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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Annahütte-Poley

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Annahütte-Poley
vom 15. Mai 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 16], S.408)

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Annahütte-Poley wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung des Beschlusses des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 19. Juni 1997 für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. Mai 1998

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Annahütte-Poley:

Der Sanierungsplan Annahütte-Poley wurde gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 35/204/97 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 19. Juni 1997 festgestellt.

Cottbus, den 19. Juni 1997

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Wolfgang Schossig

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Annahütte-Poley)

0        Allgemeine Erläuterungen

0.1     Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2     Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3     Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1        Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1     Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2     Entwicklung des Braunkohlenbergbaues und der braunkohlenveredelnden Industrie
1.2.1  Altbergbau
1.2.2  Bergbauaktivitäten nach 1945
1.3     Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4     Planungsgrundlagen

2       Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:
Das Sanierungsgebiet Annahütte-Poley umfaßt unabhängig von den gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen * das Abbaugebiet der Gruben "Emilie I und II", "Heye I und II", "Minna," "Reruanttork", "Paulsgrube", "Margaretha", "Bismarck I und II", "Henriette", "Gotthold" und "Ella-Waidmannsheil",* Flächen der Restlöcher einschließlich der dazugehörigen Kippen sowie untertägiger Grubenbaue und/oder Stollen,* Flächen von im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau und der -veredlung errichteten Betriebsanlagen,* Flächen im Zusammenhang mit dem Rückbau von Trassen, den Auswirkungen von Grundwasserwiederanstieg und der Schaffung geregelter Vorflutverhältnisse.

3   Hydrologische Verhältnisse

3.1   Hydrologische Verhältnisse
3.2   Bergbaulich beeinflußte Ist-Situation
3.3   Vorflutgestaltung

Ziel:
Die notwendige Vorflutgestaltung hat im zeitlichen Vorlauf des von außerhalb des Sanierungsgebietes beeinflußten Grundwasserwiederanstieges zu erfolgen. Der Sanierungsträger für die Sanierungsgebiete Lauchhammer, Teil I, und Meuro hat den ökologisch bedingten Mindestabfluß, die Grundberäumung und die Renaturierung für die Pößnitz zu sichern. Die grundwasseranstiegsbedingten Vorflutanbindungen sind durch die LMBV zu realisieren.

Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so herzustellen, daß unerwünschte Vernässungen, vor allem in bebauten Bereichen, weitgehend vermieden werden. Als Voraussetzung für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen der Fließgewässer ist auf den naturnahen Ausbau von Entwässerungsgräben und Vorflutern zu orientieren.

Bei Erfordernis hat die Sicherung des maximal zulässigen Wasserstandes (aus der Standsicherheitseinschätzung BIUG August 1995) für den Heyeteich (122,4 m über NN) durch Vorflutanbindung zu erfolgen. Gleiches gilt für das Restloch Drochow, welches bisher in einem bestimmten Umfang auf die Erfordernisse eines Endwasserstandes von 121,5 m über NN saniert wurde. Die Anbindung der Entwässerungssysteme für die Siedlungen Luise, Henriette und Poley an die Pößnitz ist weiter zu untersuchen und bei Erfordernis vorzunehmen. Obwohl derzeit durch die LMBV nicht das Erfordernis der Restlochanbindung des RL 45 an die Pößnitz gesehen wird (prognostische Aussage, daß der Grenzwasserstand 142,4 m über NN mit dem Grundwasserwiederanstieg nicht erreicht wird), ist die vermessene Trasse planerisch freizuhalten.

3.4 Wasserqualität

Ziel:
Im Rahmen der Konzipierung des Vorflutsystems ist die optimale Anbindung der Restlöcher unter dem Gesichtspunkt der Wasserbeschaffenheit allgemein und der Beeinflussung bzw. Steuerung des Restlochchemismus im besonderen zu untersuchen. Ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring ist im Sanierungsgebiet einzurichten und zu betreiben.

Im Zusammenhang mit dem Grundwasseranstieg und dessen Begrenzung über Maßnahmen der Vorflutgestaltung sind die im Sanierungsgebiet vorhandenen Deponien und Altablagerungen zu berücksichtigen. Gefährdungen sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen abzustellen.

Die Restlöcher 1, 2, 3, 5 und 6 sind aus landesplanerischer Sicht als Landschaftsgewässer nutzbar. Soweit eine mittelfristige Verbesserung der Beschaffenheit eintritt, eröffnen sich Optionen für eine partielle Nutzung als Badegewässer.

