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Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt

Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt
vom 28. Juli 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 19], S.303)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 und 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Statusregelung

Die Stadt Königs Wusterhausen (Landkreis Dahme-Spreewald) erhält den Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt.

§ 2
Wirksamwerden

Die Statusregelung nach § 1 wird am 1. Januar 2007 wirksam.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Juli 2006

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm