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Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht

Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht
vom 3. April 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 26], S.190)

Auf Grund des § 20 a Nr. 4 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes, der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1125) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständig für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit (§ 20 a Nr. 4 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes) sind die für den Sitz der Kleingärtnerorganisation zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Zuständig für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation (§ 2 des Bundeskleingartengesetzes) und für die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen (§ 4 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes), sind

  • bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes beschränkt ist, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt,
  • bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das Gebiet einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes hinaus erstreckt, jedoch Kreisgrenzen nicht überschreitet, der Landkreis,
  • bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt beschränkt ist, die kreisfreie Stadt,
  • bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Organisation ihren Sitz hat.

(3) Bei Kleingärtnerorganisationen mit landesweitem Wirkungsbereich ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung zuständig.

(4) Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regelt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch eine Verwaltungsvorschrift.

§ 2

(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden führen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wird durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wahrgenommen, die Aufsicht über die amtsfreien Gemeinden und Ämter wird durch die Landkreise wahrgenommen.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, den nach § 1 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen zu erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der unteren Aufsichtsbehörden zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 3

Zuständige Behörde für die Aufstellung oder Genehmigung von Regeln zur Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen gemäß § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. April 1993

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe

   Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Edwin Zimmermann

Der Minister des Innern

Alwin Ziel