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Verordnung zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildÜV)

Verordnung zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildÜV)
vom 25. März 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 20], S.250)

Auf Grund des § 55 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land Brandenburg vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtages:

§ 1

Diese Verordnung gilt für alle Jagdausübungsberechtigten, Wildhändler sowie für Betriebe und Gaststätten, die Schalenwild (im folgenden Wild genannt) ankaufen, verkaufen bzw. be- oder verarbeiten.

§ 2

(1) Jedes erlegte, zum menschlichen Verzehr vorgesehene Stück Wild ist sofort nach der Erlegung noch im Jagdbezirk mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Die Wildmarkennummer ist in den Wildursprungsschein (Anlage 1) einzutragen. Dieser ist unverzüglich auszufüllen. Zur Verwertung vorgesehenes Unfallwild ist wie erlegtes Wild zu behandeln.

(2) Die Anbringung der Wildmarke erfolgt im Wildbret der Brust- bzw. Bauchwand.

(3) Für das Anbringen der Wildmarke sowie das ordnungsgemäße Ausfüllen des Wildursprungsscheines ist der Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Er kann diese Pflicht auf andere Personen übertragen. Dies entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung.

§ 3

(1) Die notwendige Anzahl Wildursprungsscheine sowie Wildmarken werden den Jagdausübungsberechtigten durch die zuständige untere Jagdbehörde spätestens mit dem für das jeweilige Jagdjahr bestätigten bzw. festgesetzten Abschußplan übergeben.

(2) Die unteren Jagdbehörden erhalten die Wildursprungsscheine und Wildmarken bis zum 28. Februar des Jahres in der mit der obersten Jagdbehörde abgestimmten Anzahl geliefert.

(3) Die oberste Jagdbehörde regelt durch Verwaltungsvorschrift Näheres zur Bestellung und Verteilung der Wildursprungsscheine und Wildmarken.

§ 4

Im jeweiligen Jagdjahr nicht benötigte Wildmarken sind bis 30. April des folgenden Jahres bei der unteren Jagdbehörde zu melden. Unbrauchbare Marken sind nummernmäßig zu erfassen und der unteren Jagdbehörde innerhalb von vier Wochen nach Feststellung mitzuteilen.

§ 5

(1) Der Wildursprungsschein wird im Durchschreibverfahren (3-fach) ausgefertigt. Das Original (weißes Blatt) verbleibt beim Jagdausübungsberechtigten, die beiden Durchschriften (grün und gelb) werden mit dem Wild an den Abnehmer übergeben.

(2) Wird das Wild an einen gewerbsmäßigen Händler übergeben, verbleibt die erste Durchschrift (grünes Blatt) bei dessen Unterlagen. Die zweite Durchschrift (gelbes Blatt) wird mit dem Wild weitergegeben.

(3) Wird Wild zerlegt und an verschiedene Abnehmer geliefert, bleiben die jeweiligen Durchschriften beim zerlegenden Betrieb bzw. Jagdausübungsberechtigten.

§ 6

Die Wildmarke muß über die Enthäutung hinaus bis zur Zerlegung am Wildkörper bleiben.

§ 7

Das Original des Wildursprungsscheines ist vom Jagdausübungsberechtigten bis zum Ende des folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Gleiches gilt für alle gewerblichen An- und Verkäufer sowie die gewerblichen Be- und Verarbeiter. Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 8

(1) Wer Wild gewerbsmäßig an- oder weiterverkauft, muß ein Wildhandelsbuch führen. In diesem sind Eingangsdatum, Wildmarkennummer, Wildart, Geschlecht, Gewicht und Herkunft sowie eventuelle Besonderheiten zu vermerken (Anlage 2).

(2) Das Wildhandelsbuch ist fünf Jahre nach Abschluß aufzubewahren.

§ 9

(1) Die Überwachung des Wildhandels, insbesondere die Kontrolle der Dokumente (Wildursprungsscheine, Wildmarken und Wildhandelsbücher), obliegt den zuständigen unteren Jagdbehörden.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann Kontrollen anweisen oder in Ausnahmefällen selbst durchführen.

(3) Veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 10

Die mit dem Wildursprungsschein erhobenen Daten können automatisiert erfaßt und gespeichert werden. Sie dürfen nur im Sinne dieser Verordnung sowie der Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten vom 1. April 1994 (GVBl. II S. 322) verwendet werden.

§ 11

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. März 1996

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann

Anm.:  Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.