Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg (UKV)

Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg (UKV)
vom 2. Dezember 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 36], S.906)

Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und des § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254, 1309) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird für die in den §§ 128, 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet des Landes Brandenburg, soweit sie nicht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg versichert sind, zum 1. Januar 1998 eine gemeinsame Unfallkasse errichtet. Sie führt den Namen "Unfallkasse Brandenburg" und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder).

(2) Die Unfallkasse Brandenburg ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

§ 2
Rechtsübergang

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg eingegliedert und die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg überführt. Die Rechte und Pflichten des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg und der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg auf dem Gebiet der Unfallversicherung gehen von diesem Zeitpunkt an auf die Unfallkasse Brandenburg über.

(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg beim Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg tätigen Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der Unfallkasse Brandenburg.

§ 3
Berufung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich

Die in der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg der Gruppe der Arbeitgeber angehörenden Vertreterinnen und Vertreter des Landes werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen als zuständiger Stelle bestimmt. Satz 1 gilt für die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.

§ 4
Finanzierung

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg werden durch die Beiträge der Unternehmen und die sonstigen Einnahmen aufgebracht. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5
Übergangsvorschriften

(1) Mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg wird der Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg beauftragt (Errichtungsbeauftragter). Der Errichtungsbeauftragte nimmt die Rechte und Pflichten des Vorstandes und des Geschäftsführers wahr (§ 37 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bis diese Organe gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

(2) Der Errichtungsbeauftragte ist berechtigt, zur Sicherung des Beitragsaufkommens und zur Leistungserbringung ab 1. Januar 1998 im Auftrag der Unfallkasse Brandenburg im Kalenderjahr 1997 vorläufige Vorschüsse zu erheben und Zahlungen zu leisten.

(3) Das Land und der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg tragen die mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg verbundenen Kosten gemeinsam.

(4) Aus der Vertreterversammlung der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg und des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg beruft die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode unbeschadet der Regelung des § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf Vorschlag der Vertreterversammlungen die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg.

(5) Der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg gehören bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode für das Land zwei und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Versicherten sowie für das Land eine Vertreterin oder ein Vertreter und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Arbeitgeber als Mitglieder an. Satz 1 gilt für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung über die Errichtung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg vom 18. Dezember 1990 (GVBl. S. 2) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

Potsdam, den 2. Dezember 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Alwin Ziel

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
In Vertretung
Clemens Appel