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Verordnung über Zuständigkeiten des Landesamtes für Soziales und Versorgung im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung - VersVwZV)

Verordnung über Zuständigkeiten des Landesamtes für Soziales und Versorgung im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung - VersVwZV) *
vom 11. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 21], S.349)

Am 1. Januar 2024 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. September 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 62])

Auf Grund

  1. des § 7a Abs. 2 erster Halbsatz des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284) eingefügt worden ist,
  2. des § 6 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
  3. des § 9 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186)

verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1

(1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständig für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben. Es nimmt als Versorgungsamt auch die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem Landesversorgungsamt zugewiesenen Aufgaben wahr. Bei der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes wird das Landesamt für Soziales und Versorgung als Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle oder Orthopädische Versorgungsstelle tätig.

(2) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist Integrationsamt im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung zur Errichtung der Versorgungsämter im Land Brandenburg vom 29. Januar 1991 (GVBl. S. 29),
  2. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 17. Januar 1995 (GVBl. II S. 210), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1996 (GVBl. II S. 863),
  3. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 21. Dezember 1995 (GVBl. II S. 846), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1996 (GVBl. II S. 862), und
  4. die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 15. Juli 1996 (GVBl. II S. 571)

außer Kraft.

Potsdam, den 11. August 2006

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe
1 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG)
  § 6 Abs. 1 Satz 1 Versorgung der Opfer von Gewalttaten und Versorgung der Hinterbliebenen
2 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
  § 88 Abs. 1 Satz 2 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses und Versorgung der Hinterbliebenen (§§ 80 bis 84 SVG)
3 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG)
  § 51 Abs. 1 Versorgung beschädigter Zivildienstleistender nach Beendigung des Zivildienstes und Versorgung der Hinterbliebenen (§§ 47 bis 49 ZDG)
4 Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG)
4.1 § 10 Abs. 1 Satz 1 Versorgung von Personen, die infolge politischer Inhaftierung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, und Versorgung der Hinterbliebenen (§§ 4 und 5 HHG) sowie Unterhaltsbeihilfe für Angehörige (§ 8 HHG)
4.2 § 10 Abs. 2 Gewährung von Eingliederungshilfen (§§ 9a bis 9c HHG) und Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
5 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
  § 64 Abs. 1 Satz 1 Versorgung von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, und Versorgung der Hinterbliebenen (§§ 60 bis 63 Abs. 1 IfSG)
Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe
6 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG)
6.1 § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 HHG Gewährung von Kapitalentschädigung und Unterstützungsleistungen an Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben (§§ 17 bis 19 StrRehaG)
6.2 § 25 Abs. 4 Satz 1 Versorgung von Personen, die infolge rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, und Versorgung der Hinterbliebenen (§§ 21 und 22 StrRehaG)
7 Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG)
§ 12 Abs. 4 Satz 2 Versorgung von Personen, die infolge rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen  im Beitrittsgebiet eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, und Versorgung der Hinterbliebenen (§§ 3 und 4 VwRehaG)
8 Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG)
  § 5 Satz 2 Gewährung und Auszahlung der Vertriebenenzuwendung (§ 3 VertrZuwG)
9 Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung und finanzieller Hilfe (§§ 2 und 3 AntiDHG) sowie Hilfe für Hinterbliebene (§ 4 AntiDHG)
10 Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz – UntAbschlG)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Gewährung laufender Leistungen zum Ausgleich der durch erhebliche Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuungsmaßnahmen bedingten wirtschaftlichen Folgen (§ 4 UntAbschlG)
11 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
11.1 § 69 Abs. 1 Satz 1 Feststellung der Behinderung und sonstiger gesundheitlicher Merkmale sowie Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen (§ 69 Abs. 1 und 5 SGB IX)
11.2 § 119 Abs. 3 Satz 2 und 4 Berufung des Mitglieds für die Vertretung des Integrationsamtes im Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt und Berufung seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin
11.3 § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 Berufung des Mitglieds für die Vertretung des Integrationsamtes in den Widerspruchsausschüssen der Bundesagentur für Arbeit und Berufung seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin
11.4 § 148 Abs. 4 Satz 1 Bekanntmachung des Prozentsatzes im Sinne des § 148 Abs. 1 SGB IX („pauschaler Vomhundertsatz“)
11.5 § 150 Abs. 3 Satz 1 Entscheidung über Anträge auf Fahrgelderstattung und Vorauszahlung sowie Auszahlung der Erstattungsbeträge
11.6 § 150 Abs. 4 Entscheidung über die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen bei länderübergreifendem Nahverkehr
12 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung – AufwErstV)
  § 1 Abs. 3 Satz 1 Durchführung der Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen (§§ 2 bis 4 AufwErstV)

________________________
* Am 1. Januar 2024 tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten im Sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht für das Land Brandenburg
(Entschädigungsrechts- und Schwerbehindertenrechtszuständigkeitsverordnung –
SER-SchwbR-ZV) (GVBl. II Nr. 62) in Kraft.