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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Belziger Landschaftswiesen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Belziger Landschaftswiesen“
vom 24. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 13], S.245)

geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 4. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 91], S.10)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Belziger Landschaftswiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 4 435 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Belzig Fredersdorf 1 bis 5, 7;
Belzig Lütte 4, 5, 8;
Belzig Neschholz 1;
Belzig Schwanebeck 5;
Brück Baitz 1 bis 3;
Brück Brück 6 bis 9;
Brück Trebitz 1bis 5;
Planebruch Cammer 8, 10;
Planebruch Damelang 2 bis 4;
Planebruch Freienthal 1, 5 bis 8.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“, Maßstab 1 : 50 000, in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“ (Blatt 1 bis 6), Maßstab 1 : 10 000, und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘ “ (Blatt 1 bis 34) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und vom Siegelverwahrer am 19. Mai 2005 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 962 Hektar, die Zone 2 umfasst rund 132 Hektar und die Zone 3 umfasst rund 1367 Hektar. Die Grenzen der Zonen sind in den in Absatz 2 genannten Karten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen für das Land Brandenburg charakteristischen Ausschnittes des Baruther Urstromtales umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere nährstoffarmer artenreicher Feuchtwiesen, Glatthaferwiesen, Großseggen- und Röhrichtmooren, Sandtrockenrasen auf Binnendünen und Flechten-Kiefern-Wäldern,
  2. der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, beispielweise Heidenelke (Dianthus deltoides), Prachtnelke (Dianthus superbus), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata);
  3. der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter Fischarten wie Gründling (Gobio gobio), Schmerle (Neomacheilus barbatulus) und Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius) und zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Wirbellosen, wie beispielsweise Mauswiesel (Mustela nivalis), Iltis (Mustela putorius), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Eisvogel (Alcedo atthis), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Bekassine (Gallinago gallinago), Grauammer (Miliaria calandra), Raubwürger (Lanius excubitor), Großer Brachvogel (Numenius ar-quata), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Bruch- und Waldwasserläufer (Tringa glareola, Tr. ochropus), Wiedehopf (Upupa epops), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kreuzkröte (Bufo calamita), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Gebänderte Prachtlibelle (Calopteryx splendens), Gemeine Keiljungfer (Gomphus vulgatissimus) und Feldgrille (Grillus campestris);
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Brut- und Nahrungsgebiet für die Großtrappe (Otis tarda), die hier eines ihrer letzten Refugien in Mitteleuropa hat;
  5. die Erhaltung und Wiederherstellung der im Land Brandenburg sehr seltenen Ausbildung eines Durchströmungsmoores mit einem Netz naturnaher Bäche mit hoher Wasserqualität, Kleingewässern und Nassstellen;
  6. die Erhaltung und Entwicklung als Bestandteil eines großräumigen Biotopverbundes zwischen der Nuthe-Nieplitz-Niederung, dem Fiener Bruch, der mittleren Havel und dem Havelländischen Luch;
  7. die Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes als Urstromtal mit randlich und innenliegenden Dünenbereichen;
  8. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen für eine naturschutzfachlich orientierte ökologische Forschung im Agrarraum.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Rhinluch, Dreetzer See, Havelländisches Luch und Belziger Landschaftswiesen“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere Großtrappe (Otis tarda), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Wachtelkönig (Crex crex) und Grauammer (Miliaria calandra) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten beispielsweise Rohrdommel (Botaurus stellaris), Entenarten wie zum Beispiel Spießente (Anas acuta), Löffelente (Anas clypeata), Krickente (Anas crecca), Pfeifente (Anas penelope) und Knäkente (Anas querquedula), nordische Gänse wie zum Beispiel Blässgans (Anser albifrons) und Saatgans (Anser fabalis), Singschwan (Cygnus cygnus), Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Limikolen wie zum Beispiel Doppelschnepfe (Gallinago media), Uferschnepfe (Limosa limosa) und Kampfläufer (Philomachus pugnax);
  2. der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Belziger Bach“, „Baitzer Bach“, „Plane“ und „Plane Ergänzung“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von
    1. Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion sowie von feuchten Hochstaudenfluren als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
    2. Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Rapfen (Aspius aspius), Bachneunauge (Lampetra planeri) und Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. in den Zonen 1 bis 3 das Gebiet außerhalb der in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“ gekennzeichneten Wege sowie außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu betreten oder mit bespannten oder muskelbetriebenen Fahrzeugen sowie motorbetriebenen Rollstühlen zu befahren. Die Nutzung des in der oben genannten topografischen Karte gekennzeichneten Weges nördlich von Trebitz ist in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli eines jeden Jahres unzulässig. Auf den übrigen Flächen ist es verboten, das Gebiet außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen sowie der Wege zu betreten oder mit bespannten oder muskelbetriebenen Fahrzeugen sowie motorbetriebenen Rollstühlen zu befahren;
  10. in den Zonen 1 bis 3 außerhalb der in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“ gekennzeichneten Wege zu reiten, wobei die Nutzung des Weges nördlich von Trebitz gemäß der Darstellung in der oben genannten topografischen Karte in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli eines jeden Jahres unzulässig ist. Auf den übrigen Flächen ist das Reiten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege sowie der Wege, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, unzulässig;
  11. mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder Eisflächen zu befahren oder zu betreten;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder zu entsorgen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres unzulässig ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    2. das Mähen von Grünlandflächen über zehn Hektar von innen nach außen erfolgt,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt; bei Narbenschäden ist mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Neuansaat zulässig, die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
    Darüber hinaus gilt:
    1. in der Zone 1, dass
      aa) Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird,
      bb) § 4 Abs. 1 Nr. 17, 23 gilt,
      cc) die Mahd des Grünlandes nicht in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang durchgeführt werden darf,
      dd) die Errichtung von ortsunveränderlichen Anlagen zur Weidehaltung, wie stationäre Weidezäune und Fangeinrichtungen einer Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege bedürfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt wird,
      ee) die Lagerung des Erntegutes unzulässig ist,
    2. in der Zone 2, dass bei der Nutzung der Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist,
    3. in der Zone 3, dass
      aa) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffe wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen.
      Auf den Flächen der Gemarkung Brück, Flur 8, der Gemarkung Damelang, Flur 3, Flurstücke 105 (teilweise, östlich des Grabens), 106 bis 112, 113/1, 113/2, 116 bis 120, 121 (teilweise, östlich des Grabens), 123 (teilweise, östlich des Grabens), 155 (teilweise, östlich des Grabens), 156/1 und 156/2, der Gemarkung Fredersdorf, Flur 2, Flurstücke 191 bis 201 und 209 bis 222, der Gemarkung Neschholz, Flur 1, Flurstücke 17 (nördlich des Grabens), 18 bis 24, 26/1, 27 bis 32 und 33 (nördlich des Grabens), sowie der Gemarkung Trebitz, Flur 3, bleibt der Einsatz von Gülle für zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung im Umfang der oben genannten Begrenzung zulässig,
      bb) auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,
      cc) die Mahd des Grünlandes nicht in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang durchgeführt werden darf;
  1. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Kahlhiebe nur bis zu 0,5 Hektar erfolgen,
    2. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen;
  2. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    2. der Fischbesatz nur mit Arten der Salmonidengewässer und mit Besatzfischen, die aus der naturräumlichen Haupteinheit Fläming stammen, erfolgt,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. an der Plane die Angelfischerei ausschließlich als Salmoniden-Angelfischerei in Form des Wanderangelns in dem in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet‚ Belziger Landschaftswiesen‘ “ dargestellten Abschnitt ab dem 16. April eines jeden Jahres bis zum letzten Februartag des Folgejahres ausgeübt wird,
    2. an den übrigen Gewässern in den Zonen 1 und 3 mit Ausnahme des Mahlbusens des Schöpfwerkes Freienthal in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres nicht geangelt wird,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd in den Zonen 1 bis 3 nur vom Ansitz aus gestattet ist,
      bb) in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres die Ausübung der Jagd an den Balzplätzen der Großtrappen nur auf Prädatoren oder bei Schäden an Ackerkulturen auf Schwarzwild zulässig ist; die Balzplätze werden den Jagdausübungsberechtigten durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege mitgeteilt,
      cc) die Jagd auf Federwild unzulässig ist; ausgenommen ist die Jagd auf Stockenten entlang der Plane in einem Abstand von bis zu 50 Metern von der Böschungsoberkante und außerhalb der Zone 1 in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Januar des nächsten Jahres,
      dd) ausschließlich Lebendfallen verwendet werden,
      ee) in einer Distanz von 50 Metern zu Gewässern die Baujagd an Naturbauen unterbleibt; Ausnahme bedürfen der Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Zustimmung ist auf Antrag unverzüglich zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Zustimmung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege vor der Errichtung anzuzeigen. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann innerhalb einer Frist von einer Woche das Aufstellen verbieten, wenn der Schutzzweck durch diese Ansitzeinrichtungen beeinträchtigt wird,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb der Zonen 1 bis 3; innerhalb dieser Zonen bedürfen Kirrungen der Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
  5. die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Absatz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
    1. Grundräumungen, Krautungen und die Böschungsmahd in beziehungsweise an den Bächen und Binnengräben in den Zonen 1 bis 3 nur in der Zeit vom 31. Juli bis 28. Februar eines jeden Jahres gestattet sind und nur manuell oder mittels Räumkorb vorgenommen werden,
    2. Grundräumungen, Krautungen und die Böschungsmahd nur abschnittsweise oder halbseitig vorgenommen werden und das Mäh- und Räumgut aus dem Gelände entfernt wird, soweit es sich bei den angrenzenden Flächen nicht um Ackerflächen außerhalb der Zonen 1 bis 3 handelt; auf Ackerflächen außerhalb der Zonen 1 bis 3 kann mit dem Mäh- und Räumgut entsprechend der Richtlinie nach § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes verfahren werden;
  6. das Befahren der Plane mit muskelbetriebenen Kanus mit der Maßgabe, dass ein Anlanden und Lagern im Naturschutzgebiet verboten ist;
  7. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildbeeren außerhalb der Zonen 1 bis 3 nach dem 1. September eines jeden Jahres;
  8. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  10. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  11. Schutz-, Pflege-, Entwicklungsmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  13. die Durchführung von umweltpädagogischen Führungen und Lehrveranstaltungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Naturschutzbehörden;
  14. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. das Grünland in den Zonen 1 bis 3 soll mosaikartig mit unterschiedlichen Nutzungszeitpunkten genutzt werden, um eine Vegetations- und Strukturvielfalt zu erreichen;
  2. auf Grünland in den Zonen 1 bis 3 werden oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zu folgenden Terminen angestrebt:
    1. bis zum 30. April eines jeden Jahres in jeweils den in der Zone 1 liegenden Teilen der Gemarkung Fredersdorf, Flur 1 und 2 und der Gemarkung Freienthal, Flur 6 sowie in jeweils den in der Zone 3 liegenden Teilen der Gemarkung Brück, Flur 8, der Gemarkung Freienthal, Flur 6 und 7 sowie der Gemarkung Trebitz, Flur 3 und 4,
    2. bis zum 30. Mai eines jeden Jahres in jeweils den in der Zone 1 liegenden Teilen der Fluren 1 und 2 der Gemarkungen Baitz und Trebitz;
  3. das Pflanzen und Pflegen von Einzelgehölzen, wie zum Beispiel Kopf- oder Strauchweiden, soll gefördert werden. Die Bachufer sollen abschnittsweise mit Gruppen von standortgerechten, gebietsheimischen Gehölzen (zum Beispiel Erlen, Weiden) bepflanzt werden. Hybridpappeln sollen entfernt werden;
  4. in ausgewählten Ackerbereichen sollen schlaglange Streifen als extensives Dauergrünland, Dauerbrachen oder Ackerrandstreifen angelegt werden;
  5. ursprüngliche Grünlandstandorte, die jetzt in Wechsel- oder Ackernutzung sind, sollen in Dauergrünland überführt werden;
  6. in den Waldbeständen auf den Dünenstandorten sollen offene Bereiche erhalten werden. Mit fremdländischen Baumarten (zum Beispiel Eschenahorn) bestockte Bestände sollen in naturnahe Bestockungen umgewandelt werden. Die Verjüngung der Waldbestände soll durch Naturverjüngung erfolgen;
  7. Bachläufe sollen naturnah entwickelt beziehungsweise wiederhergestellt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 41 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Potsdam, den 24. Mai 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

Anlage: Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Belziger Landschaftswiesen"