für die Richter und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für die folgenden Befugnisse des Dienstvorgesetzten:

  1. Bewilligung und Widerruf von Teilzeitbeschäftigung (§ 39 des Landesbeamtengesetzes, §§ 6a, 6c des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  2. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 39c des Landesbeamtengesetzes, § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  3. Beurlaubungen aus Arbeitsmarktgründen (§ 39d des Landesbeamtengesetzes, § 6 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  4. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes bei Amtspflichtverletzungen (§ 44 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  5. Angelegenheiten des Mutterschutzes und der Elternzeit (§ 49 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung und der Elternzeitverordnung),
  6. Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche außer bei Dienstunfällen (§ 56 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  7. Entscheidungen nach § 17 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes (Belassen von Leistungen),
  8. Gewährung von Sonderurlaub nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, sofern die Dauer des Urlaubs fünf Tage überschreitet,
  9. Weisungen nach den §§ 111 Abs. 1 Satz 3, 115a des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes (Ärztliche Untersuchung und Beobachtung),
  10. Feststellungen nach den §§ 112 Abs. 1, 115a des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes (Feststellung der Dienstunfähigkeit),
  11. Mitteilungen nach den §§ 113 Abs. 1, 115a des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes (Zwangspensionierungsverfahren).

(3) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind für die Richter und Beamten ihres Geschäftsbereichs, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Richter der brandenburgischen Verwaltungsgerichte für die Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3, 4 des Bundesumzugskostengesetzes) und die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (§ 11 des Bundesumzugskostengesetzes) zuständig, soweit nicht für die den Umzug veranlassende Maßnahme die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde gegeben ist.

§ 4
Sonderzuständigkeiten

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Richter und Beamten seines Geschäftsbereichs, der Geschäftsbereiche des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg und des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sowie für die Richter und Beamten der brandenburgischen Verwaltungsgerichte für die folgenden Entscheidungen zuständig:

  1. Entscheidungen in Dienstunfallsachen; insoweit ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, unbeschadet anderweitiger Zuständigkeiten, Personalakten führende Stelle im Sinne des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung,
  2. Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche aus Dienstunfällen (§ 56 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  3. Gewährung (Berechnung und Zahlbarmachung) der Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes).

§ 5
Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch eines Richters, eines Beamten, eines Richters oder eines Beamten im Ruhestand, eines früheren Richters oder eines früheren Beamten und der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht (§ 26 des Deutschen Richtergesetzes) oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstbehörden sowie dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie selbst oder ihnen nachgeordnete Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes). Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 4 ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium der Justiz oder, soweit es sich um Angelegenheiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg handelt, dessen Präsident zuständig.

§ 6
Übergangsvorschriften

Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 bis 5 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 25. November 1997 (GVBl. II S. 910), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. II S. 298), außer Kraft.

(3) Die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit bleiben unberührt.

Potsdam, den 11. August 2006

Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger