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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz (HKlZV)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz (HKlZV)
vom 24. Februar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 10], S.262)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörden und zuständige Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2029), in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Handelsklassengesetzes sind:

  1. bei Einrichtungen des Großhandels und der Einkaufszentralen des Einzelhandels sowie Vermarktungseinrichtungen von Erzeugern und Erzeugerzusammenschlüssen das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft,
  2. bei Einrichtungen des Einzelhandels die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie führen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch.

§ 2

Die oberste Landesbehörde kann den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz vom 9. August 1993 (GVBl. II S. 577) außer Kraft.

Potsdam, den 24. Februar 1998

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch