Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Festsetzung der Besoldung (Bezügezuständigkeitsverordnung - BezZustV)

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Festsetzung der Besoldung (Bezügezuständigkeitsverordnung - BezZustV)
vom 21. Dezember 1993
(GVBl.II/94, [Nr. 01], S.3)

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 12], S.329, 330)

Am 22. Mai 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 21. Mai 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 52])

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 4. März 1992 (GVBl. I S. 103) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Besoldung der Beamten und Richter des Landes wird, soweit § 3 nichts Abweichendes bestimmt, von der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) festgesetzt. Für die Festsetzung übernimmt die ZBB die in § 2 aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen.

(2) Die in § 7 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und in § 9 a Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 4 und § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Grund von § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 2

(1) Die personalaktenführenden Dienststellen sind zuständig für:

  1. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters,
  2. die Feststellung des für das Grundgehalt maßgebenden Lebensalters der Richter und Staatsanwälte,
  3. die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,
  4. die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen und soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Stelle bekannt sind, die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlages nach der Sonderzuschlagsverordnung gemäß § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  5. die Feststellung der auf Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte,
  6. die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 9 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit § 3 nichts anderes bestimmt.

(2) Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium ist zuständig für die Gewährung von Zuschüssen zum Grundgehalt der Professoren an Hochschulen (§ 34 des Bundesbesoldungsgesetzes). Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen (Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C) dürfen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.

(3) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte (§ 4 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes); die ZBB ist bei ihrem Rückforderungsbescheid an dessen Entscheidung gebunden. Satz 1 gilt hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen (§ 63 des Bundesbesoldungsgesetzes) entsprechend.

§ 3

Die Entscheidung gemäß § 9 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft für den Leiter einer Landesoberbehörde, einer unteren Landesbehörde oder für den Rektor und Kanzler einer Hochschule die oberste Dienstbehörde und für den Leiter einer sonstigen Einrichtung des Landes die dienstaufsichtführende Stelle.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Dezember 1993

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister der Finanzen
Klaus-Dieter Kühbacher

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam