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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 1998 und 1999

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 1998 und 1999
vom 12. März 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 11], S.274)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 21])

Auf Grund des § 5b Abs. 1 und des § 5e Abs. 2 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2597) eingefügt worden sind, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 nach dem in der Anlage festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen von Gemeindezusammenschlüssen sind die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 der zusammengeschlossenen Gemeinden zu addieren.

§ 2
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind an die Gemeinden für die jeweiligen Haushaltsjahre vierteljährliche Abschlagszahlungen anzuweisen. Den Abschlagszahlungen ist jeweils das vierteljährliche Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten. Die Auszahlung erfolgt zu den in der Anlage 2 zu der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 1997, 1998 und 1999 vom 27. Juni 1997 (GVBl. II S. 550) festgelegten Terminen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Potsdam, den 12. März 1998

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.