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Verordnung zur Eingliederung des Studentenwerkes Cottbus in das Studentenwerk Frankfurt (Oder)

Verordnung zur Eingliederung des Studentenwerkes Cottbus in das Studentenwerk Frankfurt (Oder)
vom 24. November 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 30], S.636)

Auf Grund des § 101 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studentenwerke:

§ 1
Eingliederung

(1) Das Studentenwerk Cottbus wird in das Studentenwerk Frankfurt (Oder) eingegliedert.

(2) Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) ist Rechtsnachfolger des Studentenwerkes Cottbus. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eingliederung bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein.

§ 2
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31. März 1999 bildet das Studentenwerk Frankfurt (Oder) einen neuen Verwaltungsrat.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahl eines Verwaltungsrates nehmen die Verwaltungsratsmitglieder des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) und des eingegliederten Studentenwerkes Cottbus ihre Aufgaben in der bisherigen Zusammensetzung als gemeinsamer Verwaltungsrat wahr.

(3) Der gemeinsame Verwaltungsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Professor als Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 3
Folgeänderung

§ 1 der Studentenwerksverordnung vom 24. März 1992 (GVBl. II S. 90), die durch Verordnung vom 27. Juni 1994 (GVBl. II S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 wird gestrichen.
  2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
  3. In Nummer 1 werden nach dem Wort "Fernsehen" die Worte "‘Konrad Wolf'" eingefügt.
  4. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. das Studentenwerk Frankfurt (Oder) für die Europa-Universität ‘Viadrina' Frankfurt (Oder), die Fachhochschule Eberswalde, die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Fachhochschule Lausitz."

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Potsdam, den 24. November 1998

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche