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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1992

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1992
vom 10. Juni 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 33], S.258)

geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 61], S.626)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund der §§ 2, 4 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 967), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsgrundlage für den Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für das Haushaltsjahr 1992 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) Die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung der Gemeinde zu der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung des Landes Brandenburg; maßgebend ist die durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen vom 6.November 1991 (BGBl. I S. 2063) festgesetzte Bevölkerungsstatistik nach dem Stand am 31. Dezember 1990.

§ 2
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 wird durch den Minister des Innern errechnet und durch den Minister der Finanzen ausgezahlt.

(2) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1992 sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen: für das

1. Quartal am 24. April 1992,
2. Quartal am 24. Juli 1992,
3. Quartal am 23. Oktober 1992,
4. Quartal am 18. Dezember 1992,
Schlußabrechnung am 29. Januar 1993.

Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und veranschlagter Einkommensteuer zu berechnen.

Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das dritte Quartal anzuweisen.

§ 3
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Für die Ermittlung der Ergänzungsschlüsselzahlen gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Minister des Innern unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1992 vom 6. November 1991 (BGBl. I S. 2063) festzusetzen.

(3) Ein Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist mit der Schlußabrechnung durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1992 vor der Aufteilung zu entnehmen; zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszuzahlende Betrag 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Anm.: Die Anlage (Super-Calc Grafik) ist nicht darstellbar.