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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“
vom 20. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 04], S.70)

geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 70])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gandower Schweineweide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 79 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Lenzen Gandow 3;
Lenzen Lenzen 23, 24;
Lanz Wustrow 2.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 und die in Nummer 2 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten vier Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 4. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 3 hinterlegt wird.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das die charakteristisch ausgebildete, alte Kulturlandschaft des Elbtalrandes mit vielfältigen Standortsverhältnissen und dem landschaftstypischen Mosaik aus kleinflächigen, strukturreichen und vielfältig ausgebildeten Bereichen der Elbaue mit der Löcknitz und den angrenzenden Dünen umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung
    1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer, lückigen Sandmagerrasen, des extensiv genutzten Grünlandes feuchter und mittlerer Standorte und der naturnahen und strukturreichen Erlen-Eschen- und Eichenmisch-Wälder,
    2. als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere Säugetiere, störungsempfindliche Vogelarten, Amphibien, Fische, Heuschrecken und Libellen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2  Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Heidenelke (Dianthus deltoides), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, wie beispielsweise Fledermäuse, Grauammer (Miliaria calandra), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wendehals (Jynx torquilla), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix) und Beutelmeise (Remiz pendulinus);
  4. die Erhaltung und Entwicklung der Löcknitz, ihrer Altarme und Altwässer sowie ihrer Ufer als naturnah strukturierte, weitgehend der natürlichen Dynamik unterliegende Gewässer mit einer guten Wasserqualität;
  5. die Erhaltung der naturnahen und strukturreichen Wälder sowie die Entwicklung der naturfernen Forste zu naturnahen, an der potenziell natürlichen Vegetation orientierten Mischwäldern, insbesondere die naturnahe Entwicklung auf den wasserbeeinflussten Standorten;
  6. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes;
  7. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Biotopverbundes in der Elbniederung.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) - Vogelschutz-Richtlinie - in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius colluro) und Rotmilan (Milvus milvus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;
  2. des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gandower Schweineweide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
    1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2. Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Bitterling (Rhodeus amarus) und Steinbeißer (Cobitis taenia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege  zu reiten;
  11. mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Gehölze und Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,
    2. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,
    3. auf Acker in einem zehn Meter breiten Randstreifen im Übergang zu Gewässern kein Dünger ausgebracht werden darf,
    4. auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Kahlhiebe in den Kiefernrein- und Mischbeständen nur bis 0,5 Hektar zulässig sind,
    2. die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Waldgesellschaften nur einzelstammweise oder horst- bis gruppenweise genutzt werden,
    3. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
    4. Totholz mit mehr als 20 Zentimetern Durchmesser sowie Bäume mit Horsten und Höhlen nicht entfernt werden,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres sämtliche Aktivitäten auf die in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 nach § 2 Abs. 2 dargestellten Abschnitte der Löcknitz beschränkt bleiben,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    3. bei Fischbesatz ausschließlich einheimische Fischarten eingebracht werden;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres sämtliche Aktivitäten auf die in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 nach § 2 Abs. 2 dargestellten Abschnitte der Löcknitz beschränkt bleiben,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    2. ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen für die Ansitzjagd nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind freigestellt. Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen innerhalb gesetzlich geschützter Biotope, die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Prüfung von Hunden;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. an der Löcknitz sowie ihren Altarmen und Altwässern soll ein beidseitig durchgehender Uferrandstreifen entwickelt werden. Dazu sollen insbesondere die auf den Karten nach § 2 Abs. 2 gekennzeichneten Flächen als extensives Grünland genutzt werden sowie  standortgerechte und heimische Gehölze gepflanzt werden;
  2. Acker soll in Grünland umgewandelt werden;
  3. insbesondere in naturnahen Waldbeständen wird eine Naturverjüngung angestrebt;
  4. die Vorwaldbereiche auf dem Flurstück 71 der Flur 3, Gemarkung Gandow, sollen der  Eigenentwicklung überlassen bleiben;
  5. nicht genutzte Flächen außerhalb des Waldes sollen bei Bedarf durch Mahd oder Beweidung sowie Entfernung von Gehölzaufwuchs offen gehalten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 89 des Bezirkstages Schwerin vom 15. Mai 1990 über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Gandower Schweineweide“ außer Kraft.

Potsdam, den 20. Dezember 2002

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

In Vertretung
Friedhelm Schmitz-Jersch


Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Gandower Schweineweide"

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

1. Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000

Titel: Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“
Blattnummer Unterzeichnung
L2934 unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR)

2. Topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“
Blattnummer Unterzeichnung
2935-NW unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR

3. Flurkarte

Titel: Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“
Blattnummer Gemarkung Flur Maßstab
1 :
Unterzeichnung
1 Gandow 3 2 500 unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR
2 Lenzen 23 3 000 unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR
3 Lenzen 24 3 000 unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR
4 Wustrow 2 3 000 unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR