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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer dualen Berufsausbildung (Doppelqualifizierungsverordnung - DopquaV)

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer dualen Berufsausbildung (Doppelqualifizierungsverordnung - DopquaV)
vom 6. August 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 23], S.546)

Am 1. August 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. August 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 22], S.346)

Auf Grund des § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1
Ziele und Aufnahme

§ 1 Ziele
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Aufnahme bei Übernachfrage
§ 4 Härtefälle
§ 5 Eignungsfeststellung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Nichtinanspruchnahme von Plätzen

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 8 Dauer
§ 9 Unterrichtsorganisation
§ 10 Leistungsbewertung
§ 11 Leistungsnachweise
§ 12 Zeugnisse

Abschnitt 3
Fachhochschulreifeprüfung

§ 13 Allgemeines
§ 14 Prüfungsfächer
§ 15 Prüfungsausschuß
§ 16 Fachausschüsse
§ 17 Ablaufplan
§ 18 Zulassung, Rücktritt
§ 19 Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung
§ 20 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 23 Vorkonferenz, Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 24 Antrag auf mündliche Prüfung
§ 25 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 26 Teilnahme von Zuhörenden und Gästen
§ 27 Abschlußkonferenz, Prüfungsergebnis
§ 28 Nachprüfung
§ 29 Wiederholung
§ 30 Prüfungsniederschriften
§ 31 Unregelmäßigkeiten
§ 32 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 33 Widerspruch des Prüflings oder der Eltern

Abschnitt 4
Schlußbestimmungen

§ 34 Übergangsbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1
Ziele und Aufnahme

§ 1
Ziele

Im doppelqualifizierenden Bildungsgang erwerben die Schülerinnen und Schüler eine berufliche Qualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) sowie eine erweiterte Allgemein- und Fachbildung. Er führt die Schülerinnen und Schüler zur Fachhochschulreife, die zum Studium in einer Fachhochschule befähigt. Die Fachhochschulreife kann nur in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung erworben werden.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

In den Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer

  1. sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG oder der HwO befindet, wenn dessen Ausbildungsvertrag um eine Zusatzvereinbarung ergänzt ist, die die Doppelqualifizierung vorsieht und
  2. mindestens die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluß nachweist.

§ 3
Aufnahme bei Übernachfrage

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß den §§ 5 und 6 ermittelt. Besondere Härtefälle gemäß § 4 sind vorab zu berücksichtigen. Für das Aufnahmeverfahren sind nur die Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 2 erfüllen.

§ 4
Härtefälle

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Bildungsganges eine besondere Härte darstellen würde. Ein besonderer Härtefall begründet den Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers.

(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.

(3) Als Härtefälle gelten insbesondere

  1. Unfall, Krankheit oder eine Behinderung, die zu einer Berufsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit führten,
  2. der Nachweis, daß bei Vorliegen einer Behinderung die gewählte Ausbildung die Rehabilitationschancen wesentlich verbessert,
  3. die im vergangenen Schuljahr erfolgte Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes oder
  4. der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach den Richtlinien der Pflegeversicherung.

(4) Plätze, die nicht nach Absatz 1 vergeben werden, sind im Verfahren nach § 6 zu verteilen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote des Absatzes 1, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 5
Eignungsfeststellung

(1) Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der schulische Abschluß gemäß § 2 Nr. 2 nachgewiesen wird.

(2) Bei der Feststellung der Eignung wird für eine mindestens zweijährige förderliche Berufstätigkeit ein Bonus von bis zu 0,3 gewährt.

§ 6
Auswahlverfahren

(1) Für die Rangfolge der zu vergebenden Plätze ist die ermittelte Durchschnittsnote gegebenenfalls nach Abzug des gemäß § 5 Abs. 2 zu gewährenden Bonus maßgebend. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet in diesen Fällen über die Rangfolge.

(2) Sind auch nach Anwendung von Absatz 1 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los verteilt.

(3) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Rangfolge ihrer Eignung in eine Nachrückerliste eingetragen.

§ 7
Nichtinanspruchnahme von Plätzen

(1) Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn auf ihren Platz verzichten, ihre Bewerbung aber aufrechterhalten, werden im Aufnahmeverfahren des nächsten Schuljahres erneut berücksichtigt.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn dem Oberstufenzentrum nicht mitgeteilt haben, daß sie ihren Platz nicht in Anspruch nehmen, wird bei der nächsten Bewerbung keine Wartezeit angerechnet.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 8
Dauer

Die Dauer des Bildungsgangs entspricht der des Ausbildungsberufes. Der schulische Teil des Bildungsgangs kann nicht wegen einer vorzeitig bestandenen Prüfung vor der zuständigen Stelle verkürzt werden.

