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Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 10. Oktober 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 26], S.450)

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Einigungsstellen

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern sind für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet worden. Mehrere Industrie- und Handelskammern können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2) eine gemeinsame Einigungsstelle bilden.

(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Industrie- und Handelskammer).

§ 2
Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.

§ 3
Besetzung

Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und mindestens zwei beisitzenden Personen. Die vorsitzende Person kann auch ein Rechtskundiger sein, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

§ 4
Vorsitzende Person

(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung ist die im Bezirk der Einigungsstelle tätige Handwerkskammer und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu hören. Im Falle einer gemeinsamen Einigungsstelle sind vor der Ernennung auch die anderen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, für deren Bezirke die gemeinsame Einigungsstelle ganz oder teilweise zuständig ist, und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu hören.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5
Beisitzende Personen

(1) Die beisitzenden Personen sollen im Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle tätige, sachverständige Unternehmer und Verbraucher sein. Als Unternehmer gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handelsbevollmächtigte. Wird die Einigungsstelle von einem Verbraucher oder einer qualifizierten Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angerufen, so ist sie mit Unternehmern und Verbrauchern als beisitzende Personen in gleicher Anzahl zu besetzen. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als beisitzende Personen zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle haben.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat im Benehmen mit den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 beteiligten Kammern die Liste der beisitzenden Personen rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Unternehmer des Zuständigkeitsbereiches der Einigungsstelle für die Besetzung mit Unternehmern und die Vorschläge der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der beisitzenden Personen ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 6
Anträge

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung in mindestens drei Ausfertigungen unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

§ 7
Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritter deren Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.

(3) Die vorsitzende Person kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

§ 8
Ladungsfrist

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.

§ 9
Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet die vorsitzende Person das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer.

§ 10
Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

§ 11
Niederschrift

(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

(2) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 12
Anwendung zivilprozessualer Vorschriften

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.

§ 13
Entschädigung

(1) Die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person und den beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren.

(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung (Zeugen) oder Vergütung (Sachverständige) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 14
Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.

(2) Die nach § 13 entstandenen Auslagen werden von der vorsitzenden Person festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.

(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.

(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.

(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.

(6) Für die Beitreibung der festgelegten Auslagen gilt § 9 Abs. 2 Satz 1.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. August 1991 (GVBl. S. 376), geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1994 (GVBl. II S. 78), außer Kraft.

Potsdam, den 10. Oktober 2006

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns