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Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen

Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen
vom 18. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 14], S.107)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 25. November 1993 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen bezogen auf den im Land Brandenburg liegenden Teil für verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 18. Februar 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen:

Der Sanierungsplan Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 18/106/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 25. November 1993 festgestellt worden.

Cottbus, den 25. November 1993

Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg
Der Vorsitzende
Werner Labsch

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen)

0.     Allgemeine Erläuterungen

0.1.  Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2.  Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3.  Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1.     Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1.  Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2.  Kurzcharakteristik der Tagebaue Sedlitz, Skado, Koschen
1.3.  Räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Das Sanierungsgebiet der Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen umfaßt:

  • das Abbaugebiet des Tagebaus Sedlitz einschließlich Nord- und Südfeld,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Koschen,
  • das Abbaugebiet des Tagebaus Skado einschließlich Ostfeld,
  • die Flächen in Randlage der Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden.

1.4.  Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.5.  Vorgaben und Schwerpunkte

2.      Wasserwirtschaft

2.1.   Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:
Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind so gering wie möglich zu halten und schrittweise abzubauen. Die im Sanierungszeitraum weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß

  1. die Sicherheit für die Realisierung der Sanierungsmaßnahmen gegeben ist und
  2. der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß gesichert und die Entwicklung landschaftstypischer      hydrologischer Verhältnisse möglich wird.

Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und ökowasser zu verwenden.

Ziel 2:
Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen für die Vorfluter festzulegen. Die Hebung von Mindestmengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.

Ziel 3:
Der Ausgleich von durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und pr ????¿ivate Trinkwasserversorgung in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser sichergestellt werden.

2.2. Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs und des künftigen Gebietswasserhaushaltes

Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Steuerung des Grundwasserwiederanstieges und zur Herausbildung eines sich weitgehend selbst regulierenden Gebietswasserhaushaltes sind zu nutzen.  Die Entwicklung des Grundwasserwiederanstieges ist für alle vom Entwässerungseinfluß betroffenen Grundwasserleiter durch ein Wasserstands- und Gütemonitoring zu dokumentieren.

2.3. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß des Grundwasserwiederanstieges, Vorflutgestaltung

Ziel:
Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so zu entwickeln, daß

  1. mit Erreichung der Endwasserstände stabile Abflußbedingungen gewährleistet,
  2. die Auswirkungen bleibender Grundwasserabsenkungen, insbesondere in Bereichen noch vorhandener ursprünglicher Landschaftsbestandteile, so gering wie möglich gehalten und
  3. Voraussetzungen zur speicherwirtschaftlichen Nutzung der Restlochkette geschaffen werden.

2.4. Wasserqualität

Ziel:
Die Entwicklung der Wasserqualität in den Restlöchern sowie in den für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist zu überwachen. Untersuchungen über die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit für den Zeitraum des Wiederanstieges und des stationären Endzustandes sind für die 3 Restlöcher getrennt und bei Verbundbewirtschaftung zu führen. 

Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit rechtzeitig festzulegen.

3.Natur und Landschaft

3.1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für den Grundwasserentzug als den flächenmäßig am stärksten wirkenden Eingriff.
Für bereits bestehende Beeinträchtigungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.  Die Ausweisung von Naturschutzgebieten und die Ausdehnung des bestehenden Landschaftsschutzgebietes auf das Sanierungsgebiet ist anzustreben.

3.2. Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß

Ziel:
Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung ge- währleistet und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindert werden.

3.3. Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.  Kulturhistorisch besonders wertvolle Bauten oder Anlagen sind nach Möglichkeit zu erhalte ????¿n.  Die Inanspruchnahme von Denkmalen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

3.4. Bergschäden

Ziel:
Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

4. Immissionsschutz

Ziel:
Die von der Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen durchzuführen.

5. Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

Voraussetzung der Realisierung der Zielstellungen der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung ist das Gewährleisten des Schutzes der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit sowie die Sicherstellung des Schutzes Dritter vor den durch den Bergbau verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch nach Einstellung des Sanierungsbetriebes.

5.1. Massendisposition, Böschungsstabilisierung

Ziel:
Die Sanierung der Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen erfolgt ohne Zuführung von Fremdmassen. Die Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten. Besondere Bedeutung kommt dabei der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit durch Böschungsstabilisierung und einer frühestmöglichen Rückgabe nutzungsfähiger Flächen zu. Die Standsicherheit der Böschungen einschließlich der Kippenflächen (Grundbruchgefahr) ist vor Nu ????¿tzungsbeginn nachzuweisen.

5.2. Landwirtschaft

Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Kippenflächen im Sanierungsgebiet ist zu erhalten.  Bei der Bewirtschaftung ist auf standortgerechte Landnutzungsformen, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind, zu orientieren. Im Zusammenhang mit der Sprengverdichtung und dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung sind, soweit erforderlich, auszugleichen.

Vorhandene großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen) gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen zu strukturieren.

5.3. Forstwirtschaft

Ziel:
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung und Bestandspflege ist zu gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden. Bei waldbaulichen Vorhaben ist - wie auch bei Agrar- und Renaturierungsflächen gem. Pkt. 5.2. und 5.4. - auf ein Höchstmaß an präventiven Brandschutzmaßnahmen zu orientieren.

5.4. Sukzessionsflächen, landschaftspflegerische Anlagen Renaturierungsflächen

Ziel:
Auf den Kippenflächen der Tagebaue Sedlitz, Ska ????¿do, Koschen sind Bereiche auszuweisen, die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

5.5. Restlöcher

Ziel:
Restlöcher sind auf der Grundlage bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen (Standsicherheitsnachweis) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen. Im Böschungsbereich entstandene Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind bei der Sanierung weitgehend zu erhalten.

5.6. Unverritzte Randbereiche

Ziel:
Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau  beeinflußten unverritzten Randbereiche sind so herzustellen, daß eine problemlose Einordnung in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich ist. Erhaltenes und sich zwischenzeitlich eingestelltes wertvolles Naturpotential ist zu schonen und dient der Wiederbesiedlung angrenzender Tagebaubereiche. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zurückzubauen. Eine Zersiedlung der Landschaft durch dauerhafte Bauten im Außenbereich ist zu vermeiden.

5.7. Erschließungsmaßnahmen

Ziel:
Für das Sanierungsgebiet der Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen ist ein Gesamtkonzept zum Aufbau eines Rad- und Wanderwegenetzes unter Beteiligung des Brandenburgischen Landesamtes für Verkehr und Straßenbau, dem Regierungspräsidium Dresden, Abteilung Straßenbau und Verkehr und den betroffenen Kommunen  unter Einbeziehung angrenzender Sanierungsräume zu erarbeiten. Bereits vorhandene und zu bauende Wirtschaftswege sollen in die Trassenführungen integriert werden. Die Möglichkeit einer Ortsumgehung für Senftenberg durch Verlegung der B96 auf die Trasse der Kohleverbindungsbahn zwischen der B169 und Kleinkoschen ist zu prüfen.

6. Deponien/Altlastverdachtsflächen/Altbergbau

Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet erfaßten Altlastverdachtsflächen (im Sinne § 27 Abs. 1 des Landesabfallvorschaltgesetzes) sind zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.

Ziel 2:
Gefährdungspotentiale und Rekultivierungsdefizite von Objekten des Altbergbaus mit und ohne Rechtsnachfolger innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.

7. Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen sind Voraussetzungen zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes mit dem Schwerpunkt Freizeit- und Erholungsnutzung ermöglichen. Das gesamte Senftenberger Seengebiet ist bei Wahrung der Belange des Biotop- und Artenschutzes langfristig zu einem Tourismus- und Erholungsgebiet von überregionaler Bedeutung zu entwickeln.  Durch die aufgezeigten Sanierungsmaßnahmen ist den unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu entsprechen.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Restlochkette Sedlitz, Skado, Koschen enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.