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Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale für Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter sowie für den Landesbrandmeister und seinen Stellvertreter

Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale für Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter sowie für den Landesbrandmeister und seinen Stellvertreter
vom 21. August 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 50], S.544)

zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.638, 640)

Am 22. Juni 2019 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 42], S.11)

Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 3 des Brandschutzgesetzes vom 14. Juni 1991 (GVBl S. 192) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

(1) Die Kreisbrandmeister erhalten eine Entschädigung bis zu 205 Euro monatlich und eine Reisekostenpauschale bis zu 95 Euro monatlich. Die stellvertretenden Kreisbrandmeister erhalten jeweils bis zu 70 vom Hundert der Sätze nach Satz 1. Durch die Reisekostenpauschale sind Aufwendungen für Verpflegung im Amtsbereich abgegolten; Übernachtungsgeld wird nicht gewährt. Daneben werden Fahrtkosten gegen Nachweis nach den geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts erstattet.

(2) Falls ein Dienstzimmer, eine Schreibkraft und die laufenden Geschäftsbedürfnisse nicht amtlich zur Verfügung gestellt werden, ist ein angemessener Aufwand hierfür gesondert zu erstatten; er soll durch eine vom Kreistag festzusetzende Pauschalentschädigung abgegolten werden, die monatlich den Betrag von 95 Euro nicht übersteigen soll.

§ 2

(1) Der Landesbrandmeister erhält eine Entschädigung von 285 Euro monatlich und eine Reisekostenpauschale von 130 Euro monatlich. Der stellvertretende Landesbrandmeister erhält jeweils 70 vom Hundert der Sätze nach Satz 1. Durch die Reisekostenpauschale sind Aufwendungen für Verpflegung abgegolten. Daneben werden Fahrtkosten sowie Übernachtungskosten gegen Nachweis gemäß den reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.

(2) Falls ein Dienstzimmer, eine Schreibkraft und die laufenden Geschäftsbedürfnisse nicht amtlich zur Verfügung gestellt werden, ist der angemessene Aufwand hierfür in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.

§ 3

(1) Die Entschädigung des Landesbrandmeisters und seines Stellvertreters sowie der Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter wird als Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Durch die Entschädigung nach §§ 1 und 2 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und notwendigen Ausgaben abgegolten.

§ 4
(Inkrafttreten)