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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schweinert“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schweinert“
vom 9. Dezember 1998
(GVBl.II/99, [Nr. 02], S.14)
geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 10. Juni 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 28])
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen der Stadt Falkenberg im Landkreis Elbe-Elster werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Schweinert".
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 110 Hektar. Es liegt in der Elsteraue zwischen Herzberg und Uebigau etwa 1 km südlich der Ortschaft Kleinrössen und nördlich der Ortslage Falkenberg.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt folgende Flurstücke nach dem Integrationsregister vom 15. Februar 1995:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|
Falkenberg | 15 | 4 anteilig (östlich der Scheidelache), 5 Weg, anteilig (östlich der Scheidelache), 7 Scheidelache, anteilig (nördlich des Weges=Flurstück 5) |
16 | 1 Scheidelache, 2, 3 Weg, 7-11, 12 Weg anteilig (ab Einmündung des Weges=Flurstück 3 bis nördliche Flurgrenze), 15 Graben, anteilig (im nördlichen Teil von Flurstück 2) | |
17 | 1 Scheidelache anteilig (bis zum Weg von Kleinrössen nach Bomsdorf=Flurstück 11), 2-8, 9 Graben anteilig (ab Weg=Flurstück 8 bis Scheidelache=Flurstück 1), 10, 11 Weg von Kleinrössen nach Bomsdorf anteilig (ab Weg=Flurstück 8 bis Scheidelache=Flurstück 1), 12 anteilig (nördlicher Teil der östlich gedachten Verlängerung des Weges=Flurstück 8 bis Grenze zwischen Flurstück 44 und 48 bis an den Graben=Flurstück 49 heran), 13 Weg anteilig (bis Binnengraben=Flur-stück 49), 14, 18/1 anteilig (bis zur östlichen Grabengrenze und nordöstlich bis zur Verlängerung des Weges=Flurstück 15), 31 anteilig (westlich des Binnengrabens=Flurstück 49), 33 Weg, 38/1 anteilig (westlich des Binnengrabens=Flurstück 49), 44 anteilig (bis zur westlichen Grabengrenze), 49 Binnengraben anteilig (siehe Flurkarte). |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schweinert“ und in drei Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 4345-SO im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Januar 1999, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Flurkarten der Gemarkung Falkenberg, Fluren 15, 16 und 17 jeweils im Maßstab 1 : 2 500, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Januar 1999, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines landschaftsraumtypischen Laubwaldgebietes inmitten des Urstromtales der Schwarzen Elster mit der hieran gebundenen Vielfalt an Lebensräumen, Tier- und Pflanzenlebensgemeinschaften. Dies umfaßt insbesondere:
- die Erhaltung der Scheidelache und des umgebenden Grabensystems in ihrer naturnahen Ausbildung mit typischen Lebensgemeinschaften der Gewässer sowie den Schutz und die Förderung der natürlichen, vom Biber beeinflußten Gewässerdynamik der Scheidelache;
- den Schutz und die Entwicklung der weitgehend naturnah erhaltenen, seltenen sowie für den Landschaftsraum und die Standorte typischen Waldgesellschaften, wie zum Beispiel Stieleichen-Hainbuchenwälder im Urstromtal der Schwarzen Elster mit Übergängen zum feuchten Birken-Stieleichenwald, Erlenwald und zum trockenen Kiefern-Stieleichenwald;
- die Erhaltung und die Entwicklung weiterer, für diesen Lebensraum charakteristischer Biotope und Lebensgemeinschaften mit den dazugehörigen, zum Teil seltenen oder gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten wie zum Beispiel der Wasserpflanzengesellschaften, der Schilf- und Bachröhrichte, der Ufervegetation, der feuchten Hochstaudenfluren oder der trockenen Saumgesellschaften;
- den Schutz zahlreicher, zum Teil seltener und gefährdeter Vogel- und Säugetierarten, vor allem von Großvogelarten und der an naturnah strukturierte Wälder und Gewässer gebundenen Arten;
- den Erhalt und die Entwicklung einer Biotop- und Schutzgebietsvernetzung, insbesondere für Arten mit großflächigen Lebensraumansprüchen;
- die Erhaltung der besonderen Eigenart eines von naturnahen Mischwäldern, Fließgewässern und Hügelgräbern geprägten Landschaftsausschnittes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schweinert“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
- Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Biber (Castor fiber) und Fischotter (Lutra lutra) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen sowie Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen oder zu warten oder zu pflegen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Wege zu reiten;
- zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
- das Gebiet außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fotografieren, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter, Klärschlämme oder sonstige Stoffe auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Pflanzenschutz- oder Holzschutzmittel anzuwenden;
- die Waldwiesen aufzuforsten;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
- ausschließlich Arten der potentiell natürlichen Vegetation durch Naturverjüngung gefördert werden,
- der Aufwuchs und Aufschlag anderer Arten, insbesondere der Roteiche, spätestens vor Erreichen des Fruktifikationsstadiums zu entfernen ist und vorhandene Roteichen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu nutzen sind,
- nur einzelstamm- bis gruppenweise genutzt werden darf und eine naturnahe Waldstruktur begünstigt wird, ausgenommen sind geharzte Kiefernbestände,
- auf rund 8 bis 10 vom Hundert der Holzbodenfläche Altholz sowie auf rund 3 vom Hundert der Holzbodenfläche Totholz erhalten bleibt,
- der Einschlag von Horst- oder Höhlenbäumen verboten ist,
- der Holzeinschlag vom 1. März bis 31. Juli eines Jahres unzulässig ist,
- die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 19 und 20 weiter gelten, wobei ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln in Problemfällen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich ist.
Unberührt bleiben die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde angeordneten Maßnahmen aus Gründen des Denkmalschutzes. Die Behandlungsrichtlinie des Instituts für Landschaftsforschung und Naturschutz Halle (Saale) vom 3. Juni 1986 gilt fort, soweit hierin Belange des Denkmalschutzes geregelt sind;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd ausschließlich auf Fuchs und lediglich mit Lebendfallen ausgeübt wird,
bb) die Jagd auf Wasserwild erst ab dem 15. November eines Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit erlaubt ist,
cc) die Jagd vorrangig vom Ansitz aus erfolgt, - die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden unzulässig ist,
- mehr als eine Kirrung nicht angelegt werden darf und das Anlegen von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen verboten ist,
- die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 14 weiter gilt;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
- Veränderungen der durch den Biber geschaffenen Wasserverhältnisse nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden dürfen,
- die Uferzonen der Scheidelache und der Gräben in ihrem naturnahen Zustand erhalten bleiben,
- eine Räumung der Gewässersohle auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist sowie abschnittsweise durchgeführt wird und die Sohlen- und einseitige Böschungskrautungen je nach Bedarf vorgenommen werden,
- die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 19 weiter gilt;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
- Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72 oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich erteilt werden können.
(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme wird als Zielvorgabe festgelegt:
Die Waldwiesen sollen durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel periodische Mahd, offengehalten werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Schweinert".
- Beschluss des Bezirkstages Cottbus, Nr. 75 / 81 vom 25. März 1981 über die Bestätigung des Naturschutzgebietes "Schweinert".
Potsdam, den 9. Dezember 1998
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Dr. Eberhard Henne
Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.