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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002
vom 18. Mai 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 12], S.154)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund des § 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), von denen der § 2 durch Gesetz vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeinde­anteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen von Gemeindezusammenschlüssen sind die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 der zusammengeschlossenen Gemeinden zu addieren.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes  werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist mit der jeweiligen Schluss­abrechnung vorzunehmen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer vor der Aufteilung zu entnehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Branden­burg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die jeweili­gen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden vierteljährliche Ab­schlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie aus dem Zinsabschlag zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu den nachfolgenden Terminen zu melden:

für das

1. Quartal jeweils bis zum 15. April,
2. Quartal jeweils bis zum 15. Juli,
3. Quartal jeweils bis zum 15. Oktober
Schlussabrechnung jeweils bis zum 30. Januar.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer eines Quartals, so erfolgt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.

(3) Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(4) Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Form der Meldungen nach Absatz 1.

§ 5
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Werden Unrichtigkeiten in den jeweiligen Schlussabrechnungen der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg die entsprechenden Korrekturmeldungen mit einem Prüfungsvermerk des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes jeweils bis zum 15. November, der auf die Feststellung der Unrichtigkeiten folgt, zuzuleiten.

(2) Zu erstattende oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlussabrechnung der Gewerbesteuerumlage, die der Korrekturmeldung folgt, ausgeglichen.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 18. Mai 2000

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anm.: Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist an die Gemeinden in den Haushaltsjahren 2000, 2001 und 2002 zu folgenden Terminen anzuweisen:

Haushaltsjahr 2000

Abschlagszahlung für das

1. Quartal am 2. Mai 2000
2. Quartal am 31. Juli 2000
3. Quartal am 30. Oktober 2000
4. Quartal am 4. Dezember 2000
Schlussabrechnung am 15. Februar 2001

Haushaltsjahr 2001

Abschlagszahlung für das

1. Quartal am 30. April 2001
2. Quartal am 30. Juli 2001
3. Quartal am 30. Oktober 2001
4. Quartal am 3. Dezember 2001
Schlussabrechnung am 18. Februar 2002

Haushaltsjahr 2002

Abschlagszahlung für das

1. Quartal am 30. April 2002
2. Quartal am 31. Juli 2002
3. Quartal am 30. Oktober 2002
4. Quartal am 2. Dezember 2002
Schlussabrechnung am 17. Februar 2003