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Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz

Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz
vom 14. Mai 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 10], S.194)

Auf Grund des § 139 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), des § 5 Satz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 2

Die der Landesregierung durch § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes und § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes erteilten Ermächtigungen, die erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln, werden auf das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.

§ 3

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Markengesetzes und nach § 8 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, auf das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Mai 2001

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler