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Verordnung über gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für nicht vollständig öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen (Investitionsumlage-Berechnungsverordnung - InvUmlBV)

Verordnung über gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für nicht vollständig öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen (Investitionsumlage-Berechnungsverordnung - InvUmlBV)
vom 26. Januar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 04], S.50)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Landespflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1998 (GVBl. I S. 158) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und im Benehmen mit dem Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landtages:

§ 1
Grundsatz

(1) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Förderung oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gesondert berechnen. Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen, soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der Pflegeeinrichtung im Rahmen ihrer Aufgabenstellung notwendig sind. Investitionsaufwendungen für Zusatzleistungen (§ 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind den Entgelten für Zusatzleistungen direkt zuzuordnen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die folgenden gesondert berechenbaren Aufwendungen berücksichtigungsfähig:

  1. Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibung),
  2. Kapitalkosten für Aufwendungen nach Nummer 1,
  3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen,
  4. Miete, Pacht, Nutzungs- oder Mitbenutzungsaufwendungen für Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften nicht anderen Kostenträgern zuzurechnen sind.

(3) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Diese Verordnung gilt bei vollstationären und teilstationären Einrichtungen ausschließlich für geförderte Plätze. Dies gilt auch dann, wenn die Einrichtung aus geförderten und nicht geförderten Plätzen besteht. Soweit eine Einrichtung nur teilweise Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, sind nur auf diesen Teil entfallende Investitionsaufwendungen nach dieser Verordnung zu berechnen.

(4) Die Träger der Pflegeeinrichtungen haben die in Betracht kommenden Fördermittel des Bundes, des Landes, der Landkreise, der kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen. Zweckgebundene Zuwendungen und Zuweisungen, die Dritte zur Finanzierung von Investitionen gewähren, mindern die Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend.

§ 2
Abschreibungen

(1) Abschreibungen auf das Anlagevermögen werden von den Herstellungs- und Anschaffungskosten der betriebsnotwendigen und angemessenen Investitionen für den Teil berücksichtigt, der nicht durch öffentliche, nicht rückzahlbare Mittel bezuschusst wurde. Bei der Berechnung der umlagefähigen Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung) für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufwendungen werden die betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen abschreibungsfähigen Anlagegutes und der lineare AfA-Satz der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen amtlichen Tabellen der Absetzungen für Abnutzung (AfA-Tabellen) angesetzt. Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt. Verkaufserlöse sind von den jeweils abzuschreibenden Beträgen abzusetzen.

(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1992 errichtet worden sind, ist die Abschreibung auf der Grundlage des Zeitwertes zum 1. Januar 1992 unter Einbeziehung der Restnutzungsdauer, jedoch nur bis zur Höhe der Anschaffungskosten bei Erwerb oder der Herstellungskosten umlagefähig.

§ 3
Kapitalkosten

(1) Als Kapitalkosten für Aufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital bis zur Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses und nach Art des Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes bei marktüblichen Darlehensbedingungen berücksichtigt.

(2) Für die aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen nach _§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden ab dem 1. Januar 1992 Zinsen in Höhe von vier vom Hundert berücksichtigt. Der für die Zinsberechnung zugrunde liegende Eigenmittelbetrag vermindert sich jährlich um den gemäß § 2 Abs. 1 ermittelten durchschnittlichen Abschreibungssatz der Einrichtung.

(3) Neben Abschreibungsbeträgen nach § 2 dürfen Aufwendungen für Tilgungen nicht angesetzt werden.

§ 4
Instandhaltung, Instandsetzung

Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude und Anlagen sind pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe von eins vom Hundert des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes umlagefähig.

§ 5
Miete, Pacht, Nutzungsgebühren und Mitbenutzungsaufwendungen

Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 werden nur bis zur Höhe des orts- oder marktüblichen Niveaus berücksichtigt. Handelt es sich um Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden, so können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die unter Berücksichtigung vergleichbarer Einrichtungen und der Lage der Objekte angemessen sind. Die gesamten gesondert berechenbaren Aufwendungen dürfen nicht höher sein, als wenn nur die §§ 2 bis 4 anwendbar wären.

§ 6
Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen
auf die Pflegebedürftigen

(1) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind auf die Pflegebedürftigen einer Pflegeeinrichtung, die geförderte Plätze in Anspruch nehmen, gleichmäßig in Form von eigenständigen Entgelten (Investitionsentgelte) zu verteilen. Wiederkehrende Aufwendungen (zum Beispiel Miete, Pacht) können ausschließlich auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie anfallen. Kosten für nicht geförderte Plätze sind nicht auf geförderte Plätze umlagefähig.

(2) Bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt die Berechnung der Investitionsentgelte nach Tagessätzen. Auf jede pflegebedürftige Person, die mit der Einrichtung einen Vertrag abgeschlossen hat, ist derjenige Anteil an Investitionskosten umlagefähig, der sich bei einer Auslastung von 98 vom Hundert der vorhandenen öffentlich geförderten Plätze ergäbe. Bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege wird ein Auslastungsgrad von 90 vom Hundert und bei teilstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Tages- und Nachtpflege ein Auslastungsgrad von 85 vom Hundert bei der Berechnung des umlagefähigen Kostenanteiles zugrunde gelegt. Bei der Tages- und Nachtpflege ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche und in den übrigen Fällen von 365 Betriebstagen auszugehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag die Berechnung eines angemessenen niedrigeren tatsächlichen Auslastungsgrades zulassen, wenn die Ausnahmesituation länger andauert.

(3) Die ambulanten Pflegedienste berechnen die Investitionsentgelte als Vomhundertsatz der nach den §§ 89, 90 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung. Dieser prozentuale Anteil ist aus dem Verhältnis der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu den Gesamtaufwendungen des Vorjahres zu ermitteln. Bei neu eingerichteten Pflegediensten ist der Vomhundertsatz in Anlehnung an den Vomhundertsatz nach Art und Größe vergleichbarer Pflegedienste zu kalkulieren.

§ 7
Eigenmittel, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter

(1) Für investive Maßnahmen sind vorrangig Eigenmittel des Trägers einzusetzen.

(2) Zweckgebundene laufende Zuwendungen und Zuweisungen, die Dritte zur Refinanzierung von Investitionen gewähren, mindern die Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Leistungen entsprechend. Dies gilt ebenso für die Erstattung durch Dritte, insbesondere für Versicherungsleistungen.

§ 8
Verfahren

(1) Dem Antrag auf Zustimmung der nach § 8 Abs. 2 des Landespflegegesetzes zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ausgefülltes Berechnungsformular der für die Zustimmung zuständigen Behörde,
  2. Anlagen 3a und 3b zum Jahresabschluss,
  3. Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,
  4. gegebenenfalls Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge, wenn die Einrichtung oder Anlagegüter nicht im Eigentum des Antragstellers stehen und
  5. sonstige Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nach den in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätzen nachvollziehen zu können.

Ist bei stationären oder teilstationären Einrichtungen nur ein Teil der vorhandenen Plätze öffentlich gefördert, ist hinsichtlich der geförderten Plätze ein Nachweis über die konkrete räumliche Zuordnung zu erbringen.

(2) Ermäßigen sich die bei der Berechnung zugrunde liegenden Aufwendungen um mehr als fünf vom Hundert gegenüber dem Betrag, der bei der Zustimmung zugrunde gelegen hat, ist der Träger verpflichtet, die Investitionsentgelte gegenüber den pflegebedürftigen Personen unverzüglich entsprechend zu senken und dies der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(3) Ein Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der zu berechnenden Umlageentgelte ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Zustimmung zulässig, es sei denn, dass sich durch neue Umstände die Kosten um mehr als fünf vom Hundert erhöhen oder dass es sich um Veränderungen der Kapitalkosten handelt. Veränderungen der Kapitalkosten sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und führen zur Neuberechnung der Entgelte.

(4) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wirkt auf den Tag des Antragseingangs bei der zuständigen Behörde zurück. Bis zur Entscheidung können von der pflegebedürftigen Person Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Antragssumme erhoben werden. Solange die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bestandskräftig geworden ist, können Abschlagszahlungen in Höhe des durch die Behörde festgestellten Betrages erhoben werden.

(5) Die unbefristet erteilte Zustimmung gilt solange, bis sie zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder durch eine neue Zustimmung ersetzt wird.

§ 9
Übergangsregelung

(1) Aufwendungen, die im Rahmen der Sozialhilfe oder der Übergangsregelung nach Artikel 49a des Pflege-Versicherungsgesetzes abgegolten sind, dürfen nicht mehr angesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Pflegeeinrichtungen, die vor der öffentlichen Förderung Gelder aus der Sozialhilfe für Instandhaltung und Instandsetzung erhalten haben und diese Gelder bisher nicht zweckentsprechend verwendet haben. Eine Umlage ist erst zulässig, wenn Beträge in Höhe der erhaltenen Gelder zweckentsprechend verwendet wurden, es sei denn, der Träger führt diese der auf Grund des § 2 Abs. 2 der Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358) gebildeten Wiederbeschaffungsrücklage zu.

(2) Aufwendungen für die Wiederbeschaffung kurz- und mittelfristiger Anlagegüter (Abschreibungen) sind erst umlagefähig, wenn die auf Grund des § 2 Abs. 2 der Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358) gebildete zweckgebundene Wiederbeschaffungsrücklage entsprechend ihres Verwendungszwecks vollständig verwendet wurde. Soweit Mittel der Wiederbeschaffungsrücklage verwendet werden, kommt eine Verzinsung nach § 3 Abs. 2 nicht in Betracht.

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358) außer Kraft.

Potsdam, den 26. Januar 2000

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel