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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung
vom 22. September 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 26], S.534)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Erholungswald

Die im § 2 näher bezeichneten Waldflächen von besonderer Bedeutung, in der Stadt Brandenburg gelegen, werden zum Erholungswald erklärt. Der Erholungswald trägt die Bezeichnung "Krugpark" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 28,53 ha. Es umfaßt:

GemarkungFlurFlurstück
Brandenburg 120 93/6

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft in Rathenow - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Erholungswaldes

(1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung, insbesondere für die Einwohner und Gäste der Stadt Brandenburg und umliegender Gemeinden.

(2) Der hohe Erholungswert, der sich durch die stadtnahe Lage, die am Krugpark gelegene Naturschutzstation und der Attraktivität des Waldgebietes für Besucher ergibt, ist zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(3) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet dient gleichzeitig der Erhaltung und der naturnahen Entwicklung der betreffenden Waldbestände.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Die Bestimmungen, die sich nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) für dieses Gebiet ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. September 1999

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.