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Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
vom 22. Mai 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 14], S.290)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 29], S.510)

Auf Grund des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) sowie des § 93 Satz 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) in Verbindung mit  § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte und auf dem Gebiet der maschinellen Registerführung vom 17. August 2000 (GVBl. II S. 324) verordnet der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten:

§1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

§2
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1 der Grundbuchverfügung.

(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§3
Speicherung von Grundbuchdaten

Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.

§4
Abrufverfahren

Für die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

§ 5
Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: “Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am.......................”. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: “Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am .........................”. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2002 in Kraft.

Potsdam, den 22. Mai 2002

Der Minister der Justiz
und für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Kurt Schelter

Anlage
(aufgehoben)