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Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV)

Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV)
vom 13. November 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 29], S.622)

Auf Grund des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2. a) des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S.1170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden:

  1. In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
    1. dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
    2. Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
  2. im Bestattungsgewerbe,
  3. in Garagen und Parkhäusern,
  4. in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke und Betrieben des Getränkegroßhandels zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
  5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels zur Herstellung und zum Vertrieb von Roh- und Speiseeis sowie zur Belieferung der Kundschaft mit diesen Erzeugnissen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober,
  6. in Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Melde- und Auswertungsarbeiten von 8.00 bis 17.00 Uhr an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
  7. im Dienstleistungsbereich mit der Betreuung von Kunden mittels Telefon oder Datenübertragung,
  8. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
  9. im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
  10. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
  11. in Selbstbedienungs-Foto-Kopiergeschäften,
  12. in automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge,
  13. in Fischräuchereien vom 1. April bis 31. Oktober.

(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 8 bis 12 gelten nicht am ersten Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Reformationstag, Volkstrauertag und Totensonntag.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. November 1998

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt