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Verordnung über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Land und Forstwirtschaft einschließlich des Garten und Weinbaus (Sachverständigenordnung - SVO)

Verordnung über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Land und Forstwirtschaft einschließlich des Garten und Weinbaus (Sachverständigenordnung - SVO)
vom 20. Januar 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 02], S.14)

Am 21. Januar 2022 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 20. Januar 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 3])

Auf Grund des § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 14c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477) und Artikel 12 des Gesetzes vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218, 220) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständige Stelle, Bestellungsvoraussetzungen

(1) Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder) ist zuständige Stelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag natürliche Personen als Sachverständige für die in der Anlage bestimmten Fachgebiete öffentlich bestellen und vereidigen.

(3) Als Sachverständiger kann öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

  1. seine Niederlassung als Sachverständiger oder seinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung hat;
  2. mindestens 30 Jahre und höchstens 68 Jahre alt ist;
  3. in geordneten Verhältnissen lebt;
  4. die persönliche Eignung besitzt, insbesondere die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten bietet;
  5. für produktionstechnische Fachgebiete mindestens eine einschlägige abgeschlossene Meisterausbildung und für ökonomische Fachgebiete ein abgeschlossenes Studium in einer einschlägigen Fachrichtung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungsstätte nachweist;
  6. besondere Sachkunde und langjährige einschlägige Berufserfahrung besitzt.

§ 2
Antrag

(1) Der Antrag auf Bestellung und Vereidigung ist an die zuständige Stelle zu richten. Von dieser ausgegebene Antragsformulare sind zu verwenden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Lebenslauf,
  2. beglaubigte Ablichtungen von Zeugnissen,
  3. Beschreibung bisheriger Tätigkeiten, gegebenenfalls unter Beifügung von Ablichtungen selbstgefertigter Gutachten,
  4. zwei Lichtbilder im Format 3 x 5 cm,
  5. Führungszeugnis,
  6. Namen von Personen oder Einrichtungen, von denen Auskünfte über bisherige fachliche Tätigkeiten einzuholen sind.

§ 3
Sachkundenachweis

(1) Zur Beurteilung der Eignung des Antragstellers kann die zuständige Stelle fachliche Auskünfte bei den Personen oder Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder sonst geeigneten Stellen, insbesondere Berufsverbänden einholen.

(2) Die besondere Sachkunde hat der Bewerber durch einen schriftlichen und mündlichen Sachkundenachweis zu belegen. Die Anforderungen legt die zuständige Stelle fest.

§ 4
Kommission

(1) Die zuständige Stelle errichtet eine Kommission für das Sachverständigenwesen. Diese hat die Aufgabe, die zuständige Stelle bei der Bestellung und Vereidigung der Sachverständigen sowie bei der Überwachung der Tätigkeit der Sachverständigen zu beraten; sie gibt Empfehlungen

  • zur Bestimmung und Fortschreibung der in der Anlage aufgeführten Fachgebiete, für die Sachverständige zu bestellen sind,
  • zur Erarbeitung von Kriterien für die Bestellung von Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6, sowie
  • von Kriterien für die Bestellung von Sachverständigen im Sinne des § 3 Abs. 2 und Inhalte für die Ermittlung der Sachkundenachweise.

Hierzu kann die Kommission sich weiterer fachkundiger Unterstützung bedienen.

(2) Die Kommission für das Sachverständigenwesen besteht aus fünf Mitgliedern, die durch die zuständige Stelle berufen werden. Vier Mitglieder (je ein Sachverständiger für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei und den Garten- und Weinbau) werden auf Vorschlag der Verbände und Vereinigungen berufen. Das fünfte Mitglied wird unmittelbar durch die zuständige Stelle berufen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Für jedes Mitglied und für jeden Stellvertreter im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sollen von den Verbänden und Vereinigungen Vorschläge mindestens in der doppelten Zahl eingereicht werden.

(4) Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter werden für fünf Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich.

(5) Den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden ernennt die zuständige Stelle. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt die Grundsätze der Entschädigung für die Mitglieder der Kommission im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung. Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 5
Vereidigung, Verpflichtung und Aushändigung
von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

(1) Die öffentliche Bestellung der Sachverständigen für ein oder mehrere in der Anlage aufgeführten Fachgebiete wird durch Vereidigung, förmliche Verpflichtung und Aushändigung der Bestellungsurkunde vollzogen.

(2) Der Sachverständige hat in Anwesenheit des Präsidenten des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder) oder einer durch ihn beauftragten Person folgenden Eid zu leisten:

„Ich schwöre, dass ich meine Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und meine Gutachten entsprechend erstatten werde.“

Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

(3) Über die öffentliche Bestellung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.

(4) Der Sachverständige erhält nach der öffentlichen Bestellung einen Ausweis und einen Rundstempel. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel sind bei Beendigung der Bestellung als Sachverständiger zurückzugeben.

§ 6
Dauer der Bestellung

(1) Die erstmalige Bestellung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Jede weitere Bestellung erfolgt für den Zeitraum von fünf Jahren.

(2) Die Bestellung kann auf Antrag verlängert werden. Dieser soll drei Monate vor Ablauf der Bestellung schriftlich bei der zuständigen Stelle eingehen.

§ 7
Bekanntmachung

Die Namen und Anschriften der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt gegeben.

§ 8
Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Bei seiner Gutachtertätigkeit ist er insbesondere dem Kompetenzeinhaltungsgebot, dem Sachaufklärungsgebot und dem Begründungsgebot unterworfen.

(2) Dem Sachverständigen ist es untersagt:

  1. Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit verfälschen können,
  2. ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit oder seine wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann,
  3. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen und
  4. Gutachten in eigener Sache, für Objekte und Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers oder als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer berufsständigen Interessenvertretung für seine Mitglieder/Mitgliedsbetriebe zu erstellen.

Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat der Sachverständige seinen Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen.

(3) Der Sachverständige hat für die Dauer seiner öffentlichen Bestellung eine dem Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen.

(4) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen für die von ihnen erbrachte Leistung unterschrieben und mit ihrem Rundstempel versehen werden.

(5) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur für vorbereitende und untergeordnete Arbeiten bei der Erstellung der Gutachten beschäftigen.

§ 9
Führung der Bezeichnung „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“

Bei der Ausübung seiner Tätigkeit ist der Sachverständige verpflichtet,

  1. die Bezeichnung „vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (Angabe des Fachgebietes gemäß Bestellungsurkunde)“ zu führen und
  2. den ausgehändigten Rundstempel zu benutzen.

§ 10
Aufbewahrungspflicht

Der Sachverständige hat jedes von ihm schriftlich erstattete Gutachten in Abschrift mit den dazugehörigen Aufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Gutachten erstattet wurde.

§ 11
Schweigepflicht, Datenschutz

(1) Der Sachverständige ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

(2) Im Übrigen gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 12
Anzeigepflichten

Der Sachverständige hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Änderung seiner Niederlassung als Sachverständiger oder seines Hauptwohnsitzes,
  2. die Änderung seines Berufes,
  3. die voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Verhinderung der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger,
  4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels,
  5. die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 807 der Zivilprozessordnung und den Erlass des Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung,
  6. die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie
  7. bei Strafverfahren, die Vergehen oder Verbrechen zum Gegenstand haben, das rechtskräftige Urteil oder den sonst rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

§ 13
Auskunftspflicht

Die zuständige Stelle überwacht die Sachverständigen. Sie kann vom Sachverständigen eine hierzu erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft verlangen. Der Sachverständige muss die Auskunft innerhalb der gesetzten Frist erteilen.

§ 14
Kundmachung und Werbung

Kundmachung und Werbung des Sachverständigen müssen seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestelltem Sachverständigen gerecht werden.

§ 15
Fortbildungspflicht

Der Sachverständige hat sich auf dem Gebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, jährlich mindestens einmal fortzubilden und dies gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 16
Auflagen, Rücknahme und Widerruf der Bestellung

Die zuständige Stelle kann vor Ablauf der Bestellungszeit die öffentliche Bestellung inhaltlich beschränken, mit Auflagen verbinden oder widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 nicht mehr vorliegt oder
b) der Sachverständige seine Pflichten verletzt hat.

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt oder auf Grund der Annahme falscher Tatsachen ausgesprochen wurde.

§ 17
Erlöschen der öffentlichen Bestellung

Die öffentliche Bestellung erlischt:

  1. im Falle des Todes des Sachverständigen,
  2. durch schriftliche Erklärung des Sachverständigen gegenüber der zuständigen Stelle, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger tätig sein will,
  3. bei Wegfall der Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1,
  4. durch Ablauf der Zeit seiner öffentlichen Bestellung sowie
  5. bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

§ 18
Entsprechende Anwendung

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus

  1. bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, die Beschaffenheit, Mängel, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen,
  2. die ordnungsgemäße Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.

§ 19
Gebühren

Für das Verfahren nach dieser Verordnung werden Gebühren nach Maßgabe der landesrechtlichen Gebührenbestimmungen erhoben.

§ 20
Überleitungsbestimmung

Sachverständige, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung für das Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus öffentlich bestellt worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 21
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sachverständigenordnung vom 3. Mai 1991 (GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218, 220), außer Kraft.

Potsdam, den 20. Januar 2001

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage der Sachverständigenordnung

Fachgebiete der Sachverständigentätigkeit

1. Landwirtschaft
1.1 Betrieb/Unternehmen
1.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben*)
1.1.2 Bewertung von Einzelgrundstücken
1.1.3 Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden
1.1.4 Bewertung von lebendem und totem Inventar
1.1.5 Melioration
1.1.6 Landwirtschaftliches Rechnungswesen
1.1.7 Landwirtschaftliches Versicherungswesen (Sachversicherung)
1.1.8 Nebenbetriebe
- Brennerei
- Kiesabbau
- Torfgewinnung
1.1.9 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1.1.10 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in ökologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben
1.1.11 Bewertung/Beurteilung von wirtschaftlichen Beschränkungen (durch Natur-, Wasser-, Denkmalschutz, Emissionen und Immissionen u. a.)
1.2 Acker- und Pflanzenbau
1.2.1 Bodenkunde, Bodenschutz
1.2.2 Ackerbau
1.2.3 Grünlandwirtschaft
1.2.4 Saatgut/Pflanzgut
1.2.5 Pflanzenschutz
1.2.6 Beregnung
1.2.7 Landwirtschaftliche Sonderkulturen
- Hopfen
- Tabak
1.3 Tierzucht und Tierhaltung (einschl. Fütterung) Zucht und Haltung von
1.3.1 Pferden
1.3.2 Rindern
1.3.3 Schweinen
1.3.4 Schafen, Ziegen
1.3.5 Geflügel
1.3.6 Bienen
1.3.7 Pelztieren
1.3.8 landwirtschaftlich gehaltenen Wildarten (Damtiere, Schwarzwild, Fasanen u. a.)
1.4 Technik
1.4.1 Bewertung und Schadensfeststellung bei Maschinen und Geräten
1.4.2 Technik in der Außenwirtschaft
1.4.3 Technik in der Innenwirtschaft
1.4.4 Klimatechnik/Energiefragen
1.5 Gebäude und bauliche Anlagen
1.5.1 Bewertung und Schadensfeststellung bei Gebäuden und baulichen Anlagen
1.5.2 Technische Einrichtungen baulicher Art
1.5.3 Außenanlagen
2. Gartenbau
2.1 Betrieb/Unternehmen
2.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben
2.2 Spezialbereiche des Erwerbsgartenbaus
Bewertung und Entschädigung im Fachgebiet:
2.2.1 Gemüsebau
2.2.2 Obstbau
2.2.3 Blumen- und Zierpflanzen (einschl. Stauden)
2.2.4 Baumschulen
2.2.5 Friedhofsgärtnerei
2.2.6 Saatzucht- und Jungpflanzenbetriebe
2.2.7 Pilzbau
2.2.8 Haus- und Kleingärten, Selbstversorgungsgartenbau
2.2.9 Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe
2.2.10 Bewertung/Beurteilung von wirtschaftlichen Beschränkungen (durch Natur-, Wasser-, Denkmalschutz, Emissionen und Immissionen u. a.)
2.3 Technik und Gebäude
2.3.1 Technik und Betriebsvorrichtungen im Gartenbau
2.3.2 Gebäude und bauliche Anlagen im Gartenbau
2.4 Garten- und Landschaftsbau
2.4.1 Bewertung und Entschädigungsfragen bei Grundstücken
2.4.2 Bau- und Pflegeleistungen (einschl. DIN-Normen)
2.4.3 Sportplatzbau (Freiflächen)
2.4.4 Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün
2.4.5 Rasen
2.4.6 Baumchirurgie und Baumpflege
2.4.7 Dachbegrünungen/Fassadenbegrünungen
2.5 Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
2.6 Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse
3. Forstwirtschaft
3.1 Betrieb/Unternehmen
3.1.1 Bewertung und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben*)
3.1.2 Bestands- und Bodenbewertung
3.1.3 Forsteinrichtung
3.1.4 Nebenbetriebe
- Sägewerke
3.2 Spezialgebiete
3.2.1 Forstschutz und Schädlingsbekämpfung
3.2.2 Forstbaumschulen
3.2.3 Forsttechnik (Maschinen, Wegebau)
3.2.4 Jagdwesen
3.2.5 Waldschadenserhebung
4. Weinbau
4.1 Betrieb/Unternehmen
4.1.1 Bewertung und Entschädigungsfragen in Weinbaubetrieben
4.2 Spezialgebiete
4.2.1 Außenwirtschaft (Pflanzgut, Pflanzenschutz, bauliche und technische Anlagen)
4.2.2 Kellerwirtschaft (Technik, bauliche Anlagen, Betriebsvorrichtungen)
5. Fischerei
5.1 Betrieb/Unternehmen
5.1.1 Bewertung und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben
5.1.2 Bewertung von Fischereirechten
5.2 Spezialgebiete
5.2.1 See- und Flussfischerei
5.2.2 Teichwirtschaft
5.2.3 Aquakulturanlagen
5.2.4 Bewertung/Beurteilung von wirtschaftlichen Beschränkungen (durch Natur-, Wasser-, Denkmalschutz, Emissionen und Immissionen u. a.)
6. Hauswirtschaft
6.1 Privathaushalt
6.2 Großhaushalt
7. Einreihung in Handelsklassen und Gewichtsfeststellung von Fleisch bei
7.1 Rindern
7.2 Schweinen
7.3 Schafen