4 Natur und Landschaft

Ziel 1:
Die Eingriffe durch Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie haben ausschließlich den Belangen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit zu dienen.

Ziel 2:
Folgende Areale sollen aus landesplanerischer Sicht vorrangig zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope und zur Sicherung und Durchsetzung des Naturschutzes dienen:

  • Trassen der bergbaulichen Infrastruktur (teilweise geschützte Biotope entspr. § 20 c BNatSchG), ehemalige Bohrpunkte in den Waldgebieten,
  • Bruchfelder und Poleysee (insbesondere südwestlicher Bereich),
  • Teile der Pößnitzniederung,
  • Achter Teich und Umfeld,
  • Teile des Ost- und Westufers des Heye-Sees,
  • Westufer des Drochower Sees mit Hinterland.

Insbesondere die Wälder auf Kippenflächen und Bruchfeldern des Altbergbaus sind im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft gemäß § 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg und nach den Grundsätzen des Landeswaldprogramms zu entwickeln und zu bewirtschaften. Die Möglichkeiten des § 16 BWaldG zur Erklärung von Schutzwald und zur Ausweisung von Naturwaldreservaten sollen genutzt werden. Weiterhin sollen Biotopverbindungen aus dem Raum Sallgast und Poleysee zum Nordrandschlauch (Tagebau Klettwitz) gefunden werden und aus dem Raum Klingmühl über ökologisch bedeutsame Schneisen im Vorfeld des ehemaligen Tagebaues Klettwitz-Nord zum künftigen Bergheider See. Die Sicherung und weitere Entwicklung des Potentials zur floristischen und faunistischen Wiederbesiedlung der benachbarten Kippenflächen der ehemaligen Tagebaue Klettwitz und Klettwitz-Nord ist gezielt fortzuführen. Festlegungen hierzu sollen ebenfalls Eingang in die Planung und Genehmigungen zum in diesem Bereich erfolgenden Abbau oberflächennaher Rohstoffe finden.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

6 Bergschäden, sonstige Schäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu regulieren. Die Planung und Projektierung von Sanierungsmaßnahmen hat unter der Prämisse einer vorausschauenden Vermeidung potentieller Schäden zu erfolgen. In diesem Zusammenhang sind die Wasserstände in den Restlöchern kontinuierlich zu überwachen.

7 Immissionsschutz

Ziel:
Die von den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen durchzuführen.

8 Erschließungsmaßnahmen/Infrastruktur

Ziel:
Für das Sanierungsgebiet Annahütte-Poley ist ein Gesamtkonzept zur Trassenführung von Rad- und Wanderwegen unter Berücksichtigung der Flächennutzungen zu erarbeiten. Der Bau einer Ortsverbindungsstraße zwischen der Siedlung Poley und Kostebrau wird in Übereinstimmung mit dem Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I, weiter verfolgt. Für die Bergarbeitersiedlungen Poley, Luise und Henriette sowie Annahütte einschließlich Siedlung sind Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur und für ein geordnetes Wohnumfeld zu planen und umzusetzen, soweit die Maßnahmen sich aus Schäden durch bergbauliche Einflüsse ableiten lassen.

9 Deponien/Altablagerungen/untertägige Hohlräume

Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altablagerungen und Deponien sind zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Nutzung von nicht kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt etc. zur teilweisen bzw. vollständigen Verfüllung von Restlöchern wird, sofern Übereinstimmung mit den Nutzungszielen besteht, grundsätzlich befürwortet. Auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

Ziel 2:
Von untertägigen Hohlräumen ausgehende Gefährdungspotentiale sind entsprechend den gesetzten Prioritäten schrittweise zu beseitigen.

10 Nutzungsmöglichkeiten der Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet Annahütte-Poley sind Voraussetzungen zu schaffen für

  • die weitere und umfassende Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Beachtung der natürlichen Standortbedingungen sowie der Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffes in die vorhandene Naturraumausstattung,
  • die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Restlöchern und die Gewährleistung der Sicherheit auf im Zusammenhang mit der Tiefbautätigkeit beeinträchtigten Verkehrswegen sowie die naturnahe Entwicklung der Waldbestände, insbesondere zu Schutzwald und Naturwaldreservaten,
  • die dauerhafte Renaturierung der Pößnitz,
  • Schaffung eines Biotopverbundes insbesondere zur Unterstützung der Kippenwiederbesiedlung im Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Annahütte-Poley enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.