Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (Heizkostenzuständigkeitsverordnung - HeizkostZV)

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (Heizkostenzuständigkeitsverordnung - HeizkostZV)
vom 16. März 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 19], S.246)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) ist das Landesamt für Meß- und Eichwesen.

§ 2

(1) Zuständige Stelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989(BGBl. I S. 115) ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(2) Entscheidungen, die sich auf Räume zum Wohnen beziehen, trifft das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 16. März 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher