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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jägersberg-Schirknitzberg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jägersberg-Schirknitzberg“
vom 11. Oktober 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 28], S.583)

geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Jägersberg-Schirknitzberg".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.601 Hektar. Es liegt in der Gemeinde Wünsdorf mit den Ortsteilen Waldstadt und Lindenbrück, Gemarkungen Zehrensdorf und Zesch und wird durch die folgenden Straßen und Wege ungefähr begrenzt:

Im Norden, an der Gemarkungsgrenze Zossen - Zehrensdorf am Töpchiner Weg beginnend, folgt die Grenze rund 3,8 Kilometer in südöstlicher Richtung diesem Weg über die Freifläche des ehemaligen Flugplatzes bis zur markanten Kreuzung mit dem Weg Kallinchen - Zehrensdorf. Ab hier verläuft sie rund 2,2 Kilometer entlang einem in südlicher Richtung zur Tongrube Zehrensdorf führenden Weg und entlang weiterer Wege zwischen dem Eichberg und der Tongrube Zehrensdorf in südlicher bis südöstlicher Richtung bis zur Landstraße Töpchin - Wünsdorf. Sie folgt der Südseite dieser Straße in südöstlicher Richtung bis zu einer rechtwinkligen Kurve. Ab hier verläuft die Grenze entlang von Waldwegen zunächst rund 750 Meter in südsüdwestlicher Richtung am östlichen Rand eines ehemaligen Übungsplatzes und dann rund zwei Kilometer in südsüdöstlicher Richtung bis zur sogenannten "Marschallstraße", der Zufahrt zum Lebersee. Ab hier folgt sie einem Waldweg rund 0,6 Kilometer in südlicher Richtung bis zum sogenannten Panzergraben. Entlang dieses Grabens verläuft sie rund 0,8 Kilometer in westlicher Richtung bis zu einem Waldweg, der dem östlichen Ufer des Großen Möggelinsees am nächsten liegt. Sie folgt dann dem Waldweg rund 0,6 Kilometer in nördlicher Richtung, bis sie erneut auf die "Marschallstraße", trifft, kreuzt diese und folgt der Gemarkungsgrenze Zehrensdorf - Zesch rund 1 Kilometer in nordwestlicher Richtung, bis sie an einem Kreuzungspunkt wiederum auf die "Marschallstraße" trifft. Ab hier verläuft die Grenze in nahezu nördlicher Richtung rund 1,8 Kilometer entlang eines markanten Fahrweges, danach rund 1,75 Kilometer in westnordwestlicher Richtung entlang eines Waldweges. Weiter verläuft sie rund 0,5 Kilometer in nördlicher Richtung entlang eines Fahrweges, dann etwa 80 Meter in östlicher Richtung entlang eines Weges und dann rund 0,5 Kilometer in nordwestlicher Richtung, wiederum entlang eines Weges bis zur sogenannten "Umgehungsstraße". Die Grenze folgt der "Umgehungsstraße" in nördlicher Richtung bis zum Kreuzungspunkt mit der Landstraße Töpchin - Wünsdorf. Dieser Straße folgt die Grenze rund 0,5 Kilometer in östlicher Richtung bis zu einem nach Nordwesten abzweigenden Weg. Sie folgt dem Weg rund 2,3 Kilometer in nordwestlicher Richtung und umgeht den ehemaligen Schießplatz, bis sie erneut auf die sogenannte "Umgehungsstraße" stößt. Sie folgt der "Umgehungsstraße" etwa 2,3 Kilometer in nordwestlicher Richtung bis zu einer rechtwinkligen Kurve. Ab hier folgt sie rund 0,75 Kilometer dem in nördlicher Richtung verlaufenden Weg bis zur Freifläche der ehemaligen Funkstation an der Gemarkungsgrenze Zehrensdorf - Zossen. Sie folgt dann der Gemarkungsgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, in topografischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Luftbildkarten im Maßstab 1:10.000 mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Luftbildkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes, einer ehemals militärisch genutzten Grund- und Endmoränenlandschaft des Zossen-Teupitzer Platten- und Hügellandes, ist

  1. die Erhaltung stark gefährdeter Vegetationsformen, Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten nährstoff- und größtenteils basenarmer Standorte, vor allem der Wälder (insbesondere Waldreitgras-Traubeneichenwald und Flechten-Kiefernwald);
  2. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Jägersberg-Schirknitzberg“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
    1. Trockenen Sandheiden, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Trockenen europäischen Heiden und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2. Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Refugium und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften, vor allem von
    1. an nährstoff- und größtenteils auch basenarme Standorte angepaßten Insekten, zum Beispiel Tagfaltern und Nachtfaltern, Heuschrecken, Hautflüglern sowie Webspinnen,
    2. Vögeln, insbesondere Arten der freien und buschreichen Offenlandschaften sowie des durch Altholzbestände geprägten Waldes;
  4. der Schutz von streng zu schützenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"), zum Beispiel Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita);
  5. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart aufgrund der Verzahnung von Offenflächen (Trockenrasen, Sandheiden), Pionierwäldern, Laubmischwäldern und Forsten;
  6. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Entwicklung von Vorwäldern mit einem hohen Anteil neu eingebürgerter Pflanzen sowie von Sukzessionen auf einzelnen Offenflächen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder zu tauchen;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel jeder Art, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozidprodukte anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 2 Nr. 16 gilt,
    2. keine Düngung mit Stickstoff erfolgt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. die an der potenziell natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen ist,
    2. der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist,
    3. Erstaufforstungen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Anlage von Kirrungen in Feuchtgebieten, Flechten-Kiefernwäldern, Heiden oder auf Trockenrasen sowie die Neuanlage von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  4. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  5. die sonstigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen, Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  9. Maßnahmen zur Restauration des Waldfriedhofs Zehrensdorf als Kriegsgräbergedenkstätte von internationaler Bedeutung entsprechend den Anforderungen der Denkmalpflege im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (siehe Eintragung auf der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und auf der Luftbildkarte im Maßstab 1:10 000);
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 2 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. alle Flächen sollen so erhalten und gegebenenfalls genutzt, durch geeignete Maßnahmen entwickelt beziehungsweise der Entwicklung überlassen werden, daß dem Grundanliegen der Erhaltung einer vielgestaltigen, sich natürlich wandelnden Landschaft mit Offenlandschaften, standortgerechten und heimischen Gehölzen und Wäldern aller Altersstadien entsprochen wird;
  2. auf den drei ehemaligen Schießbahnen sollen jeweils geeignete Flächen offengehalten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 11. Oktober 1999

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Dr. Eberhard Henne

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.