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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Hagen” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Hagen” als Schutzwald
vom 6. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 23], S.600)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in der Gemeinde Rabenstein/Fläming im Landkreis Potsdam-Mittelmark gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Hagen“ und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 38,79 Hektar und befindet sich in der

GemarkungFlur Flurstück
Raben 4 37 teilweise, 39, 40, 41, 42, 44, 63 und 120.

Die Waldfläche mit teilweise besonderer Schutzfunktion wird als Naturwald „Rädigke“ bezeichnet und besteht aus einem naturnahen Traubeneichen-Buchenwald mit einer Größe von 24,91 Hektar. Sie befindet sich in der

GemarkungFlurFlurstück
Raben 4 37 teilweise, 39, 40, 41, 42, 44 und 120.

(2) Die Grenze des geschützten Waldgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 5 000 und einer Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der topografischen Karte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam – oberste Forstbehörde – sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Belzig in Belzig – untere Forstbehörde – von jedermann während der Dienstzeit eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes und zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Traubeneichen-Buchenwaldes.

(2) Die Unterschutzstellung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes „Rädigke“ dient insbesondere:

  1. der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung sowie der interdisziplinären Forschung,
  2. der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen,
  3. der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt,
  4. als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre,
  5. als Weiserfläche für Naturnähe,
  6. als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klima-bedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt, sowie die Regenerationsbedingungen des Traubeneichen-Buchenwaldes im Wuchsgebiet Hoher Fläming.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Bestimmungen, die sich aus der Schutzanordnung zum Naturschutzgebiet „Klein Marzehns“ mit Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 167) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. Juli 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler



Anlage 2: Karte zur Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes "Hagen" als Schutzwald

Anlage 3: Karte zur Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes "Hagen" als Schutzwald