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Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
vom 26. Mai 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 16], S.428)

geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.45)

Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die in der Anlage enthaltene Mustersatzung gilt für diejenigen Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. Mai 1997

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann



Anlage

Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

§ 1
Name und Sitz der Fischereigenossenschaft

Die Fischereigenossenschaft für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Gemarkungen (Name des/ der Gewässers, Bezeichnung der Gewässerstrecke/n) ist der Zusammenschluß der Fischereiberechtigten für diesen Bezirk.

Ihr Name ist ............................ .

Sie hat ihren Sitz in ............................. .

§ 2
Mitglieder, Mitgliederverzeichnis, Teilnahmemaß, Stimmrecht

(1) Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind die aus dem Mitgliederverzeichnis ersichtlichen Fischereiberechtigten.

(2) Das Teilnahmemaß des einzelnen Mitglieds an Nutzen und Lasten der Fischereigenossenschaft sowie sein Stimmrecht richtet sich nach der im Mitgliederverzeichnis für ihn angegebenen Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.

(3) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Steht ein Fischereirecht mehreren Personen gemeinsam oder einer Gemeinschaft mehrerer Personen zu, so können die darauf entfallenden Stimmen nur von einem Vertreter und nur einheitlich abgegeben werden.

(4) Den Übergang eines Fischereirechtes hat der Erwerber dem Fischereigenossenschaftsvorstand zur Berichtigung des Verzeichnisses nach Absatz 2 unverzüglich nachzuweisen.

(5) Das Verzeichnis kann von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden.

§ 3
Organe der Fischereigenossenschaft

Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

(2) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 5
Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wählbar sind Personen, die volljährig und geschäftsfähig sind.

(2) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte (einfache Mehrheit) auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.

(3) Nach zweimaligem unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.

§ 6
Sitzungen und Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zur Sitzung ein. In Eilfällen kann auch mündlich und mit kürzerer Frist geladen werden.

(2) Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert, mindestens aber einmal halbjährlich. Er muß einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Mitglied und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Vorstandes zu unterrichten. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere

  1. das Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen,
  2. Vertragsverhandlungen für Fischereipachtverträge zu führen,
  3. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,
  4. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Fischereinutzung für die Mitglieder der Genossenschaft aufzustellen,
  5. die Liste über die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge anzufertigen,
  6. den Hauhaltsplan auszuführen,
  7. die Geschäfts- und Kassenführung zu überwachen,
  8. den Schriftwechsel zu führen sowie Bekanntmachungen zu veranlassen,
  9. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,
  10. über seine Tätigkeit der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten,
  11. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind von zwei Vorstandsmitgliedern in der Weise abzugeben, daß die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den der Fischereigenossenschaft setzen.

§ 8
Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß unverzüglich einberufen werden, wenn dies von der Aufsichtsbehörde oder von einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens über ein Fünftel der Stimmen verfügen, schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. Alle Versammlungen sind durch Bekanntmachung der Einladung in einer regionalen Tageszeitung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft, deren Anschrift dem Vorstand bekannt ist, sind schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen einzuladen.

(2) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde schriftlich einzuladen.

(3) In der Genossenschaftsversammlung können sich die Mitglieder durch volljährige Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(4) Über den wesentlichen Verlauf der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens zu enthalten hat:

  1. Ort und Zeit der Versammlung,
  2. die Teilnehmer oder Vertreter und den Umfang ihrer Stimmrechte,
  3. die von der Genossenschaftsversammlung gefaßten Beschlüsse,
  4. die Anträge, Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie Bekanntmachungen des Vorstandes.

(5) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift verlangen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Genossenschaft zu unterrichten. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

§ 9
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden, die Stellvertreter und den Rechnungsprüfer.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:

  1. die Satzung und Änderungen der Satzung,
  2. die Haushaltssatzung,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Aufstellung des Hegeplanes,
  5. den Abschluß von Fischereipachtverträgen innerhalb des Fischereibezirkes,
  6. die Verwendung von Überschüssen sowie die Erhebung der Beiträge,
  7. die Bestellung eines Kassenführers,
  8. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, den Kassenführer und Rechnungsprüfer,
  9. die Beanstandung von Beschlüssen des Vorstandes.

(3) Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 6 können durch Beschluß dem Vorstand übertragen werden.

§ 10
Beschlußfassung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) Die Satzung oder Änderungen der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder nicht vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.

(3) Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen, als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).

(4) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden öffentlich gefaßt.

§ 11
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.

(2) Zum Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die dem Rechnungsprüfer zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung bis zum 1. April des folgenden Jahres vorzulegen ist. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung finden die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 12
Verwendung von Überschüssen

(1) Über die Verwendung verbleibender Überschüsse entscheidet die Genossenschaftsversammlung.

(2) Die Einnahmen der Genossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag nicht berührt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Beschlußfassung schriftlich oder elektronisch erhoben wird.

§ 13
Beiträge

(1) Von den Mitgliedern der Genossenschaft dürfen Beiträge nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes notwendig ist.

(2) Beiträge, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 14
Auflösung und Abwicklung der Fischereigenossenschaft

(1) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk durch die zuständige Fischereibehörde aufgehoben, ist die Genossenschaft aufgelöst. Die Genossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.

(2) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Genossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluß getroffen, richtet sich die Verteilung des Vermögens nach dem in § 2 Abs. 2 geregelten Teilnahmemaß des Mitglieds. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluß der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

§ 15
Bekanntmachungen

(1) Die Satzung oder Änderungen der Satzung der Fischereigenossenschaft sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzes der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.

(2) Sonstige Bekanntmachungen sind ortsüblich vorzunehmen.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt vierzehn Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Name der Fischereigenossenschaft ......................................... .

Unterschriften der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes ...................................... .