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Verordnung zum Ruhen der Schulpflicht nach Asylanträgen (Schulpflichtruhensverordnung - SchuruV)

Verordnung zum Ruhen der Schulpflicht nach Asylanträgen (Schulpflichtruhensverordnung - SchuruV)
vom 30. November 1998
(GVBl.II/99, [Nr. 05], S.86)

Am 1. August 2017 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. August 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 43])

Auf Grund des § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 48), verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für junge Menschen, die sich aufgrund von Asylanträgen nach den jeweils geltenden ausländer- oder asylrechtlichen Vorschriften vorläufig und rechtmäßig im Land Brandenburg aufhalten und gemäß § 36 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes schulpflichtig sind, ohne bereits eine Schule im Land Brandenburg zu besuchen.

(2) Diese Verordnung gilt für Bürgerkriegsflüchtlinge entsprechend.

§ 2
Ruhen der Schulpflicht

(1) Das Ruhen der Vollzeit- oder Berufsschulpflicht der gemäß § 1 schulpflichtigen Personen beginnt nach Stellung des Asylantrags und endet mit dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung.

(2) Für schulpflichtige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, beginnt das Ruhen der Schulpflicht nach der Stellung des Asylantrags und endet sechs Wochen nach Erteilung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Dies gilt entsprechend für unbegleitete Minderjährige.

(3) Während des Ruhens der Schulpflicht besteht das Recht, eine Schule zu besuchen. Wird dieses Recht beansprucht, erfolgt die Aufnahme entsprechend den Bestimmungen der Eingliederungsverordnung. Das Recht, andere Bildungsangebote wahrzunehmen, bleibt unberührt.

§ 3
Übergangsbestimmung

Für Personen gemäß § 1, deren Aufenthalt im Land Brandenburg vor Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wurde und die noch keine Schule besuchen, ruht die Schulpflicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. November 1998

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter