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Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
vom 22. Januar 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 03], S.42)
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48)
Auf Grund des § 17 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1
Dokumentation der Leichenschau
(1) Für die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg wird die Anwendung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Formulare festgelegt.
(2) Für die Dokumentation der Leichenschau nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ist der Formularsatz Totenschein, bestehend aus einem Blatt nichtvertraulicher Teil und vier Blättern vertraulicher Teil mit dem dazugehörigen Fensterumschlag zu verwenden. Für die Sektion ist das Formular Sektionsschein, bestehend aus zwei Blättern mit dem dazugehörigen Fensterumschlag zu verwenden.
(3) Für die Feststellung des Todes im Notfall- oder Rettungsdienst ist unter Beachtung des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes das Formular Vorläufige Bescheinigung über die Feststellung des Todes zu verwenden.
§ 2
Anwendung der Formulare
(1) Nach Ausfüllen der Personalangaben im Formularsatz Totenschein ist das Blatt nichtvertraulicher Teil vom Formularsatz Totenschein abzutrennen; beide Teile, nichtvertraulicher und vertraulicher Teil, sind gesondert auszufüllen. Alle Blätter des Formularsatzes Totenschein sind von dem die Leichenschau durchführenden Arzt zu unterschreiben und mit dem Stempel des Arztes, gegebenenfalls der Einrichtung, zu versehen.
(2) Das eine Blatt nichtvertraulicher Teil des Totenscheins ist dem für die Bestattung Verantwortlichen zur Vorlage beim Standesamt auszuhändigen. Blatt 1 des vertraulichen Teils des Totenscheins für die untere Gesundheitsbehörde und Blatt 2 des vertraulichen Teils des Totenscheins für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind in den dazugehörigen Fensterumschlag so einzulegen, dass die Personalangaben sichtbar sind, von dem die Leichenschau durchführenden Arzt persönlich zu verschließen und dem für die Bestattung Verantwortlichen zur Vorlage beim zuständigen Standesamt zu übergeben. Blatt 3 des vertraulichen Teils des Totenscheins wird in den für die Sektion vorgesehenen Fensterumschlag so eingelegt, dass die Personalangaben sichtbar sind. Dieser Fensterumschlag ist von dem die Leichenschau durchführenden Arzt persönlich zu verschließen und verbleibt bei der Leiche. Blatt 4 des vertraulichen Teils des Totenscheins ist für die persönlichen Arztunterlagen bestimmt.
(3) Die durch das Standesamt notwendigen Eintragungen erfolgen ohne Öffnung des Fensterumschlages. Das Standesamt übermittelt unverzüglich nach Eintrag der Sterbebuchnummer und der weiteren Angaben in dem markierten Teil des Totenscheins Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils des Totenscheins an die für den Sterbeort zuständige untere Gesundheitsbehörde zwecks Überprüfung und möglicher Korrektur des Totenscheins und/oder Veranlassung einer Sektion. Für die Korrektur des Totenscheins gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes entsprechend. Die untere Gesundheitsbehörde leitet bis spätestens zum 15. des auf den Beurkundungsmonat folgenden Monats Blatt 2 des vertraulichen Teils des Totenscheins an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg weiter.
(4) Für eine vorgesehene Sektion ist das Formular Sektionsschein, bestehend aus einem Blatt 1 für die untere Gesundheitsbehörde und einem Blatt 2 für die mit der Sektion beauftragte Einrichtung, gemeinsam mit Blatt 3 des vertraulichen Teils des Totenscheins, in den dazugehörigen Fensterumschlag einzulegen. Für die Anwendung gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) Nach erfolgter Sektion hat die mit der Sektion beauftragte Einrichtung Blatt 1 des Sektionsscheins mit dem Sektionsbefund unverzüglich an die für den Sterbeort zuständige untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten. Weicht der Sektionsbefund von der im Totenschein dokumentierten Todesursache ab, korrigiert die untere Gesundheitsbehörde die Todesursache und informiert unverzüglich das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg über die Änderung der Todesursache.
(6) Befindet sich der Fensterumschlag mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils des Totenscheins und gegebenenfalls mit dem Formular Sektionsschein bei der Bestattung noch bei der Leiche, hat der für die Bestattung Verantwortliche den verschlossenen Umschlag unverzüglich an die für den Sterbeort zuständige untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.
(7) Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung oder nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz erforderlich ist. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 28 und 29 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes Anwendung.
§ 3
Ausnahmen bei der Ausstellung des Totenscheins
(1) Unter Beachtung des § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes kann ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt für die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände das Formular Vorläufige Bescheinigung über die Feststellung des Todes verwenden. Blatt 1 ist für den Arzt bestimmt, der die vollständige Leichenschau ausführt und verbleibt in dessen persönlichen Arztunterlagen. Blatt 2 ist für die Unterlagen des Arztes im Notfall- oder Rettungsdienst bestimmt.
(2) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod, ist die Todesursache nicht aufgeklärt oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der die Leichenschau durchführende Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass diese den Formularsatz Totenschein erhält.
§ 4
Kennzeichnungs- und Benachrichtigungspflichten
In den Fällen von § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes hat der die Leichenschau durchführende Arzt den bei der Leiche verbleibenden Fensterumschlag mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils des Totenscheins und gegebenenfalls mit dem Formular Sektionsschein deutlich zu kennzeichnen und die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 5
Übergangsregelung
Die im Runderlass Dokumentation der Leichenschau - Einführung eines einheitlichen Leichenschauscheines für das Land Brandenburg vom 9. Januar 1995 (ABl. S. 30) benannten Formulare behalten bis zum 30. April 2003 ihre Gültigkeit.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass Dokumentation der Leichenschau - Einführung eines einheitlichen Leichenschauscheines für das Land Brandenburg vom 9. Januar 1995 (ABl. S. 30) außer Kraft.
Potsdam, den 22. Januar 2003