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Verordnung zur Ausführung der Milch-Güteverordnung im Land Brandenburg (Brandenburgische Milchgüteverordnung - BbgMiGüV)

Verordnung zur Ausführung der Milch-Güteverordnung im Land Brandenburg (Brandenburgische Milchgüteverordnung - BbgMiGüV)
vom 28. April 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 34], S.298)

Am 21. Dezember 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 78])

Auf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Die zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung und zuständige Behörde nach § 2 Abs. 8 der Milch-Güteverordnung ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Die nach § 2 Abs. 7 Satz 1 der Milch-Güteverordnung zugelassene Untersuchungsstelle, die die Bewertung der Anlieferungsmilch vornimmt, ist der Landeskontrollverband Brandenburg e. V. Waldsieversdorf (Landeskontrollverband).

(3) Die nach § 2 Abs. 8 Satz 2 der Milch-Güteverordnung beauftragte Stelle ist der Milchberatungsdienst des Landeskontrollverbandes.

§ 2
Probenahme, Anerkennung von Probenahmegeräten und Verfahren

Die Proben müssen dem Durchschnitt der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers entsprechen. Sie sind ohne Ankündigung und verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Einzelheiten der Probenahme, insbesondere Verfahren und Geräte zur Probenahme, bestimmt der Landeskontrollverband in einer Vorschrift, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

§ 3
Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 a
der Milch-Güteverordnung

(1) Zur Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens vier Proben zu untersuchen. Daraus ist am Ende des Monats der gegen Ausreißer robuste gewichtete Mittelwert zu berechnen. Das Nähere regelt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch eine Verwaltungsvorschrift.

(2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit (Keimzahl) der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens zwei Proben zu untersuchen. Die Besserstellungsregelung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 der Milch-Güteverordnung ist anzuwenden.

(3) Monatlich sind zwei Untersuchungen auf Hemmstoffe durchzuführen.

(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen ist monatlich mindestens eine Probe zu untersuchen. Die Besserstellungsregelung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 der Milch-Güteverordnung ist anzuwenden.

(5) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung durchzuführen.

§ 4
Kosten der Güteprüfung

Die Kosten der Güteprüfung der Anlieferungsmilch sind von den Molkereien nach bestätigtem Kostenverzeichnis des Landeskontrollverbandes zu tragen.

§ 5
Zusätzliche Gütemerkmale

Molkereien, die zusätzliche Gütemerkmale gemäß § 4 Abs. 4 der Milch-Güteverordnung einführen wollen, haben das der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 6
Berechnung des Auszahlungspreises

Der nach § 4 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung zu kürzende Milchpreis gilt nur für die Milchmenge der Abrechnungseinheit eines Milcherzeugers, bei der die mindere Qualität durch die Untersuchung des Landeskontrollverbandes festgestellt wurde.

§ 7
Informationspflicht

(1) Der Landeskontrollverband teilt die Ergebnisse der Untersuchung und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Molkereien mit. Diese geben die Untersuchungsergebnisse mindestens einmal monatlich den Milcherzeugern bekannt.

(2) Wird durch die Untersuchungsergebnisse eine Minderqualität der Anlieferungsmilch eines Milcherzeugers oder einer Abrechnungseinheit festgestellt, informiert der Landeskontrollverband unverzüglich die Molkerei. Die Molkerei verständigt unverzüglich den Milcherzeuger über das Ergebnis.

(3) Einem Milcherzeuger ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen der Molkerei zu gewähren, soweit sie seine Milchlieferung betreffen.

(4) Der Landeskontrollverband informiert in festgelegten Zeitabständen jeden Milcherzeuger über die Ergebnisse der Güteprüfung seiner Anlieferungsmilch.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 bis 5 zur Bewertung der einzelnen Gütemerkmale die Untersuchungshäufigkeit nicht einhält;
  2. entgegen § 7 Abs. 1 bis 4 seine Informationspflicht nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. April 1992

Die Landesregierung Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann