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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“
vom 7. April 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 11], S.202)

zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 4. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 91], S.11)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Verlorenwasserbach Oberlauf“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 222 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Belzig Lübnitz 1;
Belzig Werbig 1, 2, 3, 10;
Gräben Gräben 5, 8.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet‚ Verlorenwasserbach Oberlauf‘ “ (Blatt 1 bis 3), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Verlorenwasserbach Oberlauf‘“ (Blatt 1 bis 4) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und vom Siegelverwahrer am 11. März 2005 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind drei Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzungen festgesetzt.

Als Zone 1 ist ein Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1, die aus den Teilflächen 1 „Quellgebiet Kreuzwitz“ und 2 „Verlorenwasserlake“ besteht, umfasst rund 45 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Belzig Lübnitz 1;
Gräben Gräben 5, 8;
Belzig Werbig 10.

In den Zonen 2 und 3 gelten unterschiedliche Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Zone 2 umfasst rund 29,5 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Belzig Werbig 2, 3, 10;
Gräben Gräben 5, 8.

Die Zone 3 umfasst rund 147,5 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Belzig Werbig 1, 2, 3, 10;
Belzig Lübnitz 1;
Gräben Gräben 5, 8.

Die Grenzen der Zonen 1 bis 3 sind in den topografischen Karten und in den Liegenschaftskarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung des stark mäandrierenden, sommerkühlen, von Einträgen weitgehend unbelasteten Baches einschließlich seiner Quellbereiche mit Quellmooren und Quellwiesen und der ihn umgebenden Naturräume;
  2. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Torfmoosquellmooren, Quellerlenbrüchen, Erlen- Eschenbruchwäldern, Birken-Moorwäldern, Feuchtwiesen mit Großseggenrieden, kleinflächig ausgeprägten Sandtrockenrasen sowie naturnahen Stieleichenmischwäldern;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensbeziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, wie Säugetier-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien-, Fischarten und Wirbellosen (Libellen, Stein-, Köcher-, Eintagsfliegen, Strudelwürmer); darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Moorfrosch (Rana arvalis), Edelkrebs (Astacus astacus) und Zweigestreifte Quelljungfer (Cordulegaster boltoni);
  4. die Erhaltung und Entwicklung der standorttypischen, bachbegleitenden Waldbestände sowie der sie umgebenden strukturreichen Mischwälder;
  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Fließgewässersystems des nördlichen Fläming sowie als wesentlichen Teil des Biotopverbundes mit der Buckau und der Havel;
  6. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Untersuchung der Bachlebensgemeinschaften und der Entwicklung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Biotope;
  7. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der für den Hohen Fläming typischen strukturreichen hügeligen Landschaft mit einem naturnahen Fließgewässer, abwechslungsreichen Wäldern und artenreichen Feuchtwiesen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Verlorenwasserbach Oberlauf“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das einen Teil des ehemaligen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Verlorenwasserbach“ umfasst, mit seinen Vorkommen von

  1. Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Kalkreichen Niedermooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Fischotter (Lutra lutra), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Kammmolch (Triturus cristatus) und Bachneunauge (Lampetra planeri) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Schutzzweck für die Schutzzone 1 ist darüber hinaus die Erhaltung und die natürliche Entwicklung der Sickerquellen im Quellgebiet Kreuzwitz (Teilfläche 1) und deren Umgebung als Lebensräume und Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten in Abhängigkeit von den sich natürlicherweise verändernden hydrologischen Verhältnissen sowie der naturnahen, mäandrierenden Bachabschnitte in der Verlorenwasserlake (Teilfläche 2) mit ihrer natürlichen Fließdynamik und ihren strukturreichen Ufergehölzen und Moorwäldern.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden;
  13. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  16. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  17. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  18. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  23. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, neu anzusäen oder nachzusäen.

§ 5
Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Schutzzone 1 verboten:

  1. das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;
  2. die Wege in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines jeden Jahres zu betreten.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
    1. in der Schutzzone 2
      aa) die Flächen nicht beweidet werden und eine Mahd erst ab dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,
      bb) die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Sekundärrohstoffdünger und Gülle einzusetzen und an Quellen ein Abstand von 20 Metern einzuhalten ist;
    Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23. Bei Narbenschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig;
    1. in der Schutzzone 3
      aa) Gehölze und Bruchwaldbestände sowie entlang der Gewässerufer ein Streifen von jeweils mindestens fünf Metern Breite bei Weidenutzung auszuzäunen sind,
      bb) Quellen und Quelltümpel in einem Abstand von zehn Metern vom Rand der Quellen nicht beweidet werden,
      cc) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Sekundärrohstoffdünger und Gülle einzusetzen und an Quellen ein Abstand von 20 Metern einzuhalten ist;
    Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23. Bei Narbenschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig;
  1. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
    bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
    1. keine Ufergehölze entfernt werden,
    2. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
    3. Kahlschläge verboten sind,
    4. die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind, eine Nutzung dieser Waldgesellschaften ausschließlich einzelstammweise bis horstweise erfolgt und eine natürliche Verjüngung gewährleistet wird,
    5. Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
    6. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des Bestandesvorrates zu erhalten ist,
    7. § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,
    8. auf den Flächen der Gemarkung Werbig, Flur 3, Flurstücke 13 bis 15 während der Nutzung als Weihnachtsbaumkultur, jedoch nicht länger als zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung, ein Einsatz selektiver Herbizide einmal pro Jahr in einem Abstand von mindestens zehn Metern zum Gewässerufer zulässig ist;
  2. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. in der Schutzzone 1 die Aufzucht von autochthonen Bachforellen-Satzfischen und der Laichfischfang im Teilgebiet 2 „Verlorenwasserlake“ nur noch fünf Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung zulässig bleibt,
    2. in den Schutzzonen 2 und 3
      aa) im Abschnitt des Verlorenwasserbaches zwischen dem Teilgebiet 1 „Quellgebiet Kreuzwitz“ bis zur Brücke in der Ortslage Verlorenwasser kein Fischbesatz vorgenommen wird,
      bb) nur heimische Fischarten der „Salmonidenregion“ eingebracht werden dürfen;
  3. für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
    1. Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Raub- und Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres durchgeführt werden und die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus sowie durch maximal zwei eintägige Gesellschaftsjagden erfolgt. Die Termine der Gesellschaftsjagden sind der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
    2. das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen sind. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Die Ansitzeinrichtungen sind nach der Bejagung, spätestens zum 1. Februar eines Jahres, zu entfernen;
  4. für den Bereich der Jagd in den Zonen 2 und 3:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
      ab) maximal zweimal jährlich eine eintägige Bewegungsjagd im Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar des Folgejahres durchgeführt wird,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
      Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
    3. die Anlage von Kirrungen und Salzleckstellen sowie die Durchführung von Fütterungen in Notzeiten und Ablenkungsfütterungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der mageren Flachlandmähwiesen.
    Im Übrigen bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen außerhalb der Zone 1 jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die Nutzung der Teilflächen der Flurstücke 30, 32/1, 43/3 und 43/4, Flur 10 der Gemarkung Werbig als Gartenland in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 7
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die natürliche Fließdynamik des Baches soll durch den Rückbau von störenden Sohlschwellen, Stauhaltungen, Verrohrungen und Entwässerungsanlagen gesichert und wiederhergestellt werden;
  2. die bachbegleitenden Feucht- und Frischwiesen einschließlich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Biotope sollen naturschutzgerecht genutzt werden, wobei ein Streifen von zehn Metern entlang der Gewässerufer zur Entwicklung eines naturnahen Uferbewuchses aufgelassen werden soll;
  3. zur Erhaltung und Entwicklung des Artenreichtums nährstoffreicher Feuchtwiesen sollen diese ab dem 1. Juli eines jeden Jahres gemäht werden, eine Pflegemahd der Großseggen- und Pfeifengrasbestände soll nicht vor dem 1. September eines jeden Jahres erfolgen; magere Flachlandmähwiesen sollen durch eine zweischürige Mahd nach dem 15. Juni eines jeden Jahres erhalten und entwickelt werden;
  4. Nadelholzreinbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgewandelt werden;
  5. nach Beendigung der Nutzung als Weihnachtsbaumkultur soll die Fläche der Gemarkung Werbig, Flur 3, Flurstücke 13 bis 15 entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation entwickelt werden;
  6. Acker- und Gartenflächen sollen in Grünland umgewandelt werden.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 10
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 12
In-Kraft-Treten

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. April 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke


Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Verlorenwasserbach/Oberlauf"

Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“

Landkreis: Potsdam-Mittelmark

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Lübnitz 1 1, 2 teilweise, 3 teilweise, 4 teilweise, 5 teilweise;
Gräben 5 78 bis 85, 87, 88, 89 teilweise, 90 bis 92, 99, 100 teilweise, 102, 103 und 104 jeweils teilweise, 105, 106/3 teilweise;
8 28 bis 31, 34 teilweise, 35 bis 42, 47 teilweise, 48 bis 59, 60/1 bis 60/12, 60/13 teilweise, 62 teilweise, 63, 64 teilweise, 74 teilweise;
Werbig 1 25/2 teilweise, 34 teilweise, 35 teilweise, 36 teilweise, 39 teilweise, 40;
2 32/2 Exklave: 32/3 teilweise;
3 1 bis 21, 33, 34, 48, 49 teilweise, 50 bis 54, 55 teilweise, 57/2 teilweise, 58, 59, 60, 64 bis 66, 67 teilweise, 73, 74, 77, 78, 92 bis 96 jeweils teilweise, 97 bis 107, 109 teilweise;
10 21 bis 27, 28 teilweise, 30 teilweise, 31 teilweise, 32/1, 32/2, 33 bis 38, 41/1 teilweise, 43/2 teilweise, 43/3, 43/4 teilweise, 44, 47/1, 47/2, 47/3, 48, 49, 51 teilweise, 52 teilweise, 54/2 teilweise, 95 teilweise, 96, 97, 98/1, 98/2, 99 bis 101, 102/1, 102/3, 102/4, 103, 104, 105/1, 105/3 bis 105/6, 106 bis 112, 113/1 bis 113/5, 115 bis 119, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123 bis 145, 151, 152 teilweise, 153 teilweise, 154, 155, 156 teilweise, 157 teilweise.

Flächen der Zone 1

Teilfläche 1 (Quellgebiet Kreuzwitz):

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Lübnitz 1 2 teilweise (Weg), 3 teilweise, 4 teilweise, 5 teilweise.

Teilfläche 2 (Verlorenwasserlake):

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Gräben 5 78, 80 bis 85 jeweils teilweise, 87 teilweise, 88 teilweise, 90;
8 56 teilweise, 57 teilweise, 58 teilweise, 60/1, 60/2 bis 60/10 jeweils teilweise, 60/11, 60/13 teilweise, 62 teilweise, 63, 64 teilweise;
Werbig 10 35 teilweise.

Flächen der Zone 2

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Werbig 3 60 teilweise, 64, 66, 73, 74, 77 teilweise, 78, 97 bis 101, 105 teilweise;
Werbig 10 32/1 teilweise, 43/2 teilweise, 44 teilweise, 47/3 teilweise, 96 teilweise, 97 teilweise, 101 teilweise, 102/3 teilweise, 102/4 teilweise, 104 teilweise, 106 teilweise, 108 teilweise, 117 teilweise, 118 teilweise, 119, 121/1, 122/1, 123 bis 135 jeweils teilweise, 136, 137, 138 teilweise, 139 teilweise, 140, 141 teilweise, 142 teilweise, 151, 152 teilweise, 154, 155, 156 teilweise;
Gräben 5 91, 92 teilweise;
8 48 bis 55 jeweils teilweise, 58 teilweise, 59.

Flächen der Zone 3

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Lübnitz 1 1, 2 teilweise, 3 teilweise, 5 teilweise;
Gräben 5 79, 80 bis 85 jeweils teilweise, 87 teilweise, 88 teilweise, 89, 92 teilweise, 99, 100 teilweise, 102, 103 teilweise, 104 teilweise, 105, 106/3 teilweise;
8 28 bis 31, 34 teilweise, 35 bis 42, 47 teilweise, 48 bis 58 jeweils teilweise, 60/2 bis 60/10 jeweils teilweise, 60/12, 60/13 teilweise, 74 teilweise;
Werbig 1 25/2 teilweise, 34 bis 39 jeweils teilweise, 40;
2 32/2, 32/3 teilweise;
3 1 bis 48, 49 teilweise, 50 bis 54, 55 teilweise, 57/2 teilweise, 58, 59, 60 teilweise, 65, 67 teilweise, 77 teilweise, 92 bis 96 jeweils teilweise, 102 bis 104, 105 teilweise, 106, 107, 109 teilweise;
10 21 bis 27, 28 teilweise, 30 teilweise, 31 teilweise, 32/1 teilweise, 32/2, 33, 34, 35 teilweise, 36 bis 38, 41/1 teilweise, 43/2 teilweise, 43/3, 43/4 teilweise, 44 teilweise, 47/1, 47/2, 47/3 teilweise, 48 teilweise, 49 teilweise, 51 teilweise, 52 teilweise, 54/2 teilweise, 95 teilweise, 96 teilweise, 97 teilweise, 98/1, 98/2, 99, 100, 101 teilweise, 102/1, 102/3 teilweise, 102/4 teilweise, 103, 104 teilweise, 105/1, 105/3, 105/4 bis 105/6, 106 teilweise, 107, 108 teilweise, 109 bis 112, 113/1, 113/2, 113/4, 113/5, 115, 116, 117 teilweise, 118 teilweise, 120/1, 120/2, 121/2, 122/2, 123 bis 135 jeweils teilweise, 138 teilweise, 139 teilweise, 141 teilweise, 142 teilweise, 143 bis 145, 153 teilweise, 157 teilweise.