§ 9
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Lerngruppen erteilt. Fächerübergreifender Unterricht und Projektarbeit sollen vorgesehen werden.

(2) Die Klassen werden aus Schülerinnen und Schülern des gleichen Ausbildungsberufes und -jahrganges gebildet. Die Schülerinnen und Schüler rücken mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

(3) Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht an zwei Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt.

(4) Die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtsstunden für das jeweilige Schuljahr ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß Anlage 1. Die Anzahl der Unterrichtsstunden im Schuljahr kann abweichend von den Vorgaben der Stundentafeln nach Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben festgelegt werden, sofern der Gesamtstundenrahmen eingehalten wird. Die Abteilungskonferenz entscheidet über die Verteilung der Unterrichtsstunden für die einzelnen Unterrichtsfächer auf das Schuljahr und bei fächerübergreifendem Unterricht über die Anteile der einzelnen Fächer.

(5) Der Unterricht richtet sich nach den Rahmenplänen oder Unterrichtsvorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums oder nach den schulinternen Rahmenplänen, die durch Einzelgenehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums bestätigt wurden. Die Anforderungen entsprechen denen der Berufsschule und der Fachoberschule.

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit Noten.

(2) Die jeweilige Halbjahresnote in einem Fach wird von der Lehrkraft festgesetzt, die das Fach zuletzt unterrichtet hat. Unterrichten mehrere Lehrkräfte in einem Fach, wird die Halbjahresnote im Einvernehmen festgelegt. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Klassenkonferenz. Grundlage für die Festlegung der Note bilden alle während des jeweiligen Halbjahres erbrachten Leistungen.

§ 11
Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise können in Form von Klassenarbeiten, Referaten, Hausarbeiten und anderen geeigneten Formen, auch fächerübergreifend, erbracht werden.

(2) Je Schulhalbjahr ist in allen Fächern, mit Ausnahme des Faches Sport, mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen. Jeweils eine Klassenarbeit in den Fächern der schriftlichen Prüfung im letzten Schulhalbjahr des Bildungsganges muß nach Umfang und Anforderung den Bedingungen der Fachhochschulreifeprüfung entsprechen. Werden fächerübergreifende Klassenarbeiten geschrieben, erhöht sich die Bearbeitungsdauer entsprechend den besonderen Bedingungen.

(3) Bei der Benotung von Leistungsnachweisen, die im Rahmen der Projektarbeit oder des fächerübergreifenden Unterrichts erbracht werden, sind Einzelnoten für die Fachanteile auszuweisen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann der Förderausschuß gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit Leistungsnachweisen erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus Art und Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen des Bildungsganges entsprechen.

(5) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen Leistungsnachweise nicht erbracht hat, kann diese nachholen.

§ 12
Zeugnisse

(1) Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird ein Zeugnis ausgegeben.

(2) Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang ohne Abschluß verläßt.

(3) Wer einen Antrag auf Wiederholung der Abschlußprüfung gestellt hat, erhält ein Halbjahreszeugnis.

(4) Wer die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Dieses Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Abschlußkonferenz die Ergebnisse der Fachhochschulreifeprüfung festgestellt hat.

(5) Auf dem Abschlußzeugnis ist eine Durchschnittsnote auszuweisen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten ergibt, das Fach Sport wird nicht berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet, dabei wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern ausgewiesen.

(6) Prüflinge, die das Zeugnis der Fachhochschulreife durch Nachprüfung erworben haben, erhalten ein Zeugnis mit dem Datum des Tages der Nachprüfung.

Abschnitt 3
Fachhochschulreifeprüfung

§ 13
Allgemeines

(1) In der Fachhochschulreifeprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat und die für das Studium an einer Fachhochschule geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Fachhochschulreifeprüfung findet im letzten Schulhalbjahr statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt in jedem Schuljahr einen Zeitrahmen für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung fest.

§ 14
Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten in

  1. Deutsch,
  2. Englisch,
  3. Mathematik und
  4. dem Fach, das den Fachbereich kennzeichnet und zwar
    1. im Fach Technologie im Fachbereich Technik oder
    2. im Fach Wirtschaftslehre im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer des Bildungsganges mit Ausnahme des Faches Sport.

§ 15
Prüfungsausschuß

(1) Für die Fachhochschulreifeprüfung jeder Klasse wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er entscheidet über alle Vorgänge des Prüfungsverfahrens.

(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nimmt eine Schulrätin oder ein Schulrat des staatlichen Schulamtes wahr. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Prüfungsausschuß an

  1. ein Mitglied der Schulleitung sowie
  2. die Lehrkräfte, die in den Prüfungsfächern den planmäßigen Unterricht im letzten Schuljahr erteilt haben. Die Schulrätin oder der Schulrat kann den Vorsitz auf das im Prüfungsausschuß tätige Mitglied der Schulleitung übertragen. Mitglieder des für Schule zuständigen Ministeriums können als Gäste anwesend sein. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite kann mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das den Vorsitz führende Mitglied und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag.

(4) Angehörige eines Prüflings im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen dem Prüfungsausschuß oder einem Fachausschuß gemäß § 16 nicht angehören.

§ 16
Fachausschüsse

(1) Die mündliche Prüfung findet vor Fachausschüssen statt. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Fachausschüsse ein und beruft als stimmberechtigte Mitglieder

  1. das den Vorsitz führende Mitglied,
  2. die Lehrkraft, die in der Klasse den Fachunterricht erteilt hat oder eine Vertretung als prüfendes Mitglied und
  3. eine fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.

(2) Die Fachausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 17
Ablaufplan

Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt einen Ablaufplan für die Fachhochschulreifeprüfung auf der Grundlage des Zeitplanes gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 auf, der die Daten der vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Konferenzen enthält. Dieser Ablaufplan ist den Prüflingen mindestens vier Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung zur Kenntnis zu geben.

§ 18
Zulassung, Rücktritt

(1) Wer sich im letzten Schulhalbjahr des Bildungsganges befindet, ist zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen und zur Teilnahme verpflichtet.

(2) Bei längeren Unterrichtsversäumnissen aufgrund von Krankheit oder anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden Gründen kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings den Rücktritt von der Fachhochschulreifeprüfung gestatten. In diesem Fall wiederholt der Prüfling das letzte Schuljahr des Bildungsganges. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Tag der ersten schriftlichen Prüfung zu stellen.

§ 19
Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung

(1) Die Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen in den beiden jeweils letzten Schulhalbjahren des Bildungsganges festgelegt.

(2) Die Festlegung erfolgt frühestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung.

(3) Den Prüflingen werden die Vornoten spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung mündlich mitgeteilt.

§ 20
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die im Fach unterrichtende Lehrkraft legt für jedes Fach, in dem schriftlich geprüft wird, zwei Aufgabenvorschläge unter Beifügung von zu bearbeitenden Texten, Angabe der Hilfsmittel und einer Beschreibung der erwarteten Leistung, einschließlich der Angabe der Bewertungsgesichtspunkte, spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Schulleitung dem für Schule zuständigen Ministerium vor. In jedem Vorschlag ist anzugeben, wann und in welchem Umfang das gestellte Thema im Unterricht behandelt worden ist.

(2) Die Aufgabenvorschläge für das Fach Deutsch müssen jeweils zwei Wahlangebote für die Prüflinge vorsehen. Dabei muß eine Aufgabe von einem Text ausgehen.

(3) Die Aufgabenvorschläge dürfen in den der Prüfung vorangegangenen zwei Schuljahren von der Schule nicht als Prüfungsvorschläge vorgelegt und im Unterricht weder ganz noch in Teilen bearbeitet worden sein.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium beauftragt Schulrätinnen und Schulräte mit der Prüfung, Genehmigung und Auswahl der Prüfungsvorschläge. Die genehmigten Vorschläge werden für jedes Fach getrennt in versiegeltem Umschlag an die Schulleitung zurückgesandt. Die genehmigten und nicht genehmigten Vorschläge, Entwürfe, Durchschriften und Vervielfältigungen sind unter Verschluß zu halten.

(5) Die versiegelten Umschläge werden unmittelbar vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet.

§ 21
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert im Fach Deutsch vier Zeitstunden, in den übrigen Fächern drei Zeitstunden.

(2) Die schriftlichen Prüfungen müssen unter ständiger Aufsicht durchgeführt werden. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied legt die Aufsicht fest.

(3) Für die Arbeiten, einschließlich der Entwürfe und Notizen, darf nur von der Schule geliefertes und gestempeltes Papier benutzt werden. Bei Abgabe der Arbeit sind alle ausgegebenen Bögen zurückzugeben.

(4) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvorschlägen angegeben sind.

(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung darauf hinzuweisen, daß die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder die Mitwirkung an Täuschungen den Ausschluß von der Fachhochschulreifeprüfung nach sich ziehen können.

§ 22
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von der im Fach unterrichtenden Lehrkraft beurteilt. Sie begründet die Note in einem kurzen Gutachten.

(2) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine zweite im Fach unterrichtende Lehrkraft zu bestellen, wenn eine nicht ausreichende Note für die Prüfungsleistung festgesetzt wurde. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied nach Anhörung der beiden Lehrkräfte über die endgültige Note.

§ 23
Vorkonferenz, Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) In der Vorkonferenz entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legt die Fächer fest, in denen eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß in der Vorkonferenz festgestellt.

(3) Die Vornoten der Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, werden von der im Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen in den beiden jeweils letzten Schulhalbjahren des Bildungsganges festgelegt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ist die erteilte Note zu begründen.

(4) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer

  1. den Nachweis des erfolgreichen Berufsabschlusses nicht erbringen kann oder
  2. in zwei oder mehr Fächern der schriftlichen Prüfung in der Vornote und in der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit schlechter als ausreichend bewertet wurde.

Der Prüfungsausschuß setzt die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Fachhochschulreifeprüfung gilt als nicht bestanden. Eine Nachprüfung ist ausgeschlossen.

(5) In den Fächern der schriftlichen Prüfung findet keine mündliche Prüfung statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen.

(6) Anträge auf mündliche Prüfung in einem bestimmten Fach können stellen:

  1. das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses,
  2. die im Fach unterrichtende Lehrkraft und
  3. der Prüfling.

Anträge des den Vorsitz führenden Mitgliedes und der im Fach unterrichtenden Lehrkraft müssen in der Vorkonferenz gestellt werden.

(7) Den Prüflingen ist eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, in welchen Fächern sie mündlich geprüft werden. Nach dieser Bekanntgabe kann ohne Zustimmung des Prüflings keine weitere mündliche Prüfung angesetzt werden.

(8) Jedem Prüfling werden die in den schriftlichen Prüfungen erzielten Noten und die Vornoten der Fächer, die nicht schriftlich geprüft wurden, mitgeteilt.

(9) Nach Bekanntgabe der Fächer für die mündliche Prüfung sind die Prüflinge vom Unterricht befreit.

§ 24
Antrag auf mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfling kann zusätzlich zu den Fächern der mündlichen Prüfung gemäß § 23 Abs. 7 höchstens zwei Fächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden möchte. Der Prüfling muß diesen Antrag spätestens zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Fächer der mündlichen Prüfung schriftlich an das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied richten. Dem Wunsch des Prüflings ist zu entsprechen.

(2) Der Prüfling kann von seinem Antrag nur dann zurücktreten, wenn er nicht selbst zu vertretende Gründe einer Verhinderung vorbringen kann, die der Prüfungsausschuß anerkennt.

§ 25
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling kann für jedes Prüfungsfach ein Wahlgebiet benennen. Die Benennung muß spätestens zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsfächer erfolgen.

(2) Dem Prüfling sind zwei für ihn unbekannte Aufgaben zu stellen. Eine der Aufgaben ist, sofern eine Benennung erfolgte, dem Wahlgebiet zu entnehmen.

(3) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stehen dem Prüfling 30 Minuten unter Aufsicht zur Verfügung. Umfang und Anforderungen sind so zu wählen, daß die Aufgaben in dieser Zeit bearbeitet werden können. Der Prüfling kann sich schriftliche Notizen machen.

(4) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung soll in der Regel 15 Minuten betragen. 20 Minuten sollen nicht überschritten werden.

(5) Der Fachausschuß führt die mündliche Prüfung durch. Alle Mitglieder sind berechtigt, Fragen zu den Themen der Prüfung zu stellen. Die prüfende Lehrkraft schlägt die Note für die mündliche Prüfung vor. Der Fachausschuß legt die Note fest und teilt sie dem Prüfling mit. Auf Wunsch des Prüflings wird die Beurteilung gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 verlesen.

§ 26
Teilnahme von Zuhörenden und Gästen

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Schulaufsicht ausübenden Personen dürfen an allen mündlichen Prüfungen, einschließlich Beratung und Beschlußfassung, teilnehmen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann die Erlaubnis zur Teilnahme von Lehrkräften oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern des Oberstufenzentrums als Zuhörende an der mündlichen Prüfung einschließlich Beratung und Beschlußfassung erteilen.

(3) Mit Erlaubnis der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie der Zustimmung des Prüflings können Gäste an der mündlichen Prüfung, nicht aber an der Beratung und Beschlußfassung teilnehmen. Gäste können nur Personen sein, die voraussichtlich im darauffolgenden Jahr eine gleichgeartete Prüfung am Oberstufenzentrum ablegen werden.

(4) Die Zahl der Zuhörenden und Gäste an einer mündlichen Prüfung soll drei nicht übersteigen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren. Ihre Namen und eine Notiz über die Belehrung sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Die Zuhörenden und Gäste dürfen sich während der mündlichen Prüfung nicht äußern und auch sonst den Ablauf nicht stören oder behindern, ansonsten ist die oder der Vorsitzende des Fachausschusses berechtigt, die betreffende Person von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 27
Abschlußkonferenz, Prüfungsergebnis

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß in der Abschlußkonferenz für jedes Fach die Endnote fest, die in das Zeugnis der Fachhochschulreife Eingang findet.

(2) Grundlage für die Festlegung sind die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung. Die Notenbildung in den Fächern der schriftlichen Prüfung erfolgt durch die Bildung des rechnerischen Mittelwertes aus der zweifach gewichteten Vornote und der einfach gewichteten Note der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung. In den übrigen Fächern erfolgt die Notenbildung durch die Bildung des rechnerischen Mittelwertes aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung. Die Noten sind nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Abweichende Entscheidungen sind bei besonderer Würdigung der Prüfungsleistungen möglich, wenn sie im Einzelfall schriftlich begründet im Protokoll der Abschlußkonferenz festgehalten werden.

(3) Findet in einem Fach weder eine schriftliche noch eine mündliche Prüfung statt, so ist die Vornote die Endnote.

(4) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport mindestens "ausreichend" lautet oder folgender Notenausgleich für eine Endnote "mangelhaft" in höchstens einem Fach möglich ist durch:

  1. mindestens gute Leistungen in einem Fach oder
  2. befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.

Die Endnote "ungenügend" in einem Fach kann nicht ausgeglichen werden.

(5) Die Ergebnisse der Abschlußprüfung werden den Prüflingen in der Regel unmittelbar nach Abschluß der Beratungen mitgeteilt.

§ 28
Nachprüfung

(1) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob Prüflinge, die die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden haben, eine Nachprüfung ablegen können. Eine Zulassung zur Nachprüfung hat zu erfolgen, wenn eine Verbesserung der Note nur in einem Fach von "mangelhaft" auf "ausreichend" nötig ist, um das Bestehen der Fachhochschulreifeprüfung zu sichern.

(2) Prüflinge, die die Fachhochschulreifeprüfung auf Grund selbstverschuldeter Nichtteilnahme oder Täuschung nicht bestanden haben, können nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.

(3) Der Prüfling muß sich spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unter Angabe des gewählten Prüfungsfaches schriftlich zur Nachprüfung melden. Die Nachprüfung muß spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres abgeschlossen sein.

(4) Die Nachprüfung wird nach den Bestimmungen über die Fachhochschulreifeprüfung durchgeführt. Für die schriftliche Prüfung ist der nicht gewählte zweite Aufgabenvorschlag zu verwenden.

§ 29
Wiederholung

(1) Eine erstmalig nicht bestandene Fachhochschulreifeprüfung kann nach dem nochmaligen Besuch des letzten Schulhalbjahres einmal wiederholt werden.

(2) Eine Wiederholung setzt voraus, daß auch im folgenden Schuljahr der zu wiederholende Bildungsgang eingerichtet ist.

(3) Wer die Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung nicht besteht, ist zu entlassen.

§ 30
Prüfungsniederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen. Sie enthält insbesondere

  1. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,
  2. den Beginn der Aufgabenstellung,
  3. den Beginn der Arbeitszeit,
  4. den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
  5. die Zeiten, zu denen die Prüflinge die Arbeiten abgeben und
  6. den Vermerk, daß auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll Aufgabe und Verlauf der Prüfung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen. Die Beurteilung ist im Einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben. Die Aufgabenstellungen und die Notizen, die der Prüfling bei der Prüfungsvorbereitung angefertigt hat, sind der Niederschrift beizufügen.

§ 31
Unregelmäßigkeiten

(1) Wer aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund an der Fachhochschulreifeprüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen kann, muß dieses unverzüglich anzeigen und den Grund nachweisen. Krankheit muß durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.

(2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied prüft die Unterlagen und entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Er bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Fachhochschulreifeprüfung gegebenenfalls neu angesetzt oder fortgeführt wird.

(3) Prüfungsleistungen, die bereits erbracht worden sind, werden angerechnet. Für nachzuholende schriftliche Prüfungen ist der genehmigte, aber nicht ausgewählte zweite Aufgabenvorschlag zu verwenden.

(4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einzelne Prüfungsteile oder verweigert er Prüfungsleistungen, werden diese als ungenügende Leistung gewertet.

(5) Setzt der Prüfling bei der Bearbeitung der Aufgabenstellung in der Fachhochschulreifeprüfung unerlaubte Hilfen ein, begeht er eine Täuschung. Art und Umfang sind von der aufsichtführenden Lehrkraft vor Ort festzustellen, im Prüfungsprotokoll festzuhalten und dem Prüfungsausschuß zu melden. Gleiches gilt für Täuschungsversuche sowie für Beihilfe zur Täuschung.

(6) Der Prüfungsausschuß entscheidet spätestens innerhalb einer Woche nach der Feststellung, ob bei geringerem Umfang der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Prüfungsteil bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet gewertet wird. Bei erheblicher Täuschung wird die gesamte Prüfungsleistung als ungenügende Leistung gewertet. Läßt sich der Umfang der Täuschung nicht feststellen, wird dieser Prüfungsteil wiederholt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der Fachhochschulreifeprüfung ausgeschlossen werden. Sie gilt dann als nicht bestanden.

(7) Erhält der Prüfungsausschuß erst nach der Fachhochschulreifeprüfung von einer Täuschung Kenntnis und stellt diese als solche fest, kann das für Schule zuständige Ministerium die Fachhochschulreifeprüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(8) Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf so erheblich, daß eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann er durch den Prüfungsausschuß von der Fachhochschulreifeprüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß gilt die Fachhochschulreifeprüfung als nicht bestanden. Erfolgt kein Ausschluß, so wird der betroffene Prüfungsteil als ungenügende Leistung gewertet.

§ 32
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

(1) Die Prüflinge können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen Einsicht nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfling selbst oder einer mit schriftlicher Vollmacht beauftragten Person gewährt werden. Nimmt der Prüfling selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person begleiten lassen. Dieser ist dann ebenso Einsicht zu gewähren, sofern der Prüfling damit einverstanden ist.

(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig vorzulegen, einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen.

(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Einen Anspruch auf Anfertigung von Fotokopien haben die Einsichtnehmenden nicht.

§ 33
Widerspruch des Prüflings oder der Eltern

(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuß einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Tage der jeweiligen Entscheidung.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

Abschnitt 4
Schlußbestimmungen

§ 34
Übergangsbestimmungen

Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1996/97 begonnen haben, beenden diese nach den bisher geltenden Bestimmungen für doppelqualifizierende Bildungsgänge. Dieses gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 1998/99 eine Wiederholungsprüfung ablegen.

§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Doppelqualifizierungsverordnung vom 11. Juli 1996 (GVBl. II S. 598) außer Kraft.

Potsdam, den 6. August 1998

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter


Anlage 1

Stundentafeln

1.1 Fachbereich Technik

Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1 2 3 41)
Deutsch 60 60 80 40
Englisch 60 60 80 40
Politische Bildung 40 40 80 40
Sport 40 40 - -
Naturwissenschaft2) 40 40 - -
Mathematik 80 80 80 40
Technologie 280 280 280 140
  600 600 600 300

_______________________________
1) Das vierte Schuljahr ist nur für Berufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungszeit ausgewiesen.
2) Physik, Chemie oder Biologie


1.2 Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung

Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1 2 3
Deutsch 60 60 60
Englisch 80 60 60
Politische Bildung 60 40 80
Sport 40 40 -
Naturwissenschaft1) - 40 40
Mathematik 40 80 80
Wirtschaftslehre 320 280 280
  600 600 600

___________________________________
1) Physik, Chemie oder Biologie