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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krielower See“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krielower See“
vom 31. August 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 29], S.763)
geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 40])
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Krielower See“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 155 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Groß Kreutz (Havel) | Krielow | 2; |
Groß Kreutz (Havel) | Schmergow | 5; |
Stadt Werder (Havel) | Kemnitz | 1; |
Stadt Werder (Havel) | Phöben | 3, 4. |
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Krielower See ‘“ im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Krielower See ‘“ (Blatt 1 bis 5) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 53) versehen und vom Siegelverwahrer am 23. August 2004 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Teil einer Moorrinne mit verlandendem See zwischen dem Großen Plessower See und der Havel ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Armleuchteralgengesellschaften in Torfstichen, Flutrasen, Röhrichtgesellschaften, Großseggenrieden, Feuchtwiesen, feuchten Hochstaudenfluren, Weidengebüschen und Erlenbrüchen;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Wasserfeder (Hottonia palustris), Schachblume (Fritillaria meleagris), Pracht-Nelke (Dianthus superbus), Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua) und Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Brut- und Rastvögel, Amphibien, Reptilien und Fische, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Kranich (Grus grus), Tüpfelralle (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Bekassine (Gallinago gallinago), Knäkente (Anas querquedula), Ringelnatter (Natrix natrix), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Moorfrosch (Rana arvalis);
- die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart als naturnaher Moor- und Niederungsbereich mit großer Artenvielfalt und hoher Strukturdiversität;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Kleinen Plessower See und der Havel.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Krielower See“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
- Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Fischotter (Lutra lutra), Zierlicher Tellerschnecke (Anisus vorticulus), Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten;
- Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
- sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
- Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Groß-vieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) einzusetzen,
- bei der Grünlandnutzung § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei die Nachsaat zulässig bleibt,
- das Walzen und Schleppen von Grünland in der Zeit vom 1. März eines jeden Jahres bis zur ersten Nutzung unzulässig ist. Mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ist im Einzelfall ein Termin nach dem 1. März eines jeden Jahres möglich, sofern es dem Schutzzweck nicht entgegensteht,
- auf der in den Karten nach § 2 Abs. 2 eingezeichneten Fläche (Pfeifengraswiese) im südlichen Bereich der Flurstücke 52 und 83 der Gemarkung Krielow, Flur 2, über die Maßgaben der Buchstaben a bis c hinaus
aa) der Einsatz von Düngern aller Art unzulässig ist,
bb) Grünland nicht nachgesät werden darf, - bei der Nutzung der Ackerflächen auf den Flurstücken 26, 27, 28, 31/14 und 79 der Gemarkung Krielow, Flur 2, der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln und Gülle unzulässig ist;
- die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- die Bewirtschaftung vom 1. März bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres unzulässig ist und in den Erlenbeständen nur bei gefrorenem Boden erfolgt,
- in den Erlenbeständen eine Nutzung ausschließlich einzelstamm- bis horstweise unter kontinuierlicher Sicherung eines Altholzanteils von zehn vom Hundert erfolgt,
- nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
- stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
- § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
- erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird; für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
bb) die Jagd auf Federwild nur vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres zulässig ist,
cc) im Abstand von 100 Metern zum Ufer des Torfgrabens, des Westgrabens, des Grenzgrabens und des Krielower Sees keine Bau- und Fallenjagd zulässig ist und die Fallenjagd ansonsten ausschließlich unter Verwendung von Lebendfallen erfolgt, - die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen, - die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleiben die Anlage von Fütterungen in Notzeiten und Ablenkfütterungen sowie Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- die Feuchtwiesen-Brachen sollen durch regelmäßige Mahd mit Beräumung des Mähgutes offen gehalten werden. Dabei soll zur Verbesserung der Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten ein Mahdtermin ab dem 1. Juli eines jeden Jahres angestrebt werden;
- die Pfeifengraswiesen sollen kontinuierlich gepflegt werden. Dabei wird ein Mahdtermin nach dem 15. September eines jeden Jahres angestrebt, eine Beweidung soll vermieden werden;
- die Ackerflächen sollen in Extensivgrünland umgewandelt werden;
- die Pappelforsten sollen schrittweise zu einem naturnahen, strukturreichen Wald umgebaut werden;
- die Entwicklung der Wiesen im Westen des Gebietes zu reichen Feuchtwiesen beziehungsweise Großseggenrieden soll durch möglichst hohe, am Schutzzweck orientierte Wasserstände in den Gräben unterstützt werden;
- die Erhaltung und Regenerierung des Moorkörpers soll ganzjährig durch ausreichende Wasserzufuhr gesichert werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 11
In-Kraft-Treten
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d und e dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 31. August 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anlage 2
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krielower See“ vom 31. August 2004
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 155 Hektar. Es umfasst folgende Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Groß Kreutz (Havel) | Krielow | 2 | 15 teilweise, 16 teilweise, 17 bis19, 20/1, 20/2, 21, 22, 23 teilweise, 24 teilweise, 25 bis 30, 31/1, 31/3, 31/4, 31/5, 31/6, 31/7, 31/9, 31/10, 31/12, 31/13, 31/14, 32, 52 bis 66, 78 teilweise, 79 bis 84, 173 teilweise, 177 teilweise, 182 teilweise, 184 teilweise, 185 teilweise; |
Stadt Werder (Havel) | Kemnitz | 1 | 56 teilweise, 58, 59, 60 teilweise, 61 teilweise, 64 teilweise, 65 teilweise, 82 teilweise; |
Stadt Werder (Havel) | Phöben | 3 | 49/1 teilweise, 63 teilweise, 64/2, 64/3 teilweise, 65 bis 67; |
Stadt Werder (Havel) | Phöben | 4 | 1 bis 12, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 15 bis 24, 25/4, 41, 44, 60 teilweise; |
Groß Kreutz (Havel) | Schmergow | 5 | 43 teilweise, 79 teilweise, 81 teilweise, 82 teilweise, 83 teilweise, 95 teilweise. |