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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1996

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1996
vom 26. Februar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 17], S.194)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5 und 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsgrundlage für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für das Haushaltsjahr 1996 nach dem in der Anlage festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) Die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung der Gemeinde zu der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung des Landes Brandenburg; maßgebend ist die durch Verordnung über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1996 vom 13. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1702) festgesetzte Bevölkerungsstatistik nach dem Stand am 31. Dezember 1994.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Für die Ermittlung der Ergänzungsschlüsselzahlen gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Minister des Innern unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1996 vom 13. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1702 ) festzusetzen.

(3) Ein Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist mit der Schlußabrechnung durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1996 vor der Aufteilung zu entnehmen; zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszuzahlende Betrag 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 und die Ausgleichsbeträge nach § 2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1996 sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen: für das

1. Quartal am 2. Mai 1996,
2. Quartal am 31. Juli 1996,
3. Quartal am 30. Oktober 1996,
4. Quartal am 2. Dezember 1996.
Schlußabrechnung erfolgt am 31. Januar 1997.

Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie aus dem Zinsabschlag zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das dritte Quartal anzuweisen.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg  zu folgenden Terminen zu melden: für das

1. Quartal bis zum 15. April 1996,
2. Quartal bis zum 15. Juli 1996,
3. Quartal bis zum 14. Oktober 1996,
Haushaltsjahr 1996 bis zum 15. Januar 1997.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer eines Quartals, so erfolgt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.

(3) Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 3 letzter Satz anzuweisende Betrag.

(4) Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Form der Meldungen nach Absatz 1.

§ 5
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerumlage ergeben, sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen zu melden. Die Meldungen sind bis zum 15. November 1996 vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 sowie Berichtigungen auf Grund geänderter Hebesätze für die Gewerbesteuer werden im Rahmen der jährlichen Schlußabrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Potsdam, den 26. Februar 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.