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Verordnung über die Straßenverzeichnisse für Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (Straßenverzeichnisverordnung - StrVerzV)

Verordnung über die Straßenverzeichnisse für Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (Straßenverzeichnisverordnung - StrVerzV)
vom 29. Juli 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 56], S.692)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 10], S.240, 242)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen führt ein Straßenverzeichnis für die Landesstraßen (Landesstraßenverzeichnis). Die Landkreise führen ein Straßenverzeichnis für die Kreisstraßen (Kreisstraßenverzeichnis).

(2) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien Städte führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen Gemeindestraßen (Gemeindestraßenverzeichnis) und ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen sonstigen öffentlichen Straßen.

§ 2

Die Straßenverzeichnisse werden in Form von Karteien oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt. Für jede Straßengruppe wird eine gesonderte Kartei angelegt.

§ 3

(1) In jeder Straßengruppe werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug besteht aus einzelnen Abschnitten, die durch Netzknoten begrenzt werden. Jeder Abschnitt eines Straßenzuges ist kilometriert und fortlaufend numeriert.

(2) Landes- und Kreisstraßen, in deren Gesamtverlauf die Süd-Nord-Richtung vorherrscht, beginnen im Süden, solche mit vorherrschender Ost-West-Richtung im Osten.

(3) Die Landesstraßen werden mit den von der obersten Straßenbaubehörde bestimmten Nummern bezeichnet. Diese bestehen aus einem Buchstaben und einer bis zu dreistelligen Zahl. Die Kreisstraßen werden mit den vom Landkreis bestimmten Nummern bezeichnet. Diese bestehen aus einem Buchstaben, der vierten und fünften Stelle des amtlichen Gemeindeschlüssels sowie aus einer bis zu zweistelligen Zahl. Die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen werden von den Gemeinden oder kreisfreien Städten mit ihrem Namen oder auch einer Nummer bezeichnet.

(4) Für jeden Straßenzug ist eine Schlüsselnummer von der straßenverzeichnisführenden Stelle zu vergeben. Sie besteht aus fünf Stellen. Die erste Stelle kann mit einem Buchstaben belegt werden. Bei Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen besteht die Schlüsselnummer aus 13 Stellen. Die Schlüsselnummer für Landesstraßen beinhaltet die auf fünf Stellen aufgefüllte Straßennummer gemäß Absatz 3. Die Schlüsselnummern für Kreisstraßen entsprechen den Straßennummern gemäß Absatz 3. Die Schlüsselnummern für Gemeinde- oder sonstige öffentliche Straßen bestehen aus dem achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssel, der von der verzeichnisführenden Stelle gemäß § 1 Abs. 2 um fünf Stellen verlängert wird.

§ 4

(1) Für jeden Straßenzug wird ein Karteiblatt angelegt. Als Karteiblätter dürfen auch listenmäßige Maschinenausdrucke der Datenverarbeitung oder ähnliche Unterlagen Verwendung finden.

(2) Das Karteiblatt ist mit der Schlüsselnummer und dem Namen des Straßenzugs oder der Straße zu kennzeichnen, es kann aus mehreren fortlaufend numerierten Einzelblättern bestehen.

§ 5

(1) Das Straßenverzeichnis hat innerhalb jeder Straßengruppe für jeden Straßenzug, gegebenenfalls getrennt für einzelne Abschnitte eines Straßenzugs, oder für jede Straße den Träger der Straßenbaulast, den Widmungsinhalt, etwa vorhandene Ortsdurchfahrten, sowie die Straßenlänge oder Straßenabschnittslänge zu enthalten.

(2) Die Eintragungen in die Karteiblätter sind von dem Verzeichnisführer unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Sofern Maschinenausdrucke Verwendung finden, bedarf es keiner Unterschrift des Verzeichnisführers, jedoch ist vom Programm her sicherzustellen, daß der Verzeichnisführer und der Tag der Eintragung aus dem Ausdruck ersichtlich sind.

(3) Abgeschlossene Eintragungen dürfen weder gelöscht noch ausgestrichen oder unkenntlich gemacht werden.

(4) Bei Eintragungen von Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Änderung wirksam wird. Die geänderte Eintragung ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

(5) Als Anlage zum Straßenverzeichnis sind die aus Anlaß der Eintragung anfallenden Schriftstücke in Akten (Verzeichnisakten) zu sammeln.

§ 6

Soweit die Träger der Straßenbaulast für die Führung des Straßenverzeichnisses nicht zuständig sind, haben sie die verzeichnisführende Behörde unverzüglich über Veränderungen zu unterrichten, die in das Verzeichnis aufzunehmen sind. Die verzeichnisführende Behörde hat ihrerseits die Träger der Straßenbaulast und den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) über die Eintragungen zu unterrichten. Den Landesbetrieb LGB jedoch nur, sofern die Eintragungen den Namen, die Schlüsselnummer oder die Widmung einer Straße oder eines Straßenzuges betreffen.

§ 7

Soweit Gemeinden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen bisher Straßenkataster, Straßenbücher oder ähnliches geführt haben und diese die für die Straßenverzeichnisse geforderten Angaben im wesentlichen enthalten, können die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte diese Verzeichnisse als Gemeindestraßenverzeichnis oder als Verzeichnis für sonstige öffentliche Straßen weiterführen. Spätestens bis zum 1. Januar 1998 sind jedoch Straßenverzeichnisse anzulegen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 1994

Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer