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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald
vom 8. Dezember 1999
(GVBl.II/00, [Nr. 02], S.22)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Funktion für den Biotop- und Artenschutz, in der Gemarkung Fürstenwalde im Landkreis Oder-Spree gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 22,43 ha. Es umfasst:

GemarkungFlurFlurstücke
Fürstenwalde 45 145/2 teilweise, 61/3 teilweise, 83 teilweise

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Hangelsberg, in Hangelsberg - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des naturnahen Waldlabkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes (Galio-Carpinetum).

(2) Die Unterschutzstellung des Schutzwaldes am Fürstenwalder Hauptgraben dient insbesondere:

  • der Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
  • der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen u.a. der Baumarten Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde;
  • der Bewahrung einer plenterartigen Waldstruktur mit einem hohen Anteil von Totholz und Höhlenbäumen;
  • der waldbaulichen Orientierung auf natürliche Vegetation und Naturverjüngung;
  • der Strukturierung von Waldrändern im Übergangsbereich zur Offenlandschaft und zu ufernahen Bereichen;
  • der Lenkung des Besucherverkehrs;
  • der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des Waldgebietes;
  • der Erfüllung der Trinkwasserschutzfunktion.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Bestimmungen, die sich aus dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) für dieses Gebiet ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Dezember 1999

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.