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Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplomjurist durch Notare

Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplomjurist durch Notare
vom 17. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 06], S.125)

Am 22. Januar 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. Januar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 1])

Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2588) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz vom 29. Dezember 1998 (GVBl. II 1999 S. 25) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1
Bezeichnung der Beteiligten

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts-, Funktions- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Beschäftigung von Mitarbeitern

Ein Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplomjurist beschäftigen.

§ 3
Genehmigung

(1) Die Beschäftigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Notarkammer ist vorher anzuhören. Der Aufsichtsbehörde ist der Anstellungsvertrag vorzulegen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der für die Beschäftigung vorgesehene Mitarbeiter

  1. als Rechtsanwalt zugelassen ist oder
  2. eine rechtsberatende Tätigkeit außerhalb seines Anstellungsverhältnisses mit dem Notar ausübt.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Mitarbeiter während seines Beschäftigungsverhältnisses Tätigkeiten nach Absatz 2 aufnimmt.

§ 4
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung wird auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. Februar 1999

Der Minister der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam