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Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schwarzberge” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schwarzberge” als Schutzwald
vom 29. Mai 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 18], S.436)

Am 17. September 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 14. September 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 45])

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. I S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in der Gemarkung Ragow im Landkreis Oder-Spree gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Schwarzberge" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 62,81 ha, wovon 20,55 ha naturnahen, mit Winterlinde durchsetzten Knäuelgras-Traubeneichenwaldes sowie Schwalbenwurz-Eichentrockengehölzes der sonnenexponierten Hänge als "Naturwald Kleiner Schwarzberg" bezeichnet werden. Es umfaßt:

GemarkungFlurFlurstück
Ragow 6 22 teilweise, 21 teilweise,23 teilweise

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim Amt für Forstwirtschaft Hangelsberg in Hangelsberg - untere Forstbehörde von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 3
Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung schutzwürdiger naturnaher Waldbiotope von überregionaler Bedeutung.

(2) Die Unterschutzstellung des "Naturwaldes Kleiner Schwarzberg" dient insbesondere:

  • der Erforschung der natürlichen Entwicklung des Winterlinden-Traubeneichen-Hainbuchenwaldes und des Schwalbenwurz-Eichenwaldes der sonnenexponierten Hänge;
  • der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen u.a. der Baumarten Winterlinde und Traubeneiche;
  • der Erhaltung des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
  • der langfristigen forstwissenschaftlichen und interdisziplinären naturwissenschaftlichen Erforschung der Dynamik naturnaher Waldlebensgemeinschaften und
  • als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre.

§ 4
Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen

Die Bestimmungen, die sich aus dem Verfahren zur Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes "Schwarzberge und Spreeniederung" gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) ergeben, bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29.Mai 1998

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.